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Ablehnung einstweiliger Anordnung: Kein Kontrahierungszwang privater Presse bei regionalem Monopol

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung, um die Abdruckpflicht von Anzeigen in privat betriebenen regionalen Medien durchzusetzen. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet wäre. Die verlegerische Freiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt privaten Presseorganen die Ablehnung politischer Anzeigen; auch eine regionale Monopolstellung begründet keinen Kontrahierungszwang. Außerdem wurde eine formale Gegenvorstellung zur Aufhebung eines früheren Beschlusses berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die verlegerische Freiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet privatwirtschaftliche Presse nicht zum Abdruck bestimmter Anzeigen; sie kann Auswahlentscheidungen treffen und insofern politische Mitteilungen ablehnen.

2

Eine regionale Monopolstellung eines Presseorgans begründet keinen allgemeinen Kontrahierungszwang gegenüber politischen Parteien; alternative Verbreitungsmöglichkeiten der politischen Konkurrenz rechtfertigen keine Einschränkung der verlegerischen Freiheit.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung substantiiert dargelegt sind und die Hauptsache nicht offensichtlich unbegründet ist.

4

Eine Gegenvorstellung kann zur Aufhebung eines bereits ergangenen Beschlusses führen, wenn Übermittlungs- oder formale Mängel hinreichend glaubhaft gemacht werden.

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