Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen unzureichender Begründung in Auslieferungssache
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1464/19
- Datum
- 15.08.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190815.2bvr146419
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist, solange die Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG noch offen ist.
Art. 6 Abs. 1 GG schützt regelmäßig nicht davor, dass ein nicht deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Bundesgebiets strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.
Ein behaupteter unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG infolge Auslieferung oder strafrechtlicher Verfolgung im Ausland ist nur dann verfassungsrechtlich relevant, wenn der Beschwerdeführer die besonderen Umstände des Einzelfalls substantiiert darlegt.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass einstweiliger Anordnungen sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 7. August 2019, Az: Ausl 301 AR 3/19, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 26. Juli 2019, Az: Ausl 301 AR 3/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde, deren Frist gemäß § 93 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG noch offen ist, weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Der von ihm als verletzt gerügte Artikel 6 Absatz 1 GG schützt regelmäßig nicht davor, dass ein nicht deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Bundesgebietes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird (vgl. BVerfGK 2, 165 <171>). Einen etwaigen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 6 Absatz 1 GG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls hat der Antragsteller weder im fachgerichtlichen noch im verfassungsgerichtlichen Verfahren hinreichend dargelegt.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.