Ablehnung einstweiliger Anordnung gegen Durchsicht sichergestellter Datenträger
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 46/19
- Datum
- 09.05.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190509.2bvq004619
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert die substantielle Darlegung der Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung einschließlich der Darlegung, dass die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist nur ein Nebenverfahren zum Verfassungsrechtsstreit; wird die einstweilige Anordnung isoliert beantragt, muss der Antrag die zur Begründung der Hauptsache erforderlichen Angaben enthalten.
Eine einstweilige Anordnung, die die Durchsicht sichergestellter Beweismittel verhindern soll, kann nicht ergehen, wenn der gegen den Durchsuchungsbeschluss gerichtete Verfahrensgegenstand prozessual überholt ist.
Fehlen konkrete Darlegungen, dass gegen die richterliche Bestätigung der Sicherstellung Verfassungsbeschwerde erhoben werden soll und welche Grundrechte verletzt wären, fehlt es an der substantiierten Darlegung von Zulässigkeit und Begründetheit und der Antrag ist zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Frankfurt, 13. März 2018, Az: 4863 Js 250612/17 - 931 Gs, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2015 - 2 BvQ 40/15 -, juris, Rn. 2). Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung ist immer nur ein Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit, für den das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 GG, § 13 BVerfGG zuständig ist (vgl. BVerfGE 31, 87 <90>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2).
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen.
a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend darauf gerichtet, die Durchsicht der im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Antragsteller vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 StPO) einstweilen zu unterbinden. Gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2018 sowie die seiner Beschwerde nicht abhelfenden beziehungsweise diese verwerfenden Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2018 beziehungsweise 22. Oktober 2018 hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 31/19). Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 17. Dezember 2018 hat dieses die vorläufige Sicherstellung der Datenträger richterlich bestätigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. März 2019 verworfen, ebenso - mit Beschluss vom 10. April 2019 - die Anhörungsrüge des Antragstellers.
b) Soweit der Durchsuchungsbeschluss die Grundlage für die Sichtung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Datenträger und für deren vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 StPO bildet (vgl. BVerfGK 1, 126 <133>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 50), ist er deshalb prozessual überholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 -, Rn. 59). In dem gegen den Durchsuchungsbeschluss gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren kann deshalb eine einstweilige Anordnung, mit der die Durchsicht der sichergestellten Beweismittel unterbunden werden soll, nicht mehr ergehen.
c) Gegen die Entscheidungen, mit denen die nachfolgende richterliche Bestätigung der Sicherstellung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog erfolgt ist, hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde bisher nicht erhoben. Es fehlt an einer hinreichenden Begründung, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet wäre. Der Antragsteller hat weder vorgetragen, dass er überhaupt noch eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2018, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2019 sowie den die Anhörungsrüge verwerfenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2019 einzulegen beabsichtigt, noch hat er dargelegt, welche Grundrechte durch diese Entscheidungen verletzt sein könnten.
Vor diesem Hintergrund fehlt es - ohne, dass es auf eine Folgenabwägung ankommt - schon an der substantiierten Darlegung der Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert (4)
- BVerfG · 1 BvQ 28/15 · 20.08.2015Einstweilige Anordnung unzulässig: Isolierter eA-Antrag ohne substantiierten Verfassungsrügen
- BVerfG · 2 BvQ 29/15 · 30.09.2015Ablehnung einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG) mangels Darlegung und wegen Subsidiarität
- BVerfG · 2 BvQ 40/15 · 11.11.2015Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen
- BVerfG · 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 · 27.06.2018BVerfG: Durchsuchung bei Jones Day im Dieselskandal – § 97 StPO schützt nur Beschuldigtenmandat
Zitiert von (16)
- BGH · StB 17/22 · 18.05.2022Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung bei Verdacht § 85 StGB; Herausgabeverlangen unzulässig
- BVerfG · 2 BvQ 26/20 · 07.05.2020Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren unzulässig wegen fehlender Anhörungsrüge
- BVerfG · 2 BvQ 47/21 · 10.05.2021Eilantrag gegen Terminierung mündlicher Verhandlung mangels schutzwürdigen Interesses verworfen
- BVerfG · 2 BvQ 63/20 · 01.10.2020Eilantrag auf Entscheidung über Anhörungsrüge und Aktenvorlage abgelehnt
- BVerfG · 2 BvQ 66/22 · 17.08.2022Verwerfung unzulässigen Ablehnungsgesuchs und Ablehnung einstweiliger Anordnung
- BVerfG · 2 BvQ 40/24 · 12.06.2024Eilantrag auf einstweilige Anordnung im Strafverfahren wegen Begründungsmangels verworfen
- BVerfG · 2 BvR 1627/22 · 26.09.2022Eilantrag in Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität und unerschöpftem Rechtsweg abgelehnt
- BVerfG · 2 BvQ 20/25 · 26.03.2025Eilantrag gegen richterdienstgerichtliches Versetzungsverfahren in den Ruhestand verworfen
- BVerfG · 2 BvQ 63/24 · 09.10.2024Unzulässiger einstweiliger Eilantrag zu Auszahlung von Versorgungsbezügen wegen Begründungsmangel
- BVerfG · 2 BvQ 16/24 · 28.02.2024Eilantrag auf Fortbestand des Richterdienstverhältnisses über Regelaltersgrenze unzulässig verworfen
- BVerfG · 2 BvQ 40/25 · 23.06.2025Eilantrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt wegen unzureichender Begründung
- BVerfG · 2 BvQ 89/22 · 20.10.2022Unzulässiger Eilantrag wegen fehlender Substantiierung (§ 32 Abs.1 BVerfGG)
- BVerfG · 2 BvQ 6/24 · 29.01.2024Eilantrag zu Kosten in Strafverfahren wegen Formmangel und unzureichender Begründung verworfen
- BVerfG · 2 BvQ 62/22 · 12.07.2022Eilantrag gegen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen als unzulässig verworfen
- BVerfG · 2 BvQ 52/22 · 30.06.2022Abweisung eines Eilantrags mangels substantiierter Darlegung (2 BvQ 52/22)
- BVerfG · 2 BvQ 109/22 · 05.01.2023Eilantrag auf einstweilige Anordnung in Strafsache wegen mangelnder Darlegung verworfen