Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Unzulässiger Eilantrag wegen fehlender Substantiierung (§ 32 Abs.1 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 89/22
Datum
20.10.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221020.2bvq008922
Quelle
Der Antragsteller beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, da es an der hinreichenden Substantiierung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG fehlte. Insbesondere wurden die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht substantiiert dargelegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist eine hinreichende Substantiierung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erforderlich.

2

Die substantiiert darzulegenden Erfolgsaussichten der Hauptsache gehören zu den entscheidungserheblichen Voraussetzungen eines isolierten Eilantrags; fehlt es daran, ist der Antrag unzulässig.

3

Ein Eilantrag kann mangels genügender Begründung als unzulässig verworfen werden, ohne in der Sache inhaltlich entschieden zu werden.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, die wegen unzureichender Substantiierung ergehen, sind unanfechtbar, sofern das Gericht dies bestimmt.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig, da es offensichtlich an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und insbesondere an einer substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten der Hauptsache fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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