Eilantrag gegen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen als unzulässig verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 62/22
- Datum
- 12.07.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220712.2bvq006222
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre.
Für den Gewährungserfolg einstweiliger verfassungsgerichtlicher Maßnahmen ist erforderlich, dass ein konkreter, der angegriffenen Behörde eindeutig zurechenbarer Hoheitsakt hinreichend konkret und substantiiert dargelegt wird.
Rügen gegen die Verweigerung von Auskünften oder Akteneinsicht sind unsubstantiiert, wenn die zugrunde liegenden anzugreifenden Ermittlungsmaßnahmen nicht konkret benannt und zurechenbar gemacht werden.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass einstweiliger Anordnungen sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend StA Berlin, kein Datum verfügbar, Az: 252 Js 3072/21(3282/21)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller bezeichnet bereits keinen konkreten, der Staatsanwaltschaft Berlin eindeutig zurechenbaren Hoheitsakt, der Gegenstand einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sein könnte. Ist eine anzugreifende Ermittlungsmaßnahme nicht hinreichend dargelegt, so erweist sich auch die Rüge, die Staatsanwaltschaft Berlin habe in verfassungswidriger Weise die Erteilung von darauf bezogenen Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht verweigert, als unsubstantiiert.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.