Ablehnung einstweilige Anordnung: Substantiierungspflicht für Gehörsverletzung nicht erfüllt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 35/18
- Datum
- 27.04.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180427.2bvq003518
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht muss die Antragstellende substantiiert darlegen, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.
Die bloße Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch konkrete Tatsachen oder rechtliche Ausführungen hinreichend substantiiert darzulegen.
Fehlen die erforderlichen substantiierten Vorbringen zu entscheidungserheblichen Gesichtspunkten, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.
Die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend AG Soltau, 20. April 2018, Az: 6 XVII L 405, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris). Insbesondere ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.