Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Eilantrag in Verfassungsbeschwerde: Ablehnung wegen unzureichender Substantiierung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
2 BvR 671/26
Datum
27.04.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260427.2bvr067126
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil nicht substantiiert dargelegt wurde, dass die Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wurde nicht in der nach § 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG erforderlichen Weise aufgezeigt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, die Verfassungsbeschwerde sei nicht von vornherein unzulässig und nicht offensichtlich unbegründet.

2

Die Möglichkeit einer Verletzung der bezeichneten Grundrechte muss so konkret und nachvollziehbar dargelegt werden, dass sie den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügt.

3

Fehlt die erforderliche Substantiierung, ist eine einstweilige Anordnung abzulehnen; eine vertiefte Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde findet nicht statt.

4

Beschlüsse über den Erlass einstweiliger Anordnungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 7. April 2026, Az: 301 OAus 207/25, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 99, 84 <87> m.w.N.;BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; stRspr). Er hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm bezeichneten Grundrechte nicht in einer den Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechenden Weise aufgezeigt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Eilantrag in Verfassungsbeschwerde: Ablehnung wegen unzureichender Substantiierung — Themis