Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen unzureichender Substantiierung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 9/16
- Datum
- 08.02.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160208.2bvq000916
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass der in der Hauptsache zu stellende Antrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.
Zur Begründung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist eine konkrete und substantielle Darlegung der Zulässigkeit und der nicht offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei offenkundiger Unterschreitung dieser Substantiierungspflicht ist die einstweilige Anordnung abzulehnen.
Beschlüsse der Kammer über die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung sind unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.