Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen unzureichender Substantiierung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
2 BvQ 9/16
Datum
08.02.2016
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160208.2bvq000916
Quelle
Der Antragsteller beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kammer lehnte den Antrag ab, weil nicht substantiiert dargelegt wurde, dass ein etwaiger Hauptsacheantrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Maßgeblich war die fehlende konkrete Substantiierung der Zulässigkeit und Erfolgsaussicht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass der in der Hauptsache zu stellende Antrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.

2

Zur Begründung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist eine konkrete und substantielle Darlegung der Zulässigkeit und der nicht offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Bei offenkundiger Unterschreitung dieser Substantiierungspflicht ist die einstweilige Anordnung abzulehnen.

4

Beschlüsse der Kammer über die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen unzureichender Substantiierung — Themis