Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen fehlender Substantiierung des Hauptsacheantrags
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 86/17
- Datum
- 20.12.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20171220.2bvq008617
Abstrakte Rechtssätze
Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass ein in der Hauptsache gestellter Antrag weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist.
Ein isoliert gestellter Eilantrag ist zu verwerfen, wenn der Antragsteller die Zulässigkeit und die nicht offensichtliche Begründetheit des Hauptsacheantrags nicht substantiiert vorträgt.
Für die Substantiierung genügen nicht bloße Behauptungen; es sind konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die die Aussicht der Verfassungsbeschwerde plausibel machen.
Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.