Eilantrag gegen Auslieferung abgewiesen – fehlende Substantiierung politischer Verfolgung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 337/21
- Datum
- 08.03.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210308.2bvr033721
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz vor Vollstreckung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass seine Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Zur Begründung einstweiligen Schutzes gegen Auslieferung müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich eine plausible Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat ergibt.
Behauptungen eines Risikos eines unfairen Verfahrens nach Art. 47 EU‑Charta genügen nicht; es bedarf substantiierter und konkreter Anhaltspunkte für prozessuale Gefährdungen im ersuchten Staat.
Fehlt es an solcher Substantiierung, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen und die Ablehnung in der Regel unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 22. Februar 2021, Az: (4) 151 AuslA 80/20 (116/20), Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass er in der Republik Österreich politisch verfolgt wird und ihn dort kein faires Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwartet.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.