Einstweilige Untersagung der Auslieferung wegen unzureichender Prüfung von Zusicherung zu Haftbedingungen
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG einstweilige Anordnungen treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen wichtigen Gründen zum gemeinen Wohl dringend geboten ist; bei weittragenden Folgen ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Bei Entscheidungen über die Überstellung im Rahmen des Europäischen Haftbefehls ist das Fachgericht verpflichtet, die unionsrechtlichen Aufklärungspflichten aus Art. 4 GRCh zu beachten und die Belastbarkeit verfahrensübergreifender Zusicherungen zu Haftbedingungen zu prüfen.
Bei der Bewertung verfahrensübergreifender Zusicherungen sind insbesondere der Zeitablauf seit Erteilung der Zusicherung und deren allgemeine, nicht auf Personen oder bestimmte Haftanstalten bezogene Fassung zu berücksichtigen; daraus dürfen keine unzureichend gestützten Schlüsse auf Unverletzlichkeit der Haftbedingungen gezogen werden.
Bei der Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegen die schwerwiegenderen, ggf. irreversiblen Nachteile einer rechtswidrigen Überstellung gegenüber den typischerweise weniger gravierenden Folgen einer einstweiligen Unterstellung der Übergabe, sodass zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet werden kann, wenn die Hauptsache offen ist.
Eine Rüge der Unverhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft genügt nur, wenn die Verfassungsbeschwerde insoweit substantiierte und nicht offensichtlich unbegründete Darlegungen enthält; bloße Behauptungen sind unzureichend.