Treffer
BGH Urteil

Revision: Bei vermuteter Hirnverletzung ist regelmäßig ein Hirnfacharzt als Sachverständiger hinzuzuziehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 46/52
Datum
28.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt; die Revision wurde von der Verteidigung auf das Strafmaß beschränkt. Der BGH rügt unzureichende Aufklärung des Geisteszustands, weil eine vom Gutachter genannte Gehirnverletzung nicht ausreichend fachärztlich erläutert wurde. Bei Hirnverletzten ist in der Regel ein Hirnfacharzt beizuziehen; deshalb wird in diesem Umfang an das LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Angeklagte aufgrund von Anhaltspunkten für eine Hirnverletzung auffällig, ist zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger hinzuzuziehen.

2

Die Eignung eines Sachverständigen zur Beurteilung hirnverletzter Personen richtet sich nach der Befähigung, die speziellen Auswirkungen von Hirnverletzungen auf Einsichts- und Hemmungsvermögen zu beurteilen; nicht jeder Arzt oder Psychiater ist hierzu grundsätzlich ausreichend.

3

Wenn ein Sachverständiger ausdrücklich von einer Gehirnverletzung ausgeht, muss das Gericht diese Feststellung in den Urteilsgründen behandeln und hinreichend aufklären, ob und inwieweit die Verletzung strafrechtlich erheblich ist.

4

Eine nachträgliche Beschränkung der Revision auf das Strafmaß ist nicht als teilweiser Rücktritt hinsichtlich des Schuldspruchs zu werten; eine Rücknahme wäre nur wirksam bei ausdrücklicher Ermächtigung des Verteidigers nach § 302 Abs. 2 StPO, andernfalls ist die Revision insoweit unzulässig.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Lüneburg beim Amtsgericht Celle, 8. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Henryk ███ aus ██, geboren am ███ 1928 in ██ (Posen), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in Celle, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Ist der Angeklagte hirnverletzt, so muss zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden.

Aktenzeichen: 5 StR 46/52

Urteil vom 28. Februar 1952 in Lüneburg beim AG Celle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht in Celle vom 8. Oktober 1951 im Strafaussprach nebst den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in neun Fällen, wegen einfachen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger Revision eingelegt, und zwar zunächst ohne Beschränkung. In der Revisionsbegründung hat er das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt.

Diese nachträglich ausgesprochene Beschränkung ist nicht dahin auszulegen, dass die Revision, soweit sie den Schuldspruch betrifft, zurückgenommen werden sollte; denn zu einer Rücknahme, sei es auch nur hinsichtlich eines Teiles, war der Verteidiger nicht – wie § 302 Abs. 2 StPO es vorschreibt – ausdrücklich ermächtigt. Vielmehr ist die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs, da sie insoweit nicht begründet worden ist, unzulässig (BGH 2 StR 272/51 v. 5.10.51, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk St Nr. 1 zu § 302 StPO). In diesem Umfang war die Revision deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Soweit die Revision sich gegen das Strafmaß richtet, ist sie begründet. Mit Recht rügt sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf den Geisteszustand des Angeklagten.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte unwiderlegt angegeben, er sei 1943 von einem Gestapo-Beamten mit einem Hammer auf den Hinterkopf geschlagen worden; er habe mit einem Schädelbruch und mit schwerer Gehirnerschütterung acht Wochen im Krankenhaus gelegen. Die Strafkammer hat dazu den Medizinalrat Dr. Sorge als Sachverständigen gehört. Dieser hat größere Narben am Hinterhaupt und in der Scheitelgegend festgestellt, die auf eine frühere Kopfverletzung schließen lassen. Nach eingehender Befragung und Untersuchung ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte „infolge der erlittenen Kopfverletzung in seinem Denkvermögen und in seinem Nervensystem im Allgemeinen geschwächt und in seinem Wesen verändert sei und dass häufige Kopfschmerzen ihn reizbar und zu unüberlegten Handlungen gereizt machten, zumal wenn er noch alkoholische Getränke, denen gegenüber er als Kopfverletzter weniger widerstandsfähig sei, reichlich trinke“. Trotzdem hat der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder der Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB verneint.

In seinem schriftlichen Gutachten vom 6. Oktober 1951 spricht der Sachverständige nicht nur von einer Kopfverletzung, sondern ausdrücklich von einer Gehirnverletzung. Dieser Umstand und der Beweisantrag des Verteidigers, den Angeklagten erneut durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, hätte der Strafkammer Anlass geben müssen, einen Hirnfacharzt hinzuzuziehen. Erfahrungsgemäß ist nicht jeder Arzt und auch nicht jeder Psychiater in der Lage, die besonderen Auswirkungen von Hirnverletzungen auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen im Einzelfall ausreichend zu beurteilen. Das gilt vor allem dann, wenn der Arzt, wie hier, den Hirnverletzten nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einmal hat untersuchen können.

Schon der Umstand, dass die von dem Sachverständigen angenommene, von ihm aber nicht näher erörterte Hirnverletzung als solche in dem angefochtenen Urteil überhaupt nicht erwähnt wird, deutet darauf hin, dass der Sachverständige dem Landgericht keine hinreichende Aufklärung über die Bedeutung von Hirnverletzungen für die Zurechnungsfähigkeit geben konnte. Diese Besorgnis wird dadurch verstärkt, dass die Strafkammer in der überstürzten Ausführung der Urteilsgründe einen Beweisanzeichen und für die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erblickt. Denn gerade bei Hirnverletzten kommt es häufig vor, dass eine normale oder selbst überdurchschnittliche Intelligenz völlig erhalten bleibt, während das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt ist.

Diese Erfahrung ist in den letzten Jahren nicht nur in medizinischen, sondern auch in rechtswissenschaftlichen Fachschriften mehrfach erörtert worden (vgl. Kohlhaas SJZ 1949, 878; v. Winterfeld NJW 1951, 781). Außerdem haben alle Länderjustizverwaltungen in der Bundesrepublik die Strafrichter und Staatsanwälte auf diese besonderen Gefährdungen ausdrücklich hingewiesen, so auch der Niedersächsische Minister der Justiz durch Rundverfügung vom 27.12.1949 (abgedruckt bei Fritz H. Götsch: Hirnverletzte in Konflikt mit den Gesetzen. Bonner Hefte zur Hirnverletzten-Betreuung, Heft 3, herausgegeben vom Bund hirnverletzter Kriegs- und Arbeitsopfer e. V., Bonn, Nechenstr. 59).

Sollte die erneute Hauptverhandlung hiernach ergeben, dass der Angeklagte die Straftaten im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (§ 42b StGB, § 358 Abs. 2 S. 2 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. WaschowDr. Koffka
SarstedtSchmidt

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