Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Anwendung des §157 StGB auf erste uneidliche Aussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 272/51
Datum
05.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen einer falschen uneidlichen Aussage (Vormittagsvernehmung) und wegen Meineids (Nachmittagsvernehmung) zu Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Schwurgericht gewährte die Vergünstigung des §157 StGB nur für die nachmittägliche eidliche Aussage, nicht jedoch für die frühere uneidliche Aussage, weil die Furcht vor Strafverfolgung erst nach der ersten Vernehmung entstanden sei. Die Revision ist überwiegend unzulässig und in der Sache unbegründet; die tatrichterliche Feststellung ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergünstigung nach §157 StGB setzt voraus, dass die Unwahrheit in der Aussage mit der Absicht erfolgt ist, sich oder einen Angehörigen vor gerichtlicher Bestrafung zu schützen.

2

Ob eine solche Schutzabsicht bereits bei einer früheren uneidlichen Aussage bestanden hat, ist eine tatrichterliche Feststellung und nur bei offenkundigem Denkfehler oder Rechtsirrtum vom Revisionsgericht zu prüfen.

3

Eine behauptete Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung, die erst nach der ersten Vernehmung entstanden sein soll, kann das Tatgeschehen psychologisch plausibel prägen und rechtfertigt die Annahme, dass §157 StGB erst für spätere Aussagen gilt.

4

Eine Beschränkung der Revisionsbegründung stellt keine wirksame Teilrücknahme dar, wenn keine ausdrückliche Erklärung des Verteidigers vorliegt (§302 StPO); in einem solchen Fall kann die Revision als unzulässig verworfen werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kreuznach vom [REDACTED] wird verworfen.

Gründe

Der Mitangeklagte █████ hatte gegen seine Ehefrau die Scheidungsklage erhoben. Da dieses Verfahren nicht vorwärts kam, bat █████ den ihm bekannten Angeklagten ██████, ihm etwas Schriftliches zu geben, womit er seine Frau belasten könne. Der Angeklagte lehnte dies zunächst ab, fand sich aber schließlich doch bereit, am [REDACTED] durch die Post einen Brief zu schicken, in dem er erklärte, er fühle sich verpflichtet, ihm zu gestehen, dass er in Beziehungen zu seiner Frau gestanden habe.

Vorher hatte ██ ihm zugesichert, den █████ zu seinem Rechtsanwalt zu schicken. Trotzdem gab ███ den Brief dem Bürovorsteher seines Rechtsanwalts [REDACTED] und ersuchte, den Angeklagten als Zeugen zu benennen, dass der Angeklagte mit [REDACTED] ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe.

In Wahrheit hatten, wie der Angeklagte natürlich wusste, niemals solche Beziehungen bestanden. Der Rechtsanwalt brachte die wahre Behauptung im Termin vor und fügte eine Abschrift des Briefes bei.

Das Gericht ordnete die Vernehmung des Angeklagten als Zeugen an. Zunächst vernahm ihn (am Vormittag) der Einzelrichter; vor ███████ erklärte er uneidlich, er habe im Sommer 1944 mit ███ auf einer Bank in [REDACTED] geschlechtlichen Verkehr gehabt.

Nach dieser Vernehmung wurde die Beweisaufnahme abgebrochen und die Sache wurde an die Strafkammer verwiesen.

Die Vernehmung vor dieser fand am Nachmittag desselben Tages statt. Hierbei hielt der Angeklagte seine uneidliche Aussage aufrecht und ergänzte sie durch bewusst unwahre Angaben. Auch diese Aussage wurde vereidigt.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen der falschen uneidlichen Aussage (Vernehmung am Vormittag) und wegen Meineides (Vernehmung am Nachmittag) unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Für den Meineid hat es in die Kosten verurteilt. Die Anwendung des § 157 StGB hat es bei der Bemessung der Einzelstrafe für den Meineid abgelehnt.

Hinsichtlich der falschen uneidlichen Aussage hat der Erstrichter die Anwendbarkeit des § 157 verneint, da sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor dem Einzelrichter sich bewusst gewesen ist, dass er auch wegen des Briefes bestraft werden könnte (Urteil S. 8). Das hat das Schwurgericht gebilligt.

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig eingelegt und die Revisionsbegründung beschränkt sich auf die Rüge der Nichtanwendung des § 157 StGB auf die uneidliche Aussage. Da die Strafkammer die Vergünstigung des § 157 für den Meineid (Nachmittagsaussage) gebilligt hat, kann sich die Rüge nur darauf beziehen, dass für die falsche uneidliche Aussage (Vormittagsaussage) der § 157 nicht angewendet worden ist. Die weiteren Darlegungen der Revisionsschrift bestätigen das; sie befassen sich nur mit den Vorgängen, die die uneidliche Aussage betreffen. Die hiernach vorliegende Beschränkung der Revision ist keine wirksame Teilrücknahme, weil eine ausdrückliche Erklärung des Verteidigers hierzu fehlt (§ 302 StPO). Aus dem eben Gesagten ergibt sich aber, dass die Revision keine Beschränkung enthält, soweit es sich um den Schuldspruch wegen der uneidlichen falschen Aussage handelt und der Angeklagte wegen Meineides verurteilt ist; sie ist mithin unzulässig (§§ 344 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO).

Soweit die Rüge der Nichtanwendung des § 157 auf die uneidliche Aussage reicht, ist sie unbegründet. Voraussetzung für die Zubilligung dieser Vergünstigung ist, dass der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Ob er dies hier schon bei der Erstattung der falschen uneidlichen Aussage am Vormittag des Vernehmungstages eine solche Absicht gehabt hat, kann nur der Tatrichter feststellen.

Das Schwurgericht erklärt ausdrücklich und unmissverständlich, dass beim Angeklagten erst auf Grund von Erwägungen, die er unmittelbar vor seiner Nachmittagsvernehmung, also nach Abschluss der Vormittagsvernehmung, angestellt habe, die Befürchtung entstanden sei, er habe sich sowohl wegen des Briefes wie wegen der Aussage vor dem Einzelrichter strafbar gemacht.

Diese Beweiswürdigung lässt keinen Denkverstoß oder Rechtsirrtum erkennen. Die Annahme, dass der Angeklagte vor und bei seiner zweiten eidlichen Aussage jene Befürchtung gehabt hat, schließt nicht aus, sie auch für die erste uneidliche Aussage anzunehmen.

Es ist im vorliegenden Fall auch psychologisch durchaus denkbar und nicht fernliegend, dass sich beim Angeklagten Gedanken und Vorstellungen über die strafrechtliche Bewertung des Briefes erst im Anschluss an und rund um die erste Vernehmung gebildet haben, deren Verlauf ihm vorher nicht bekannt war, und nunmehr sein weiteres Denken und Handeln bestimmend beeinflusst haben.

Damit steht es dem Bedenken des Angeklagten, wie das angefochtene Urteil feststellt, während des Verhörs (vor der ersten Vernehmung) wirklich gedrängt erschienen, als ob er nachträglich und als ein Kämpfer (Urteilsabschrift S. 6) nicht entgegen.

Unbegründet ist hiernach die Behauptung der Revision, dass die Befürchtung, wenn sie vor der eidlichen Aussage bestanden habe, auch vor der uneidlichen Aussage vorhanden gewesen sein müsse.

Nicht entscheidend ist, dass der Angeklagte von der Weggabe des Briefes schon vor der ersten Vernehmung wusste.

Die Bedenken, die die Revision in der Verhandlung hiermit anstellt und mit denen sie die Beweiswürdigung des ersten Richters angreift, sind tatsächlicher Art und daher unzulässig.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler enthält, kann die Revision keinen Erfolg haben.

Dr. WöhrleDr. DottierveichWerner
Dr. KirchnerDr. Sauer
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