Revision verworfen: Ablehnung von §81-StPO-Beobachtung und Nichtbeiziehung eines Hirnfacharztes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 132/60
- Datum
- 20.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beobachtung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt nach §81 StPO ist gegenüber dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht grundsätzlich überlegen und nur in besonderen Fällen anzuordnen.
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ist ein Hirnfacharzt als Sachverständiger regelmäßig nur dann hinzuzuziehen, wenn konkrete Anhaltspunkte oder substanziiertes Vorbringen für eine Gehirnverletzung vorliegen.
Bloße, pauschale Behauptungen einer Hirnverletzung ohne konkrete Tatsachenangaben rechtfertigen keine Anordnung weitergehender Untersuchungen oder die Hinzuziehung eines speziellen Hirnfacharztes.
Ein Gericht darf sich auf die Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen stützen, sofern keine Hinweise auf dessen Unzuverlässigkeit oder auf unvollständige Begutachtung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 21. Dezember 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schlosser, zur Zeit Bauhilfsarbeiter Ernst H. (_____— aus █████, geboren am ███ ███ ███ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 21. Dezember 1959 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 22. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der bereits zweimal einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit männlichen Personen unter 21 Jahren (§ 175 Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von acht Jahren aberkannt. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.
Gegen die Verurteilung rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1. Der Angeklagte macht geltend, sein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag, ihn zur Beobachtung seines Geisteszustandes gemäß § 81 StPO in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen sowie den Direktor der Heil- und Pflegeanstalt in ███ als weiteren Sachverständigen zu hören, sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Die Rüge greift nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtsgutachters die Beobachtung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt für sich allein kein überlegenes Forschungsmittel darstellt (BGHSt 8, 76 ff.). Gründe, aus denen dies hier ausnahmsweise doch der Fall sein sollte, sind nicht ersichtlich. Wenn, worauf die Verteidigung hinweist, in der Sache gegen G. (4 StR 214/59, Urteil vom 29. Juli 1959) der Bundesgerichtshof eine Beobachtung nach § 81 StPO für erforderlich erachtet hat, so war dies in den Besonderheiten des damaligen Falles begründet. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof in jenem Urteil nicht
zum Ausdruck gebracht, daß der im Falle ████████ ebenfalls als Sachverständiger tätige Obernedizinalrat Dr. ███ sein Urteil voreilig abgegeben habe. Auch gegen seine allgemeine Zuverlässigkeit hatte der Senat keine Bedenken erhoben.
2. Der Angeklagte macht ferner geltend, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es zur Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten keinen Hirnfacharzt zugezogen habe. Wie das Urteil der Strafkammer ergibt, hat Obermedizinalrat Dr. █████ den Angeklagten während der Untersuchungshaft in den beiden früheren Strafverfahren ambulant untersucht und u. bekundet, der Angeklagte habe keine auf eine Hirnverletzung hinweisenden Veränderungen am Schädel. Der Revisionsschrift ist zu entnehmen, daß der Angeklagte behauptet, eine Hirnverletzung erlitten zu haben. Dem angefochtenen Urteil, das die Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt nicht wiedergibt, kann nicht eindeutig entnommen werden, daß der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung diese Behauptung aufgestellt hat. Andererseits spricht die oben wiedergegebene Stelle des Urteils dafür, daß die Frage einer Hirnverletzung in der Hauptverhandlung mindestens erörtert worden ist. Unter diesen Umständen muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er sich auf eine solche Verletzung berufen hat. Wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, muß, falls der Angeklagte hirnverletzt ist, zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden (5 StR 46/52 vom 28. Februar 1952 = LM § 244 Abs. 4 StPO Nr. 2). Der damalige Fall lag jedoch abweichend von der hier abzuurteilenden Sache so, daß ein Sachverständiger große Narben am Kopf des Angeklagten festgestellt hatte, die auf eine frühere Kopfverletzung schließen ließen.
Ben. Auch sprach der Sachverständige damals in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich von einer Gehirnverletzung. Hier ist aber eine Hirnverletzung nicht festgestellt. Vielmehr hat der Sachverständige erklärt, keine auf eine solche Schädigung hinweisenden Veränderungen am Kopf feststellen zu können. Nun mag es allerdings auch Schädelveränderungen geben, die auf eine Hirnverletzung hinweisen, aber bei einer bloßen äußeren Untersuchung des Kopfes nicht eindeutig feststellbar sind. Da der Angeklagte aber keine Anhaltspunkte dafür angegeben hat, daß er eine Hirnverletzung dieser Art erlitten hat – auch die Revisionsschrift enthält keine bestimmten Angaben über die Verwundung des Angeklagten –, brauchte sich dem Gericht die Annahme nicht aufzudrängen, daß eine äußere Untersuchung nicht genüge, um das Vorhandensein einer Hirnverletzung auszuschließen. Die Strafkammer konnte vielmehr davon ausgehen, daß der Sachverständige sich nicht damit begnügt hatte, nur eine äußere Untersuchung vorzunehmen, sondern auf die Notwendigkeit einer Röntgenuntersuchung hingewiesen hätte, wenn er auf Grund der ihm bei der Untersuchung gemachten Angaben des Angeklagten Anhaltspunkte dafür gewonnen hatte, daß er sich ohne diese kein abschließendes Urteil bilden könne. Unter diesen Umständen lag kein Anlaß vor, eine weitere Untersuchung des Angeklagten anzuordnen.
Auf die allgemeine Sachrüge hin war das Urteil im ganzen nachzuprüfen. Rechtliche Bedenken haben sich jedoch insoweit nicht ergeben.
| Justizangestellter | Martin | Bortzler | |||
| Sauer | Krumme | Lang-Hinrichsen |