Treffer
BGH Urteil

Totschlag: Aufklärungspflicht bei Affektsturm (§ 51 StGB) und Fahrlässigkeit bei Scheintod

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 214/59
Datum
29.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff den Freispruch vom Totschlagsvorwurf an, nachdem der Angeklagte das Opfer würgte, für tot hielt und in einen Stausee warf, wo es ertrank. Streitpunkt waren Zurechnungsunfähigkeit wegen Affektsturms (§ 51 Abs. 1 StGB a.F.) sowie Fahrlässigkeit beim Umgang mit dem vermeintlichen Leichnam. Der BGH beanstandete die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen und verlangte wegen der seltenen Annahme nicht krankhafter Bewusstseinsstörungen besonders strenge Sachaufklärung. Zudem rügte er einen falschen Sorgfaltsmaßstab bei der Verneinung grober Fahrlässigkeit. Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO setzt voraus, dass das Gericht aufgrund des bisherigen Gutachtens das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht.

2

Hält das Tatgericht die Zurechnungsfähigkeit nach dem bisherigen Gutachten lediglich für nicht auszuschließen, darf ein Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens zur Zurechnungsfähigkeit nicht mit § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt werden.

3

Soll eine nicht krankhafte Bewusstseinsstörung infolge Affektzustandes (§ 51 Abs. 1 StGB a.F.) bei einem an sich gesunden Täter angenommen werden, sind wegen der Seltenheit solcher Ausnahmefälle besonders hohe Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung zu stellen; regelmäßig bedarf es einer vertieften, längerfristigen Persönlichkeitsanalyse.

4

Ein Affektzustand wirkt nur ausnahmsweise schuldausschließend oder schuldmildernd, wenn der Täter unverschuldet in den Zustand hochgradigen Affekts geraten ist; bloße Charakterfehler oder sittliche Schwäche begründen keine schuldrelevante Bewusstseinsstörung.

5

Wer einen vermeintlich Toten beseitigt, muss als medizinischer Laie den Tod durch eine jeden Zweifel mit größter Sicherheit ausschließende Prüfung feststellen; besonders strenge Sorgfaltsanforderungen gelten, wenn der Täter den Zustand des Scheintods selbst herbeigeführt hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht Arnsberg, 14. Januar 1959

Rubrum

in der Strafsache

gegen

den Studenten Paul Ernst Friedrich ███ aus ██████, geboren am ███ in ███, Kreis ████, wegen Totschlags

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 14. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, er habe in der Nacht zum 1. Mai 1958 vorsätzlich die Haustochter Else ██████ getötet, indem er sie würgte, bis sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab, und die vermeintlich Tote in den Möhnesee warf, wo sie ertrank.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen.

Es hat festgestellt, dass er das Mädchen, das sich von ihm abgewandt hatte, so lange gewürgt hat, bis sie ohnmächtig wurde, und sie dann, im Glauben, sie sei tot, in den Stausee der Möhnesperre geworfen hat. Hierdurch trat ihr Tod ein.

Zumindest während des letzten halben Jahres vor der Tat war der Angeklagte nach der Meinung des Schwurgerichts, das sich auf das Gutachten des Landesobermedizinalrats Dr. Raether stützte, infolge einer zunehmenden Einengung seines Bewusstseins unfähig zu erkennen, dass das Mädchen sich von ihm zurückgezogen hatte (UA S. 19, 21). Das Schwurgericht hat seinen Freispruch darauf gegründet, dass nicht auszuschließen sei, dass bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat das Bewusstsein, das Mädchen könne durch das Würgen ohnmächtig werden und sterben, und die Billigung dieses Erfolges nicht vorgelegen hätten, und dass er ferner beim Würgen in einem Affektsturm gehandelt habe, der eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB darstelle (UA S. 19, 21).

Das Schwurgericht hat auch geprüft, ob der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig sei, weil er das bewusstlose, aber seiner Ansicht nach bereits verstorbene Mädchen ins Wasser geworfen hat. Es ist zur Überzeugung gekommen, dass ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als medizinischem Laien nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe erkennen und damit rechnen können und müssen, dass das Mädchen noch lebe. Möglicherweise habe er auch nach dem vorausgegangenen seelischen Erregungszustand noch nicht die volle Überlegungsfähigkeit gehabt (UA S. 22).

Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Die Bundesanwaltschaft hat das Rechtsmittel im Ergebnis vertreten.

I. Verfahrensrechtliche Rügen

1. Die unter I und II der Revisionsschrift erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil nicht angegeben ist, auf welchem Wege der Tatrichter zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte gelangen können (BGHSt 2, 168).

2. Weiterhin macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass ein von ihr in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Insoweit erhebt sie auch die Rüge mangelnder Aufklärung.

Der Beweisantrag ging dahin, den Angeklagten durch einen weiteren Sachverständigen, der über besondere Sachkunde und Forschungsmittel, insbesondere auf dem Gebiet der nicht krankhaften Affekte und deren Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit verfügt, untersuchen zu lassen (vgl. Bl. 6 R Bd. II d. A.). Das Schwurgericht hat diesen Beweisantrag mit folgender Begründung abgelehnt:

> „Der Beweisantrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft wird abgelehnt, weil nicht dargelegt und somit auch nicht ersichtlich ist, dass ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des Sachverständigen Dr. Raether überlegen erscheinen – § 244 Abs. 4 StPO (vgl. Bl. 6 Bd. II d. A.).“

Der vernommene Sachverständige Dr. Raether hatte den Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Tat, soweit es sich um das Würgen des Mädchens handelte, begutachtet und war zu dem Ergebnis gekommen: Es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte infolge eines Affektsturms zurechnungsunfähig gewesen sei.

Der Beweisantrag ist seinem Sinn gemäß dahin auszulegen, dass die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zum Beweis für die Behauptung gefordert wurde, dass der Angeklagte bei der Tat nicht zurechnungsunfähig gewesen sei.

Die Ablehnung des Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO setzt voraus, dass die Merkmale des Halbsatzes dieser Vorschrift erfüllt sind, d. h., dass das Gericht durch das bereits erstattete Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache schon als erwiesen erachtet. Hier hat das Schwurgericht in seinem Ablehnungsbeschluss nicht Stellung genommen. Insoweit enthält der Beschluss eine Lücke, die einen Rechtsfehler darstellt. Tatsächlich hat auch das Schwurgericht nach dem Inhalt des Urteils das Gegenteil der behaupteten Tatsache nicht für erwiesen erachtet. Denn es hat nicht angenommen, dass der Angeklagte unzurechnungsfähig sei, sondern lediglich, dass die Zurechnungsunfähigkeit nicht auszuschließen sei.

Bleibt wie hier die Frage der Zurechnungsfähigkeit nach der Auffassung des Gerichts zweifelhaft, ist also das Gegenteil der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Tatsache nicht erwiesen, so kann auch der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft nicht abgelehnt werden.

Das Schwurgericht hat darüber hinaus seine Aufklärungspflicht verletzt. Dass die Zurechnungsfähigkeit bei einem an sich gesunden Menschen infolge eines Affektzustandes ausgeschlossen sein kann, ist, wie in der Rechtsprechung ausgesprochen worden ist, nur in sehr seltenen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. OGHSt 3, 79; BGHSt 3, 194; 6, 329, 332). Auch der Sachverständige hat in dieser Verhandlung erklärt, dass von über tausend von ihm forensisch begutachteten Menschen der Angeklagte der erste sei, bei dem er das Vorliegen des § 51 Abs. 1 StGB in einem Fall dieser Art nicht ausschließe. Unter diesen Umständen sind an die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Wie das Urteil ergibt, sind der Hauptverhandlung lediglich drei ambulante Untersuchungen durch den Sachverständigen vorausgegangen. Da, wie dieser selbst hervorhebt, wegen der Seltenheit der Fälle, in denen die Anwendung des § 51 StGB wegen nicht krankhafter Bewusstseinsstörung zu bejahen sei, eine genaue Analyse der Persönlichkeit notwendig ist, können jene Untersuchungen nicht als ausreichend für die weittragende Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit, wenn es sich um die Tötungshandlung seitens eines gesunden Menschen handelt, angesehen werden. In einem solchen Falle ist grundsätzlich für eine den gerichtlichen Anforderungen entsprechende Begutachtung eine Erforschung der Persönlichkeit durch Explorationen und Beobachtungen, die sich über längere Zeit erstrecken, notwendig.

Die Rechtsordnung kann, wenn sie sich nicht selbst aufgeben will, das außergewöhnliche Ergebnis, dass ein an sich gesunder Mensch nach § 51 StGB von jeder Verantwortung freigestellt wird, nur dann hinnehmen, wenn alle Möglichkeiten zur Erforschung des Sachverhalts erschöpft sind. Hierbei ist an die Aufklärungspflicht ein strenger Maßstab anzulegen.

Das Urteil war daher bereits auf Grund der Verfahrensrügen aufzuheben.

II. Rügen der Verletzung sachlichen Rechts

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone wirkt ein Affektsturm nur dann ausnahmsweise schuldausschließend oder schuldmildernd, wenn er selbst unverschuldet ist. Dort, wo an sich beherrschbare verwerfliche Charakterfehler und moralische Entgleisungen vorliegen, kann ihnen rechtlich kein Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit zuerkannt werden. Von an sich gesunden Menschen muss die Rechtsordnung erwarten, dass sie die ihnen normalerweise innewohnenden Hemmungen und sittlichen Kräfte einsetzen, um einen Zustand zu vermeiden, der sich in strafbaren Handlungen entladen kann. Auch der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung OGHSt 3, 194 einen Schuldausschließungsgrund dieser Art nur dann als für die Frage der Verantwortung erheblich erklärt, wenn der Täter unverschuldet in den Zustand hochgradigen Affekts geraten ist. Allerdings sind gegenüber diesem Standpunkt in BGHSt 7, 325, 327/28 Zweifel geäußert worden. In BGHSt 6, 329, 332 und 10, 26 wurde die Frage offengelassen. Der Senat sieht jedoch keinen Anlass, von der früher in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen. Dies entspricht auch sonst dem Standpunkt der Rechtsprechung. So hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass die Anwendung des § 51 StGB bei einer naturwidrigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit ausscheidet, wenn die Nichtzügelung des Triebes nur auf einem Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht.

Diese Gedanken sind der Rechtsordnung nicht fremd. Auch der sog. „actio libera in causa“ liegt die Auffassung zugrunde, dass ein gesunder Mensch in dem vor dem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit liegenden Zeitabschnitt seine Kräfte dafür einzusetzen hat, Schwächen zu vermeiden.

Ähnliches, wenn auch in etwas abweichendem Sinne, gilt für das Delikt der Volltrunkenheit (§ 330a StGB). Wenn auch diese Fälle der rechtlichen Beurteilung der Bewusstseinsstörung, die hier zur Erörterung steht, nicht gleichgestellt werden können, so liegen doch im Grundprinzip gewisse Ähnlichkeiten vor.

Das Schwurgericht führt aus, dass sich das ganze Lebens- und Weltbild des Angeklagten bereits seit einem halben Jahr vor der Tat eingeengt habe und er zu einer sachgerechten Beurteilung seiner Lage im Verhältnis zu Else Berkhoff nicht mehr fähig war. Es hat jedoch nicht geprüft, ob und inwieweit die Herbeiführung dieses Zustandes dem Angeklagten als schuldhaft zur Last zu legen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage wird es davon auszugehen haben, dass ein Verschulden dann zu bejahen ist, wenn die dem gesunden Menschen innewohnenden Hemmungsvorstellungen bei Anspannung aller ihm zur Verfügung stehenden Kräfte und unter Anlegung eines strengen Maßstabes wirksam werden können.

Bereits in anderem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass der Mensch, weil er auf freie, sittliche Selbstbestimmung angelegt ist, auch jederzeit in die verantwortliche Entscheidung gerufen ist, sich als Teilhaber der Rechtsgemeinschaft rechtmäßig zu verhalten und das Unrecht zu vermeiden (BGHSt 2, 194, 201). Dieser Satz muss grundsätzlich auch dann gelten, wenn der Mensch einer schwierigen Lage gegenübersteht.

Soweit das Schwurgericht eine vorsätzliche Tötungshandlung des Angeklagten insofern verneint, als er das bewusstlose Mädchen in das Wasser warf (UA S. 22), wird die Auffassung des Schwurgerichts von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen.

Dagegen ist die Verneinung der Fahrlässigkeit rechtsfehlerhaft. Die Ursächlichkeit dieser Handlung für den Tod der Else Berkhoff hat das Schwurgericht festgestellt (UA S. 18). Es führt ferner aus, dass sich die Behauptung des Angeklagten, er habe sie, nachdem er durch Nachfühlen keinen Herzschlag mehr festgestellt habe, für tot gehalten, nicht widerlegen lasse. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Abele Laien von der Richtigkeit ihrer Meinung, dass ein bewusstloser Mensch, der keinen Puls und keine Atmung mehr habe, tot sei, meist fest überzeugt seien, könne dem Angeklagten als medizinischem Laien nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten unter den gegebenen Umständen nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe damit rechnen können und müssen, dass das Mädchen noch lebe. Diese Würdigung liegt zwar auf tatsächlichem Gebiet. Das Revisionsgericht ist jedoch befugt nachzuprüfen, ob der Tatrichter hierbei von einem zutreffenden Maßstab der an den Angeklagten zu stellenden Anforderungen ausgegangen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. In der Entscheidung BGHSt 10, 208, 216 hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der damalige Angeklagte grob fahrlässig handelte, indem er seinen Entschluss, die vermeintliche Leiche an Ort und Stelle zu verbrennen, in die Tat umsetzte, ohne zuvor durch eine jeden Zweifel mit größter Sicherheit ausschließende Untersuchung den eingetretenen Tod festzustellen. Diese an jeden medizinischen Laien zu stellenden Anforderungen hat das Schwurgericht verkannt. Sie sind in besonderem Maße dann zu erheben, wenn der Täter den Zustand des vermeintlichen Todes selbst geschaffen hat, wie es hier der Fall ist.

Für seine Ansicht führt das Schwurgericht weiter an, dass möglicherweise der Erregungszustand des Angeklagten noch nicht soweit abgeklungen gewesen sei, dass er schon wieder die Überlegungsfähigkeit eines im Vollbesitz seiner geistigen und seelischen Kräfte befindlichen Menschen gehabt habe. Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit der vom Schwurgericht ersichtlich nicht für widerlegt erachteten Behauptung des Angeklagten, nach welcher er allmählich wieder Herr seiner Gedanken geworden sei, als er Else Berkhoff habe daliegen sehen.

Das Urteil musste daher auch aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden.

Es erschien angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Senatspräsident Dr. Geier Dr. Schalscha Willms Hoepner Dr. Lange-Hinrichsen

(Die Unterschriften der Bundesrichter sind wegen Abwesenheit verkürzt.)

Justizangestellter

Zitiert von (3)