Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen affektbedingter Schuldunfähigkeit verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 176/64
Datum
11.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass aufgrund hochgradiger Affekterregung nach § 51 Abs. 1 StGB Zurechnungsfähigkeit fehlen kann. Das Schwurgericht hat hinreichend Tatsachen feststellt, die eine affektbedingte Schuldunfähigkeit tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hochgradige Affekterregungen können die Zurechnungsfähigkeit ausschließen, auch wenn keine krankhafte Störung oder Ausfallerscheinungen vorliegen.

2

Für die Beurteilung affektbedingter Schuldunfähigkeit sind neben dem Affektverlauf insbesondere Persönlichkeitsfremdheit der Tat, Abhängigkeit des Handlungsablaufs von innerer Affektdynamik und auffälliges Ausdrucksverhalten zu berücksichtigen.

3

Ist der Täter nur zu einem bedingten Willen zur Tat geeinigt, genügt dies nicht für die strafbare Handlung des Versuchs; der Täter muss den Entschluss zur Ausführung endgültig gefasst haben.

4

Fehlt die Überzeugung, dass der Täter vor der Tat bewusst die Möglichkeit eines affektbedingten tödlichen Verhaltens erkannt hat, ist eine Verantwortlichkeit nach den Regeln der Fahrlässigkeit nicht ohne Weiteres zu begründen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Münster (Westfalen), 5. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Kraftfahrer Günter Erich ███████████████, geboren am ███████████████, wegen versuchten Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Urteilsverkündung, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westfalen) vom 5. Februar 1964 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf freigesprochen worden, sich gegenüber seiner Verlobten und deren Vater eines Totschlagsversuchs schuldig gemacht zu haben.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge in erster Linie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags, mindestens aber wegen versuchter Nötigung. Sie ist unbegründet.

Die Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen es die den Freispruch tragenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB bejaht, halten rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

Das Schwurgericht begründet die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB wie folgt:

Die starke affektive Spannung des nach den Urteilsfeststellungen jeglicher Gewalttat abholden Angeklagten, in der er sich in der Tatnacht im Schlafzimmer seiner Verlobten vor deren Heimkehr befunden habe, sei „bis ganz kurz vor Ausführung des ersten Schlages mit dem Hammer“ gegen sie „erheblich angewachsen“. In diesem Zeitpunkt sei die Spannung „infolge einer zusätzlichen Erregung durch den ersten Schrei“, den seine Verlobte „möglicherweise noch vor Erhalt des ersten Schlages ausgestoßen“ habe, oder durch ihren von ihm „mißdeuteten Gesichtsausdruck“ „derart und plötzlich angewachsen“, daß es bei ihm „noch vor Beginn der Ausführung des ersten Schlages zu einer völligen Aufhebung des Selbstbewußtseins gekommen sein könne“. Habe der Angeklagte auch das Eingreifen der Eltern seiner Verlobten in einer „Aufhellung seines Bewußtseins“ bemerkt, so sei er doch erst „beim Verlassen des Zimmers“, nachdem er auch den Vater seiner Verlobten körperlich verletzt habe, „wieder zu sich und zu Bewußtsein gekommen“.

Diese Überzeugung des Schwurgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß hochgradige Affekte die Zurechnungsfähigkeit auch bei Tätern ausschließen können, die an keiner Krankheit leiden und deren Affektzustand nicht von Ausfallerscheinungen (wie z. B. Schlaftrunkenheit, Hypnose, Fieber oder ähnliche Zustände) begleitet ist (OGHSt 3, 19, 23; 3, 80, 82; BGHSt 3, 194; 11, 20, 23, 24; 4 StR 302/62 vom 12. Oktober 1962 unter II). Der Fall des Angeklagten weist auch Merkmale auf, die in der medizinischen Wissenschaft regelmäßig als Begleiterscheinungen oder charakteristische Anzeichen bei Beurteilung von Zuständen hochstgradiger Erregung, die einen Schluß auf Zurechnungsunfähigkeit zulassen, hervorgehoben werden, u. a. Persönlichkeitsfremdheit der Tat, Abhängigkeit des Handlungsablaufs in seiner Intensität und Dauer im wesentlichen nur von der inneren Affektdynamik, Ausdrucksverhalten des Täters vor, während und nach der Tat, das auf höchste Erregung und Erschütterung des ganzen Organismus schließen läßt, Handlungen und Äußerungen des Täters in zeitlichem Abstand von der Tat, auch das Verhalten unmittelbar nach der Tat (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 28, 29; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957, S. 140, 141).

Ob, wie die Revision meint, § 51 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist, wenn der Täter seine Bewußtseinsstörung verschuldet hat, kann unerörtert bleiben (vgl. dazu BGHSt 3, 194, 199 und 4 StR 214/59 vom 29. Juli 1959 – Ferienstrafsenat –; abweichend gegenüber diesem Standpunkt in BGHSt 7, 325, 327, 328; offen gelassen in 4 StR 302/62 vom 12. Oktober 1962). Denn das Schwurgericht hat, wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, nicht die Überzeugung gewonnen, dem Angeklagten hätte vor Ausführung der Tat bewußt sein können und müssen, „daß er in einen affektiven Zustand geraten und in diesem Zustand tötlich werden könnte“.

Infolgedessen hat es den Angeklagten auch nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung seiner Verlobten und deren Vaters verurteilt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere bei Berücksichtigung dessen, daß der als labil und weich geschilderte Angeklagte bei der Tat erst 23 Jahre alt war, nähere Erfahrungen mit Frauen erst im Umgang mit seiner Verlobten gewonnen hatte und infolge des ihn im Unklaren lassenden, wechselnden Verhaltens seiner von ihm geliebten Verlobten in den Tagen vor der Tat stark gereizt und nur von dem einen Gedanken beherrscht war, sie sich zu erhalten und sich mit ihr auszusöhnen. Bei einer Explosivreaktion wie hier wird zudem der Täter von der Affektauwallung überrumpelt; wenige Minuten vorher ist ihm noch nicht bewußt, was er tun wird und wie er es tun wird (Ponsold a. a. O., S. 136).

Auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung (§§ 240, 43 StGB) scheidet aus. Ihr steht die Urteilsfeststellung entgegen, daß der Angeklagte seine Verlobte mit dem in deren Schlafzimmer mitgenommenen Hammer nur dann bedrohen wollte, wenn sie ihm freiwillig keine Klarheit darüber verschaffe, ob er sie ganz zurückgewinnen könne oder nicht. Danach hatte der Angeklagte nur den bedingten Willen, eine strafbare Handlung auszuführen. Das aber genügt nicht. Zur Strafbarkeit wegen Versuchs gehört, daß der Täter den Entschluß zur Tatausführung endgültig gefaßt hat (RGSt 71, 53).

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.

KrummeFlitnerMayr
BortzlerSpiegel

Zitiert (2)