Treffer
BGH Urteil

BGH: Kein Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ bei Tötung der Geliebten in Affektsituation

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 302/62
Datum
12.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil ein, das den Angeklagten wegen Totschlags bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit verurteilt hatte. Sie begehrte eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen sowie volle Zurechnungsfähigkeit. Der BGH bestätigte die tatrichterliche Würdigung, dass niedrige Beweggründe und ein wirtschaftlich motivierter Tötungsantrieb nicht sicher feststellbar seien und der Entschluss in hochgradiger Erregung spontan fiel. Auch die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit und die Strafzumessung hielten revisionsrechtlicher Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme niedriger Beweggründe (§ 211 StGB) erfordert eine Gesamtwürdigung der tatbestimmenden Motive in ihrer Verknüpfung mit der vorsätzlichen Tötung; entscheidend ist, ob sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen.

2

Kann der Tatrichter ohne Rechtsfehler nicht feststellen, dass ein bestimmter (etwa wirtschaftlicher) Beweggrund den Tötungsentschluss mitbestimmt hat oder dem Täter im Tatmoment bewusst war, trägt dies die Verneinung des Mordmerkmals „niedrige Beweggründe“.

3

Ein grobes Missverhältnis zwischen Anlass und Taterfolg kann ein gewichtiges Indiz für niedrige Beweggründe sein; es verliert jedoch an Aussagekraft, wenn die Tat einer lang andauernden Konflikteskalation entstammt und der Entschluss in hochgradiger Erregung spontan gefasst wird.

4

Für § 51 Abs. 2 StGB ist maßgeblich, ob das Hemmungsvermögen bei der Tat erheblich herabgesetzt war; Umstände, die vor allem Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit oder Unrechtseinsicht betreffen, genügen für die Widerlegung nicht.

5

Die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) setzt eine Bewertung voraus, dass Unrechts- und Schuldgehalt den Durchschnitt der im Regelstrafrahmen typischen Fälle übersteigen; vor- und begleitendes Fehlverhalten kann dabei geringeres Gewicht haben als die Tatausführung und deren Umstände.

Vorinstanzen

Schwurgericht Münster/Westfalen, 10. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren am ██, den Landwirt Josef ██ ██ in ██, Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster/Westfalen vom 10. Mai 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt, weil er in der Nacht vom 19./20. Juli 1961 die damals 18 Jahre alte Haus- und Landwirtschaftsgehilfin Helene ███, mit der er drei Jahre ein Liebesverhältnis unterhalten hatte, vorsätzlich durch Würgen tötete.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand voller Zurechnungsfähigkeit. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I.

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nicht aus einem niedrigen Beweggrund getötet; jedoch zu Unrecht.

1. Für die Beurteilung dieser Rüge sind folgende Feststellungen des Schwurgerichts bedeutsam: Der Angeklagte, Sohn eines münsterschen Bauern, war seit 1949 Verwalter auf dem Hof einer Tante, auf dem auch seine Mutter lebte. 1955 war er von der Tante adoptiert und durch Erbvertrag zum Hoferben eingesetzt worden. Im Januar 1958 kam die im Jahre 1943 geborene Helene ███, die der Angeklagte dreieinhalb Jahre später tötete, als Haus- und Landwirtschaftsgehilfin auf den Hof. Im Sommer 1958 kam es zwischen dem Angeklagten und dem geschlechtlich schon erfahrenen Mädchen zu einer persönlichen Annäherung, die im September zum ersten Geschlechtsverkehr führte. In den folgenden Monaten kam es wöchentlich bis zweimal zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden.

Von der Mutter des Angeklagten zur Rede gestellt, ließen sie vorübergehend voneinander ab, nahmen jedoch nach einigen Wochen den regelmäßigen Geschlechtsverkehr wieder auf, obwohl der Angeklagte seit Oktober 1958 der Meinung war, sich strafbar zu machen, weil Helene ███ noch nicht 16 Jahre alt war.

Auch davon abgesehen, wurde sich der Angeklagte bald darüber klar, dass das Verhältnis nicht tragbar sei und beendet werden müsse. Er sagte das dem Mädchen, dem er schon bei der Aufnahme der intimen Beziehungen erklärt hatte, dass an eine Heirat zwischen ihnen nicht zu denken sei. Helene ███ zeigte Verständnis und versprach ihm, aus ihrem Weihnachtsurlaub Ende 1958 nicht zurückzukehren. Sie hielt sich jedoch nicht an dieses Versprechen, sondern kam auf den Hof zurück und veranlasste den Angeklagten, das Verhältnis mit ihr fortzusetzen. Das geschah mit einigen kürzeren Unterbrechungen bis zum Juli 1961, obwohl der Angeklagte das Mädchen immer wieder drängte, den Hof zu verlassen und anderswo eine Stelle anzunehmen, was das Mädchen wiederholt versprach, aber nicht wahr machte.

Als der Angeklagte im Sommer 1960 die Bekanntschaft einer heiratsfähigen Bauerntochter pflegte, machte ihm Helene ███ Eifersuchtsszenen und begann, ihm zu drohen, ihn und sich selbst umzubringen, der Tante alles zu erzählen und ihn bei der Polizei anzuzeigen. Ein erneutes Versprechen, zum Herbst 1960 vom Hof zu gehen, hielt das Mädchen wieder nicht ein. Sie ging vielmehr darauf aus und erreichte es durch Drohungen und Versprechen, dass der Angeklagte sie wieder nachts in ihrer Kammer aufsuchte und mit ihr geschlechtlich verkehrte.

Im Frühjahr 1961 trat der Angeklagte in nähere Beziehungen zu der Bauerntochter Waltraud ███████, die er heiraten wollte. Von da ab verstärkte er seine Bemühungen, Helene ███ zur Aufgabe des Verhältnisses mit ihm und zum Verlassen des Hofes zu bewegen, jedoch ohne Erfolg. Helene ███ setzte ihm vielmehr erneut mit Vorwürfen und Drohungen zu, nachdem sie gemerkt hatte, dass dieser ernstlich eine Heirat mit Waltraud ███████ erwog. Sie kündigte ihm an, ihn auf jeden Fall ins Unglück zu stürzen, alles der Tante und der Waltraud ███████ zu erzählen und den Hof anzuzünden. Als Helene ███ erfuhr, dass der Angeklagte mit seinen Angehörigen auf Samstag, den 22. Juli 1961, zur „Brautschau“ eingeladen war, spitzten sich die Auseinandersetzungen zu. Helene ███ erzählte dem Angeklagten am 16. Juli 1961, sie habe vergeblich versucht, Waltraud ███████ anzurufen und ihr alles zu sagen. Dieser bat sie daraufhin, nicht anzurufen, und bot ihr eine nochmalige nächtliche Aussprache auf ihrer Kammer an. Als er sie zu diesem Zweck in der Nacht vom 18./19. Juli 1961 – mit dem Vorsatz, nicht mit Helene geschlechtlich zu verkehren – aufsuchte, verstand es das Mädchen wieder, ihn zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Hernach versprach sie ihm am Schluss einer längeren Aussprache, zunächst bei Waltraud ███████ nicht anzurufen, verlangte aber vom Angeklagten, dass er sie in der folgenden Nacht wieder aufsuche, wobei sie ihm dann sagen wolle, was sie zu tun gedenke.

In dieser Nacht (vom 19./20. Juli 1961) kam der Angeklagte nach einem Verwandtenbesuch und mäßigem Alkoholgenuss spät nach Hause. Als er etwa um 2 Uhr nachts zu Helene ███ in ihre Kammer kam, verweigerte ihm diese zunächst die Bekanntgabe ihres Entschlusses und brachte ihn (durch Spielen am Geschlechtsteil) wieder zum Geschlechtsverkehr, den der Angeklagte hatte vermeiden wollen. Nach dem Verkehr erklärte sie dem Angeklagten, sie wolle am nächsten Tage sofort bei ███████ anrufen, um die „Brautschau“ zu verhindern. Zwischen ihr und ihm solle es weiter so bleiben wie bisher; sie könne es nicht haben, dass er ein Verhältnis mit einem anderen Mädchen aufnehme; er solle sich jeden Gedanken aus dem Kopf schlagen, jemals ein anderes Mädchen zu heiraten.

Dieser Eröffnung folgte eine erregte Aussprache, in deren Verlauf der Angeklagte „zwischen Hoffnung und Verzweiflung und zwischen Mitleid und Zorn hin- und hergerissen wurde“ (S. 11 UA). Helene ███ blieb bei ihrem Entschluss, Waltraud ███████ anzurufen und ihr alles zu erzählen. Der Angeklagte wollte daraufhin das für ihn sinnlos gewordene Gespräch beenden, unternahm aber dann nochmals einen Versuch, Helene ███ umzustimmen und wenigstens einen Aufschub des Anrufs bei ███████ bis nach der „Brautschau“ zu erreichen. Helene ███ blieb indes „hart“, so dass der Angeklagte „immer mehr in eine erregte und verzweifelte Stimmung geriet“ (S. 11 UA). Im Verlauf des weiteren Zusammenseins schöpfte er aber noch einmal Hoffnung. Helene ███ zeigte sich indes weiterhin seinem Zureden unzugänglich. Schließlich sah der Angeklagte „auch seine letzte Hoffnung schwinden und geriet immer mehr in eine innere Erregung und Verzweiflung“ (S. 12 UA). Er saß stumm auf der Bettkante und „sah keinen Ausweg mehr“. Plötzlich schoss ihm der Gedanke in den Kopf, das Mädchen umzubringen; er verwarf ihn aber sogleich wieder als „absurd“.

Unmittelbar danach fragte ihn Helene ███, die den Gedanken des Angeklagten geahnt zu haben schien, zweimal in scharfem Ton, was er vorhabe. Nachdem ihr der Angeklagte geantwortet hatte, er wolle sie nur zur Vernunft bringen, wobei er nicht etwa eine Gewalttat im Sinne hatte, rief Helene ███ laut und ängstlich: „Du hast etwas anderes vor, das merke ich!“ Bei diesen letzten Worten des Mädchens stand der Gedanke, Helene ███ umzubringen, plötzlich „wieder vor dem Angeklagten und wurde zum Entschluss“. Der Angeklagte fasste das Mädchen mit beiden Händen um den Hals und würgte es, wobei ihm die tödliche Wirkung des Würgens bewusst und erwünscht war. Helene ███ wehrte sich anfangs, kam auch für einen Augenblick los und konnte um Hilfe schreien. Der Angeklagte fasste jedoch erneut zu und würgte das Mädchen weiter, bis er keinen Widerstand mehr spürte und es schließlich vor sich liegen sah. Nunmehr wurde er vom Schrecken erfasst. Als er über dem Kopf des Mädchens die Schnur zum Zugschalter der Zimmerlampe erblickte, entschloss er sich, mit dieser Schnur einen Selbstmord vorzutäuschen, um den Verdacht von sich abzulenken. Er zog das leblos scheinende Mädchen etwas hoch, legte ihm die Schnur um den Hals, schlang einen Knoten und wickelte das Ende der Schnur um den Mittelfinger des Mädchens. So wurde Helene ███ am nächsten Tage gefunden, was die Vermutung auslöste, sie habe mit der Schnur des Zugschalters gespielt und sei durch einen Unglücksfall zu Tode gekommen. Der Befund bei der Leichenöffnung gab keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Mädchen erwürgt wurde. Das stellte sich erst durch das Geständnis des Angeklagten heraus.

2. Das Schwurgericht hat ein Handeln aus niedrigem Beweggrund im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte weder aus Mordlust noch zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs getötet habe. Auch Habgier habe ihn nicht bewogen. Er habe zwar früher schon einmal daran gedacht, dass er vom Hof müsse und seine Stellung als Vertragserbe verlieren könne, wenn seine Tante von dem Verhältnis mit Helene ███ erführe. Gleichwohl sei es „unwahrscheinlich“, dass das Streben, seine wirtschaftliche Stellung zu erhalten und den Hof zu erben, den Tötungsentschluss mitbestimmt habe. Der Angeklagte sei kein Mann, der in ungesundem oder auch nur überdurchschnittlichem Maße auf wirtschaftliche Güter aus sei; er sei in seiner persönlichen Lebenshaltung bescheiden gewesen und habe sich mehr als ein Jahrzehnt mit einem geringen Taschengeld begnügt. Es sei deshalb „kaum anzunehmen, dass er sich bei der Tatausführung mit von dem Gedanken habe treiben lassen, er müsse sich um den Preis eines Menschenlebens die Aussicht, Hofeigentümer zu werden, erhalten“.

Abschließend erklärt das Schwurgericht (S. 17 UA unten), dass die „vielfältigen“ Beweggründe des Angeklagten (sein Wille, das Liebesverhältnis mit Helene ███ zu beenden und zu einem geordneten Leben zurückzukehren; die Absicht, bald zu heiraten, weil eine junge Bäuerin auf den Hof kommen müsse und er erwarten konnte, dass ihm dann der Hof zu Eigentum übertragen werde und seine Abhängigkeit von der Tante ende; die Angst des Angeklagten, dass Helene ███, um auf dem Hof bleiben und das Liebesverhältnis fortsetzen zu können, die als Braut in Aussicht genommene Bauerntochter über das Verhältnis unterrichten und dadurch nicht nur die Heirat vereiteln, sondern auch seine Tante gegen ihn und seine auf dem Hof mitlebende Mutter aufbringen; ja vielleicht auch seinen guten Ruf und sein Ansehen in der Öffentlichkeit zerstören könne, S. 13/14 UA) weder einzeln noch insgesamt betrachtet verachtenswert, teilweise sogar „anerkennenswert“ oder „sittlich indifferent“ seien; so das Bestreben des Angeklagten, seiner Mutter Aufregungen und Kränkungen zu ersparen und von sich selbst erhebliche Unannehmlichkeiten fernzuhalten. Von Beweggründen, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf niedrigster Stufe stünden, könne deshalb nicht die Rede sein, auch wenn man berücksichtige, dass der Angeklagte seine Zwangslage selbst verschuldet habe.

a) Die Revision greift diese Würdigung mit dem Vorwurf an, das Schwurgericht habe übersehen, dass es nicht auf die sittliche Bewertung der Beweggründe an sich, sondern auf deren „antreibende Verknüpfung mit einer vorsätzlichen Tötung“ ankomme, von der oder deren Folgen der Täter die Erfüllung seiner Wünsche erwarte (BGHSt 3, 133); andernfalls würde das Schwurgericht, so meint die Revision, erkannt haben, dass es dem Angeklagten darauf ankam, sich den Weg für seine Heirat freizumachen und seine Stellung als Hoferbe und späterer Hofeigentümer zu sichern. Sein Handeln sei mithin vornehmlich von Eigensucht bestimmt gewesen. Dieser Beweggrund müsse unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der Tatsache, dass der Angeklagte ein Liebesverhältnis mit der damals 15-jährigen Hofangestellten begonnen und jahrelang fortgesetzt habe, als sittlich verachtenswert und damit als niedrig im Sinne des § 211 StGB angesehen werden.

Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass das Schwurgericht dem von der Revision behaupteten Irrtum erlegen ist und die den Angeklagten bewegenden Vorstellungen, Wünsche und Antriebe nicht im Hinblick auf die vorsätzliche Tötung eines Menschen abgewogen und gewertet hat.

Allerdings kann im Zusammenhang mit einem solchen Verbrechen nicht von einem „sittlich indifferenten“ oder gar „anerkennenswerten“ Beweggrund gesprochen werden, wie es das Schwurgericht (S. 17 unten UA) getan hat; das Streben, seiner Mutter Aufregungen und Kränkungen zu ersparen und von sich selbst erhebliche Unannehmlichkeiten fernzuhalten, ist schlechthin nicht mehr sittlich vertretbar, wenn es durch ein Tötungsverbrechen verwirklicht werden soll. Dass indes das Schwurgericht diese „antreibende Verknüpfung“ der Beweggründe mit der Tötung der Helene ███ nicht verkannt hat, ergibt sich daraus, dass es unmittelbar vor den gerügten Wendungen (S. 17 UA) ausführt, es sei kaum anzunehmen, dass sich der Angeklagte bei der Tatausführung mit von dem Gedanken treiben ließ, er müsse sich auch um den Preis eines Menschenlebens die Aussicht erhalten, einmal Hofeigentümer zu werden.

Im Übrigen scheitert die Rüge schon daran, dass das Schwurgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum für unwahrscheinlich gehalten hat, der Wunsch, auf den Hof zu bleiben und diesen einmal zu erben, habe den Angeklagten mit zur Tötung der Helene ███ bestimmt (S. 17 UA); ferner daran, dass sich das Schwurgericht außerstande sah, festzustellen, wie weit sich der Angeklagte in seine hochgradige Erregung bei der Tatausführung der einzelnen Beweggründe bewusst geworden ist (S. 14 UA; vgl. dazu BGHSt 6, 229, 351 ff.; BGH LM Nr. 2 zu § 211 StGB).

Aus diesem Grunde bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob unter den vom Schwurgericht festgestellten Umständen das Streben des Angeklagten, den Hof nicht verlassen zu müssen und ihn einmal übernehmen zu können, allein wegen seiner Ichbezogenheit als ein auf der tiefsten Stufe sittlicher Wertung stehender Beweggrund, als „ungehemmte, triebhafte Eigensucht“ anzusehen und als „besonders verwerflich, ja verächtlich“ zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 3, 132). Nicht jede aus wirtschaftlichem Antrieb begangene Tötung ist im Übrigen besonders verwerflich in diesem Sinne. Das folgt schon daraus, dass § 211 StGB ein Handeln aus „Habgier“ verlangt. Derart handelt nur, wer „um jeden Preis unter Missachtung der Rechte und Interessen Dritter nach Gewinn strebt“ (OGHSt 1, 153, 156; StR 691/54 vom 1. Februar 1955), wer ein „übertriebenes, ungezügeltes“ Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen an den Tag legt (vgl. BGHSt 10, 399; BGH 3 StR 46/50 und 3 StR 51/50 je vom 20. Februar 1951; 3 StR 84/54 vom 8. Juli 1954).

b) Der Generalbundesanwalt sieht den „entscheidenden Fehler“ des Schwurgerichts darin, dass es bei der Bewertung der Beweggründe des Angeklagten das „auffällige Missverhältnis zwischen äußerem Anlass und Erfolg“ nicht berücksichtigt habe (vgl. BGH LM Nr. 25 zu § 211 StGB). Dieses Missverhältnis habe hier darin bestanden, dass der Angeklagte „nicht nahe liegendere und weitaus weniger einschneidende, aber ebenfalls mit Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führende Mittel“ anwandte, Helene ███ zum Schweigen zu bringen, etwa indem er seine Halbbrüder (einen Rechtsanwalt und einen Arzt) oder seine Mutter als Vermittler einschaltete oder letztlich sich seiner Tante offenbarte. Eine 18-jährige Geliebte „einfach umzubringen“, nur weil sie dem Liebhaber lästig geworden sei, insbesondere seiner Heirat mit einer anderen entgegenstehe, müsse auf die niedrigste Stufe sittlicher Bewertung gestellt werden.

Bei diesem Einwand wird übersehen, dass sich der Angeklagte seit Ende 1958, nachdem er die Untragbarkeit seines Verhältnisses zu Helene ███ erkannt hatte, auf jede erdenkliche Weise bemühte, das Mädchen zur gleichen Einsicht zu bringen und zum Verlassen des Hofes zu bewegen. Helene ███ zeigte auch wiederholt Bereitschaft hierzu, enttäuschte jedoch den Angeklagten immer wieder, nachdem dieser jeweils ihrem Verlangen nachgegeben hatte, das Verhältnis zunächst noch fortzusetzen. Als der Angeklagte schließlich erkannte, dass das Mädchen den Hof freiwillig nicht verlassen werde, „suchte er nach anderen Möglichkeiten, sie zum Abzug zu bringen“ (S. 6 UA). Er erwog, an die Eltern des Mädchens zu schreiben und ihnen alles zu offenbaren. Davon hielt ihn jedoch Helene mit dem Hinweis ab, ihr herzkranker Vater würde das nicht überstehen und die Eltern würden ihn anzeigen (S. 6 UA). Daraufhin bemühte sich der Angeklagte, den Schwager des Mädchens ins Vertrauen zu ziehen und ihn zu bitten, Helene zum Verlassen des Hofes zu bewegen und ihr eine andere Stelle zu besorgen (S. 6/7, 8 UA). Helene ███ verweigerte ihm aber sogar die Anschrift des Schwagers. Bei dieser ablehnenden Haltung des Mädchens und seinem immer wieder erhobenen Anspruch auf unbegrenzte Fortsetzung des (außerehelichen) Liebesverhältnisses brauchte der Angeklagte nicht anzunehmen, dass sein Versuch, seine Halbbrüder oder seine Mutter als Vermittler einzuschalten, mit Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätte, wie der Generalbundesanwalt meint. Sich seiner Tante zu offenbaren, „hielt der Angeklagte für ausgeschlossen“; er fürchtete, dass ihr jedes Verständnis für sein Verhalten abgehen und sie vielleicht nicht nur das Mädchen, sondern auch ihn vom Hof weisen würde, vor allem aber, dass sie seiner von ihr wirtschaftlich abhängigen Mutter seinetwegen fortdauernde Vorwürfe und ihr das Leben auf dem Hof schwer machen würde (S. 6 UA). Jedenfalls glaubte der Angeklagte, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel, Helene ███ zum Verlassen des Hofes zu bewegen, erschöpft zu haben (S. 20 UA).

Die vom Generalbundesanwalt für seine Ansicht angeführte Entscheidung BGH LM Nr. 25 zu § 211 StGB betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort hatte der Angeklagte ein Mädchen, dem er sich in entblößtem Zustand gezeigt und das ihm erschreckt „Sie Schwein!“ zugerufen hatte, „aus Ärger, Enttäuschung, Groll und Wut“ über diese Schreck- und Unmutsäußerung getötet. Der damals erkennende 2. Strafsenat hat mit Recht ein grobes Missverhältnis zwischen äußerem Anlass zur Tat und dem Enderfolg angenommen und beanstandet, dass das Schwurgericht nicht geprüft hatte, ob dieses Missverhältnis nicht die Beweggründe des Täters trotz der festgestellten Persönlichkeitsmängel so missbilligenswert und verwerflich erscheinen ließ, dass sie als „niedrig“ im Sinne des § 211 StGB bezeichnet werden mussten.

Der Einwand des Generalbundesanwalts lässt auch außer Acht, dass sich der Angeklagte nicht nach reiflicher Abwägung etwa noch vorhandener Möglichkeiten, das Verhältnis mit Helene ███ gütlich zu lösen, sondern erst unmittelbar vor der Tat, in einem Zustand hochgradiger Erregung und in Sekundenschnelle zur Tötung des Mädchens entschlossen hat. Bei der vom Schwurgericht festgestellten Vorgeschichte der Tat, den vielfachen Bemühungen des Angeklagten, Helene ███ zum freiwilligen Verlassen des Hofes zu bewegen, und der spannungsgeladenen Zuspitzung der Auseinandersetzungen in der Tatnacht kann schwerlich davon gesprochen werden, der Angeklagte habe seine Geliebte „einfach“ umgebracht, „nur weil sie dem Liebhaber lästig wurde, insbesondere seiner Heirat mit einer anderen entgegenstand“. Eine solche Vereinfachung wird dem inneren Widerstreit, dem der Angeklagte seit Jahren in ständig zunehmendem Maße ausgesetzt war und aus dem er schließlich „keinen Ausweg mehr sah“, nicht gerecht. Überdies scheitern dieser und die weiteren Einwände des Generalbundesanwalts ebenfalls daran, dass das Schwurgericht weder feststellen konnte, das Streben des Angeklagten, sich seine wirtschaftliche Stellung zu erhalten, insbesondere den Hof zu erben, habe den Angeklagten zur Tötung bestimmt, noch, dieser sei sich in seiner hochgradigen Erregung eines solchen Beweggrundes bewusst geworden (vgl. oben a).

II.

Die Revision beanstandet weiter, dass dem Angeklagten zugestanden wurde, er habe Helene ███ im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit getötet (§ 51 Abs. 2 StGB). Das Schwurgericht glaubte nicht ausschließen zu können, dass bei dem Angeklagten infolge der großen affektiven Spannungen, in denen er sich zur Tatzeit befand, eine Bewusstseinsstörung vorlag, die sein Hemmungsvermögen erheblich herabsetzte (S. 23 UA).

Die Revision meint, diese Beweiswürdigung werde durch die tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt. Abgesehen davon, dass der Angeklagte schon längere Zeit diesem Spannungszustand ausgesetzt gewesen sei, ergäben die auf Grund seiner eigenen Angaben zur Tatausführung getroffenen Feststellungen keinen Anhalt dafür, dass sein Bewusstsein zu irgendeinem Zeitpunkt gestört war. Der Generalbundesanwalt wirft darüber hinaus dem Schwurgericht vor, es habe die für die Frage der Zurechnungsfähigkeit wesentliche Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte seine Konfliktslage und seinen Erregungszustand durch die Anknüpfung eines Liebesverhältnisses mit einer 15-jährigen „Hausgehilfin“ selbst verschuldet habe. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde die Verurteilung des Affekttäters nach § 51 Abs. 1 und 2 StGB wesentlich davon abhängig gemacht, ob er mit oder ohne Schuld in den Erregungszustand versetzt worden sei.

Auch diese Rüge geht fehl. Die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Umstände berühren ausschließlich oder doch in erster Linie die Fähigkeit des Angeklagten, das äußere Tatgeschehen zu erfassen und in die Erinnerung aufzunehmen, sowie das Unerlaubte der Tat einzusehen. Aus ihnen folgt aber nicht, dass der Angeklagte trotz seines hochgradigen Erregungszustandes noch unvermindert imstande war, nach dieser Einsicht zu handeln, also die Tötung zu unterlassen. Das Gegenteil hat das Schwurgericht in eingehender Auseinandersetzung mit den Gutachten der beiden vernommenen Sachverständigen, von denen der eine den Angeklagten für voll, der andere für möglicherweise erheblich vermindert zurechnungsfähig hielt, für möglich erachtet. Es hat sich dabei an die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze gehalten (u. a. BGHSt 11, 20 und die dort /S. 22/23/ angeführten weiteren Entscheidungen; BGH LM Nr. 25 zu § 211 StGB; BGH 1 StR 70/59 vom 21. April 1959; 1 StR 184/59 vom 12. Mai 1959; 4 StR 587/59 vom 19. Februar 1960).

Dahinstehen kann, ob ein vom Täter selbst verschuldeter Erregungs- oder Spannungszustand die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB ausschließt, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelegentlich angenommen hat (vgl. BGHSt 3, 194, 199; BGH MDR 1953, 146; BGH 2 StR 493/52 vom 2. Februar 1953), der erkennende Senat aber bis heute unentschieden gelassen hat (BGHSt 7, 325, 327; 11, 20, 22, 25). Denn dass der Angeklagte im Herbst 1958 ein wenn auch verwerfliches Liebesverhältnis mit der Helene ███ begonnen hat, rechtfertigt noch nicht den Vorwurf, er habe den in der Tatnacht bei ihm aufgetretenen hochgradigen Erregungszustand selbst verschuldet. Damals und auch später konnte der Angeklagte die schließliche Ausweglosigkeit seines Verhältnisses zu Helene ███ nicht voraussehen. Auch hier darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte, der noch zur Zeit der Hauptverhandlung nicht voll nachgereift war (S. 19 UA), schon von Ende 1958 an versuchte, das Verhältnis zu Helene ███ zu lösen, dass sich das Mädchen aber völlig uneinsichtig zeigte und durch Vorwürfe und Drohungen immer wieder die Fortsetzung des Liebesverhältnisses erzwang. In der Tatnacht selbst verhielt sich Helene ███ nach dem Vollzug des von ihr herbeigeführten Beischlafs gegenüber dem verständlichen und letztlich berechtigten Verlangen des Angeklagten auf Beendigung des Liebesverhältnisses besonders unzugänglich; sie lehnte sogar einen kurzen Aufschub des beabsichtigten Anrufs bei Waltraud ███████ und erneut die Mitteilung der Anschrift ihres Schwagers ab, so dass der Angeklagte „die letzte Hoffnung wieder schwinden sah“ und schließlich „keinen Ausweg“ mehr wusste. Diese den Tötungsvorsatz unmittelbar auslösende Stimmung innerer Erregung und Verzweiflung war kein natürlicher Endpunkt des vor Jahren begonnenen Liebesverhältnisses, den der Angeklagte von Anfang an hätte voraussehen können und müssen, wie etwa eine Schwangerschaft der Geliebten und die daraus erwachsenden Sorgen und Schwierigkeiten.

Dass unter diesen Umständen die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB auch nicht aus dem Gesichtspunkt des verantwortlichen Ingangsetzens des Ursachenverlaufs (actio libera in causa) ausgeschlossen ist, wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zur Erwägung gibt, bedarf keiner näheren Beleuchtung.

III.

Bei der Strafzumessung vermisst die Revision die Prüfung der Frage, ob nicht wegen der Schuld, die der Angeklagte durch die Eingehung des Liebesverhältnisses mit Helene ███ an sich geladen hat, ein besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB anzunehmen sei. Auch beanstandet sie, dass dieser Umstand nicht im ordentlichen Strafrahmen erschwerend berücksichtigt worden sei.

Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen. Dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ist mit Sicherheit zu entnehmen, dass das Schwurgericht einen besonders schweren Fall des Totschlags nicht für gegeben hielt. Es hat sich zwar ausdrücklich nur mit der Frage befasst, ob dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 213 StGB zuzubilligen seien, hat das aber mit Gründen verneint, die zugleich ergeben, dass es den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat keinesfalls so hoch bewertete, dass das Verbrechen bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens (von 5 bis 15 Jahren Zuchthaus) schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit übertraf (vgl. BGHSt 5, 124, 130). Dabei ist auch zu bedenken, dass das schuldhafte Eingehen des Liebesverhältnisses mit Helene ███, wie in anderem Zusammenhang unter II dargelegt, nicht die Tat selbst betraf, sondern nur ein „Begleitumstand“ war, dem für die Strafzumessung geringeres Gewicht zukam (BGHSt aaO), und dass die Tat durch ein ziemlich ungewöhnliches Verhalten des Mädchens ausgelöst wurde.

Bei der Bemessung der den Rahmen des § 212 Abs. 1, §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB entnommenen Strafe hat das Schwurgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er „durch eigene schwere Schuld sich in seine ihm ausweglos erscheinende Lage hineingebracht hat“, weil er als 32-jähriger Mann und als Autoritätsperson ein Liebesverhältnis mit einem 15-jährigen Mädchen begann und nicht unter Hintanstellung seiner eigenen Person alle Möglichkeiten zu dessen Beendigung ausschöpfte.

IV.

Das Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen, der auf die Sachrüge der Revision hin zur Aufhebung des Urteils zwinge. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als unbegründet.

RotbergWillmsBörtzler
MartinFlitner

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