BGH: Unzureichende Prüfung von § 51 StGB und bedingtem Vorsatz beim Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 587/59
- Datum
- 19.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist darauf beschränkt, ob Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verletzt sind; zwingend muss die Würdigung nicht sein.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 51 StGB (a.F.) erfordert eine erschöpfende Würdigung des geistig-seelischen Zustands zur Tatzeit; allein aus geordnetem Verhalten nach der Tat kann eine volle Zurechnungsfähigkeit nicht ohne Weiteres gefolgert werden.
Anzeichen eines affektiven Ausnahmezustands während eines länger andauernden Kampfgeschehens (Dauer, Intensität, Vielzahl und Schwere der Verletzungen, fehlende Willenssteuerung) sind in die Prüfung von Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit einzustellen.
Für bedingten Vorsatz genügt nicht die Feststellung, der Täter habe den Erfolg „bewusst in Kauf genommen“; erforderlich ist zusätzlich, dass der Täter den Erfolg billigt bzw. sich mit ihm abfindet.
Strafschärfende Erwägungen dürfen nicht auf Charakter- oder Gesinnungsmerkmale gestützt werden, die keinen Bezug zur abgeurteilten Tat aufweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Essen, 30. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Richard H███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ██ ███ in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Dr. Rotberg, Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Dr. █ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ██ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle für Recht,
erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 30. September 1959, soweit er wegen Totschlags verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen Unzucht zwischen Männern zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die in ihrer Begründung nur die Verurteilung wegen Totschlags mit der Verfahrens- und Sachrüge angreift, muss im Ergebnis Erfolg haben.
I.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte hat ein unruhiges Leben hinter sich. Er arbeitete als Holzfäller, Steinbrucharbeiter und Bergmann. Im Jahre 1956 hatte er sich zur Fremdenlegion anwerben lassen, floh aber kurz vor der Verschiffung nach Afrika von Marseille nach Deutschland zurück. Fünfmal ist er wegen Eigentumsvergehen bestraft worden. Er war oft ohne Arbeit und ließ sich von Frauen aushalten. Wenn ein solches Verhältnis zu Ende ging, suchte er Verbindung zu gleichgeschlechtlich veranlagten Männern anzuknüpfen. Ende April 1958 gab er seine Arbeit auf, verließ seine Unterkunft im Bergarbeiterwohnheim in ██████████ und begab sich nach ███. Dort hielt er sich in der Nähe des Hauptbahnhofs auf und übernachtete auf Parkbänken, weil er kein Geld mehr hatte. Am 2. Mai 1958 lernte er auf dem Abort des Hauptbahnhofs den 58 Jahre alten Werkzeugmechaniker Fritz ███████ kennen, der ihn mit in seine Wohnung nahm, als er erfuhr, dass der Angeklagte weder Unterkunft noch Arbeit hatte. Dort übernachtete der Angeklagte bis zum 9. Mai. Er schlief mit ████████ zusammen auf einer Liege, wobei es zu wechselseitiger Onanie kam. Tagsüber hielt er sich meist in der Stadt auf. Wiederholt ging er auch mit ████████ aus und ließ sich von ihm freihalten. ████████ lieh ihm außerdem insgesamt 8,20 DM.
Am 9. Mai 1958 verlangte der Angeklagte von ihm seine Arbeitskleidung zurück und bat ihn um etwas Geld. ████████ lehnte jedoch die Herausgabe der Sachen bis zur Rückgabe des geliehenen Geldes ab. Diese Auseinandersetzung endete mit einer etwa 10 bis 15 Minuten dauernden Schlägerei, in deren Verlauf der Angeklagte seinem Gastgeber mit einem Küchenmesser 16 Stich- und Schnittverletzungen beibrachte, die auf der Stelle tödlich wirkten. Der Tod trat durch Einatmen von Blut infolge mehrerer Messerstiche im Bereich der linken Wangenseite und des Mundbogens ein. Der Angeklagte blieb unverletzt, obwohl ihn ████████ nach seiner unwiderlegten Einlassung zuerst angegriffen hat, und zwar zunächst mit den bloßen Händen, dann mit einem Taschenmesser, das ihm der Angeklagte aber aus der Hand schlagen konnte.
Der Angeklagte wollte ████████ nicht unbedingt töten, sondern nur kampfunfähig machen. Bei den Messerstichen auf den Kopf rechnete er aber mit der Möglichkeit, ihn tödlich zu treffen, und nahm dies bewusst in Kauf.
Durch den großen Lärm in der Wohnung von ████████ waren Hausbewohner und Nachbarn im Nebenhaus aufmerksam geworden, die gegen 22.30 Uhr die Polizei herbeiriefen. Die Beamten mussten die Wohnungstür gewaltsam öffnen lassen, weil der Angeklagte ihnen nicht aufmachte. Sie fanden ihn bewegungslos auf der Liege im Wohnzimmer; um seinen Hals hatte er eine elektrische Verlängerungsschnur gewickelt.
Der Tote lag in der Küche auf dem Fußboden in einer Blutlache. Neben seinem Kopf lag ein Taschenmesser mit abgebrochener Klinge, in seiner Nähe der weiße Schaft des zur Tat benutzten Küchenmessers, dessen Klinge herausgebrochen und nicht aufzufinden war.
II.
Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil das angefochtene Urteil wegen eines sachlich-rechtlichen Mangels aufgehoben werden muss.
1. Unbeachtlich sind die Revisionsangriffe gegen die Feststellung, dass der Getötete dem Angeklagten auf Grund seines Alters und nach seinen Körperkräften nicht überlegen war (UA S. 10, 15). Ob diese Auffassung dem Akteninhalt widerspricht, wie die Revision geltend macht, ist bedeutungslos; denn der Tatrichter hat sich seine Überzeugung nicht auf Grund des Inhalts der Akten, sondern nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu bilden (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob die Beweisannahmen des Schwurgerichts mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung in Einklang stehen.
2. Dass der Angeklagte nur die Klinge des Küchenmessers weggeworfen haben kann, nicht das ganze Messer, ist den Urteilsfeststellungen eindeutig zu entnehmen (UA S. 10). Die von der Revision angeführte Urteilsstelle enthält lediglich die missverständliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten (UA S. 14).
3. Ebenfalls unerheblich ist es, ob ████████ 16 oder 17 Stich- oder Schnittverletzungen erhielt (UA S. 10 und 11) oder ob es nur 15 waren, wie die Revision behauptet.
4. Das Schwurgericht wäre nicht gehindert gewesen, seine Überzeugung von dem Geschehensablauf unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung auch auf die vom Angeklagten nur auf Vorhalt abgegebene Erklärung zu stützen, es sei möglich, dass ████████ das Taschenmesser fallen gelassen habe, er selbst es dann aufgehoben und auch mit diesem Messer auf seinen Gegner eingestochen habe, obwohl er hinzufügte, dass er sich an Einzelheiten nicht erinnern könne. Indes hat der Tatrichter diese Angaben des Angeklagten nicht entscheidend verwertet (vgl. Nr. 5).
5. Fehl geht auch die Rüge, die Beweiswürdigung des Tatrichters sei denkgesetzlich unmöglich; er habe nur einen gedachten Tathergang festgestellt und dabei gegen den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ verstoßen.
Das Schwurgericht ist von der nicht widerlegten Einlassung des Beschwerdeführers ausgegangen, dass ████████ ihn zuerst angegriffen habe, zunächst mit den Fäusten, indem er ihn würgte, und dann mit dem Taschenmesser. Es ist aber überzeugt, dass der Angeklagte den Angreifer am Stechen hindern konnte und sich nicht mit der Abwehr ████████ begnügte, sondern seinerseits zum Angriff überging, ████████ das Messer aus der Hand schlug und dann auf den unbewaffneten, wehrlosen Mann solange zustach, bis dieser zusammenbrach.
Deshalb hat das Schwurgericht die Voraussetzungen der Notwehr für den zweiten entscheidenden Teil des Kampfes verneint.
Diese Schlussfolgerungen stützt der Tatrichter auf folgende Beweisgründe:
Der Angeklagte habe – von einem geringfügigen Kratzer am Kinn abgesehen – keine Verletzungen davongetragen. Die Mitbewohner des Hauses und auch die im Nachbarhaus wohnenden Zeugen hatten sämtlich aus den Kampfgeräuschen und Schreien entnommen, dass jemand auf einen wehrlosen Gegner einschlug, und befürchtet, dass ein Mensch umgebracht werde. Sie hatten nur eine Stimme, die von ████████ gehört. Seine von den Zeugen wiedergegebenen Rufe: „Aua, aua ... aua mein Ohr! Hör doch auf, was habe ich Dir getan?“ hätten wie die Hilferufe eines Menschen geklungen, der sich in großer Not befunden habe. Zuletzt hätten sie nur noch ein Stöhnen vernommen. Nach allen von ihnen wahrgenommenen Geräuschen habe es sich nicht um den Kampf zweier ebenbürtiger Gegner, sondern um die einseitige Misshandlung eines Menschen gehandelt.
Schließlich müsse aber auch aus der Art und Schwere der Verletzungen des Getöteten auf eine gewisse zeitliche Folge der Stiche geschlossen werden. Zunächst habe der Angeklagte seinem Opfer die Verletzungen an den Händen und Armen beigebracht, als dieser noch in der Lage gewesen sei, sich zu wehren, und zum Schluss erst die tödlichen Stiche gegen seinen Kopf und Hals geführt, als ████████ bereits abgekämpft und erschöpft gewesen sei. Mit den schweren Stichverletzungen in Kopf und Hals, insbesondere mit den rechts seitlich und oberhalb des Kehlkopfes festgestellten, von denen die letzte die Zunge durchbohrt habe und in der Mundhöhle ausgetreten sei, hätte ████████ nicht so lange durchstehen können, bis ihm der Angeklagte die übrigen Stiche beigebracht hatte. Er wäre danach auch nicht mehr in der Lage gewesen, noch einige Zeit hindurch bei dem mehrere Minuten dauernden Kampf zu wehren. Die Verletzungen an den Händen und Unterarmen seien in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. █ als Folge typischer Abwehrbewegungen anzusprechen. Die Schnittwunden in seiner rechten Hohlhand bewiesen, dass er in diesem Zeitpunkt das Taschenmesser nicht mehr in seiner rechten Hand gehalten habe. Mindestens von diesem Zeitpunkt ab habe er dem Angriff des Angeklagten selbst unbewaffnet gegenübergestanden, wie der Angeklagte auch gesehen habe.
Diese Darlegungen lassen weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung erkennen. Es ist keineswegs unmöglich, aus den von den benachbarten Zeugen vernommenen Schreien des ████████ und den Kampfgeräuschen auf einen bestimmten Geschehensablauf zu schließen. Auch die aus der Art und Schwere der verschiedenen Verletzungen gezogenen Schlüsse des Schwurgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. An die Auffassung der in der Hauptverhandlung darüber vernommenen Sachverständigen war das Schwurgericht nicht gebunden. Übrigens heben die Urteilsgründe die Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Medizinalrats Dr. █████ ausdrücklich hervor.
Das Vorbringen der Revision richtet sich im Grunde nur gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und ist deshalb unbeachtlich. Die Beweisgründe des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein und jeden anderen Geschehensablauf mit Sicherheit auszuschließen. Es genügt, wenn sie denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen anerkannte Erfahrungssätze verstoßen. In dieser Richtung sind die Urteilsgründe nicht zu beanstanden. Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ wäre nur verletzt, wenn das Schwurgericht seine eigenen Zweifel nicht überwunden und deshalb von der Schuld des Angeklagten selbst nicht voll überzeugt gewesen wäre (vgl. RGSt 52, 319). Das trifft aber nach dem gesamten Urteilsinhalt nicht zu.
III.
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für den zweiten Teil des Geschehens, nachdem ████████ das Taschenmesser fallen gelassen hatte, bejaht.
Der Angeklagte hat behauptet, er habe nur noch „rot gesehen“ und wahllos auf ████████ zugestochen. Er sei mit den Nerven fertig gewesen, außerdem sei er magenkrank. Er könne sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern (UA S. 14). Das Schwurgericht hält diese Einlassung für widerlegt. Zwar geht es davon aus, dass das Magenleiden des Angeklagten einen gewissen Einfluss auf seine geistige Verfassung ausgeübt habe, meint aber, diese Einwirkung sei nicht so erheblich gewesen, dass zur Zeit der Tat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB vorgelegen hätten. Insbesondere könne „aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat geschlossen werden, dass er keineswegs in einem solchen Erregungszustand, hochgradiger Angst, Zornaffekt, Blutrausch, gehandelt habe, dass er deshalb als unzurechnungsfähig oder erheblich vermindert zurechnungsfähig anzusehen gewesen wäre.“ Die Beweisaufnahme habe „ergeben, dass der Angeklagte nach der Tat keinen völligen Zusammenbruch erlitten“ habe. Er sei vielmehr zeitlich und örtlich voll orientiert gewesen. Er sei zwischen Küche und Bad hin und her gegangen, habe das Licht ein- und ausgeschaltet, die Wasserspülung bedient und sich schließlich auf die Liege gelegt und dann noch einen Selbstmordversuch vorgetäuscht, indem er die elektrische Schnur um seinen Hals legte. Diese Ausführungen reichen indes zu einer erschöpfenden Würdigung des geistig-seelischen Zustandes des Angeklagten zur Tatzeit nicht aus.
Wie sich aus der Sachverhaltsschilderung ergibt, ist der Angeklagte bisher noch nicht wegen Gewaltverbrechen bestraft worden. Nur gegenüber Frau ████, die sich von ihm losgesagt hatte, ging er gewaltsam vor, indem er sich den Zutritt zu ihrer Wohnung durch Drohen mit einem Messer erzwang. Bei einer anderen Gelegenheit schlug er ihr ins Gesicht (UA S. 5). Das deutet auf eine jähzornige Veranlagung des Angeklagten hin, obwohl er sonst feige und ängstlich sein mag (UA S. 20). Wenn auch die jetzige Tat hiernach nicht als persönlichkeitsfremd bezeichnet werden kann, so lässt sich darum doch nicht ausschließen, dass er vielleicht gerade infolge seiner jähzornigen Veranlagung während des von ████████ begonnenen, 10 bis 15 Minuten dauernden Kampfes in einen seelischen Ausnahmezustand geraten und bei der Führung der entscheidenden Messerstiche gegen Kopf und Hals seines Opfers zurechnungsunfähig oder erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen sein kann (vgl. Ponsold/Undeutsch, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 142; BGHSt 7, 325).
Der Angeklagte hatte an sich keine Veranlassung, seinen Gastgeber umzubringen; er hatte das auch nicht vor, sondern er wollte ihn in berechtigter Abwehr nur kampfunfähig machen. Erst als er ihm die gefährlichen Kopfverletzungen beibrachte, rechnete er nach der Annahme des Schwurgerichts mit einer tödlichen Wirkung (UA S. 18). Da er von ████████ gewürgt und mit dem Messer bedroht und dadurch zum Zorn gereizt worden war, liegt die Annahme nahe, die durch den Angriff ausgelöste Erregung habe sich im Laufe der tötlichen Auseinandersetzung infolge des Auslebens des Affekts so ungewöhnlich gesteigert, dass er jede Beherrschung verloren habe und in einen Zustand der Bewusstseinsstörung (z. B. Blutrausch) geraten sei (vgl. Ponsold/Undeutsch a. a. O.). Dafür sprechen die lange Dauer des Kampfes sowie die große Zahl und Schwere der Stiche, die offensichtlich weit über das erstrebte Ziel, den Gegner kampfunfähig zu machen, hinausgehen und deshalb den Schluss rechtfertigen könnten, dass der Angeklagte entgegen seiner ursprünglichen Verteidigungsabsicht erst aufhörte, als seine jähzornige Wallung abgeklungen war. Auffallend ist auch die Unbesonnenheit des Angeklagten, die sich darin zeigt, dass er trotz der lauten Angstschreie seines Opfers nicht aufhörte, weiter zuzustechen, obwohl er damit rechnen musste, dass Nachbarn die verdächtigen Geräusche hören und die Polizei rufen würden, so dass er noch während der Tat oder doch unmittelbar danach ergriffen werden könnte (vgl. Ponsold/Undeutsch a. a. O., S. 140).
Das Schwurgericht stützt seine gegenteilige Auffassung auf das ruhige Verhalten des Angeklagten nach der Tat, besonders darauf, dass er nicht völlig zusammengebrochen, sondern zeitlich und örtlich orientiert war, besonnene Verrichtungen vornahm und sich schließlich ruhig niederlegte. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Umstände angesichts der oben angeführten Anzeichen eines seelischen Ausnahmezustandes nicht unbedingt beweisen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat strafrechtlich verantwortlich war. Denn gerade der Schock, der nach dem Abklingen einer hochgradigen Erregung eintritt, wenn dem Täter bewusst wird, was er getan hat, kann so ernüchternd wirken, dass er von nun ab zu kühler Überlegung und ruhigem Handeln fähig ist. Übrigens deutet der mangelnde Versuch des Angeklagten, Spuren zu verwischen, die auf ihn als Täter hinweisen könnten, und sodann die Wohnung unauffällig zu verlassen, um sich der Entdeckung durch die Flucht zu entziehen, auf eine seelische Erschöpfung hin, die als Zeichen einer im Zustand äußerster Erregung ohne Willenssteuerung verübten Tat gewürdigt werden kann (Ponsold/Undeutsch a. a. O. S. 141). Das Fehlen von Erinnerungslücken während des Ermittlungsverfahrens ist ebenfalls nicht entscheidend, weil dem Täter infolge seines Erregungszustandes nur das Hemmungsvermögen gefehlt haben kann (vgl. Ponsold/Undeutsch a. a. O. S. 140).
Unter diesen Gesichtspunkten wird das Schwurgericht die innere Tatseite erneut zu prüfen haben.
Auch wird der Tatrichter noch darlegen müssen, ob der Angeklagte mit dem tödlichen Erfolg seiner Messerstiche einverstanden war. Zur Annahme bedingten Vorsatzes genügt es nicht, wenn er ihn – wie das Urteil lediglich feststellt – nur bewusst in Kauf genommen hatte. Denn das ist auch bei der bewussten Fahrlässigkeit möglich; erst die Billigung des Erfolges erfüllt die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes (BGHSt 7, 363, 369).
Bei der Strafzumessung wird das Schwurgericht zu berücksichtigen haben, dass sie nicht zur Bestrafung der Gesinnung und des Charakters des Täters führen darf, soweit diese zur Straftat in keinerlei Beziehung stehen (BGH bei LM § 267 Abs. 4 StPO Nr. 24 = NJW 1954, 1416 Nr. 21). Ein solcher Zusammenhang ist bei dem strafschärfend verwerteten Verhalten des Angeklagten gegenüber Frauen, denen er die Ehe versprochen hatte, sowie seinem Schuldenmachen bisher nicht ersichtlich.
Der Tatrichter war allerdings nicht gehindert, die Höchststrafe wegen Totschlags zu verhängen, obwohl er noch andere mildernde Umstände als Reizung zum Zorn angenommen hat, falls er jene Milderungsgründe durch besondere Strafschärfungsgründe für ausgeglichen erachtet haben sollte, was allerdings in den Urteilsausführungen nicht zum Ausdruck gekommen ist. Er wird aber bei der erneuten Strafzumessung, falls er wieder zur Verurteilung wegen Totschlags unter Ausschluss des § 51 Abs. 2 StGB gelangen sollte, eingehend prüfen müssen, ob die Höchststrafe des § 213 StGB bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte auch nach dem Wegfall des oben erwähnten Strafschärfungsgrundes noch schuldangemessen ist.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist. Die an sich zulässige Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen (vgl. 4 StR 394/59 vom 27. November 1959, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) verbietet sich hier, weil die Würdigung des inneren Tatbestandes mit den Einzelheiten des äußeren Geschehensablaufes unlösbar verquickt ist.
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