Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Mindestmaßanwendung bei Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 493/52
- Datum
- 29.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung für einen Versuch kann das Gericht nach § 44 StGB von einem niedrigeren Mindestmaß ausgehen als für die vollendete Tat.
Die Anwendung des gesetzlichen Mindestmaßes der vollendeten Tat auf den Versuch ist rechtsfehlerhaft und kann den Strafausspruch zuungunsten des Angeklagten beeinflussen.
Liegt ein solcher Rechtsfehler vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine allgemeine Sachrüge kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn sie einen Rechtsfehler in der Strafzumessung substantiiert darlegt oder der Fehler aus dem Urteil ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 3. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizei-Oberwachtmeister Reinhold ███, geboren am █████████████████ in ██████████████████, wegen versuchter schwerer Nötigung
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 3. April 1952 im Strafausspruch aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angriffe der Revision sind, soweit sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. gemäß dem Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 richten, offensichtlich unbegründet.
Das gilt auch für den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung. Dagegen muss die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen dieser Straftat führen, die einen besonders schweren Fall der versuchten Nötigung annimmt. Die Strafkammer, die einen besonders schweren Fall der versuchten Nötigung annimmt, geht davon aus, dass die gesetzliche Mindeststrafe hierfür 6 Monate Gefängnis beträgt. Dies ist irrig. Denn diese Mindeststrafe schreibt das Gesetz für die vollendete besonders schwere Nötigung vor. Bei der Strafe für den Versuch dieser Tat kann das Gericht von einem niedrigeren Mindestmaß ausgehen (§ 44 StGB). Das hat die Strafkammer offensichtlich übersehen. Zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben kann. Das Strafmaß
| Dr. Sauer | Dr. Moericke | Baldus | |||
| Werner | Dr. Ludwig |