Körperverletzung im Amt: Lehrerzüchtigung, Irrtum über Zurückschlagen und § 51 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 184/59
- Datum
- 12.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine körperliche Züchtigung von Schülern durch Lehrkräfte ist nur bei hinreichendem Anlass und in maßvoller Weise als erzieherische Maßnahme gerechtfertigt.
Ein (tatsächliches oder vom Täter für möglich gehaltenes) Tätlichwerden eines Schülers gegen eine Lehrkraft kann einen besonders gewichtigen Züchtigungsanlass begründen; hierbei dürfen an Art, Maß und Motivationsreinheit der sofortigen Reaktion keine überspannten Anforderungen gestellt werden.
Erregung und ein damit verbundenes „Abreagieren“ schließen die erforderliche Absicht erzieherischer Einwirkung nicht ohne Weiteres aus, wenn zugleich anerkennenswerte erzieherische Beweggründe mitbestimmend sein können.
Irrt die handelnde Person über das Vorliegen eines Züchtigungsgrundes in einer Weise, dass ihr Handeln bei zutreffender Sachlage rechtmäßig gewesen wäre, kann dies den Vorsatz ausschließen und in dem entsprechenden Umfang entschuldigen (§ 59 StGB).
Das Tatgericht hat die Zurechnungsfähigkeit und eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (§ 51 StGB) von Amts wegen umfassend zu prüfen; bei außergewöhnlichen Erregungszuständen kann die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe geboten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 20. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Lehrerin Hedwig ████ geborene ██ ██ aus Ho, geboren ███ 1919 in KH, wegen Körperverletzung im Amt hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, ███ ██████ Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte schuldig gesprochen ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt, weil sie während des Religionsunterrichtes eine Schülerin der 7. Schulklasse gezüchtigt hat. Von der Anklage, sich gegenüber weiteren vier Schulkindern nach § 340 StGB strafbar gemacht zu haben, hat es die Angeklagte freigesprochen, weil ihr die Kinder in allen Fällen hinreichenden Anlass zur Züchtigung gegeben hatten und sich nicht nachweisen lasse, dass die Angeklagte die Grenzen erlaubter Züchtigungen überschritten habe.
Die Angeklagte hat den Schuldspruch mit der Verfahrensund der Sachrüge angefochten. Die Sachrüge ist begründet.
1.) Das Landgericht ist im Anschluss an BGHSt 11, 241 zutreffend davon ausgegangen, dass die Angeklagte befugt war, die ihr anvertrauten Schüler und Schülerinnen zu Erziehungszwecken aus hinreichendem Anlass maßvoll zu züchtigen. Auf dieser Grundlage hat es in den der Schülerin Edith LC zunächst verabreichten zwei Ohrfeigen kein strafbares Verhalten der Angeklagten gesehen. Die Strafkammer hielt zwar auf Grund der Aussagen ehemaliger Mitschüler(innen) der Edith für erwiesen, dass das Mädchen die ihm von der Beschwerdeführerin nachgesagte Widersetzlichkeit – die Aufforderung der Angeklagten, endlich ruhig zu sein, mit einem schnippischen oder zynischen Nein beantwortet zu haben – tatsächlich nicht begangen hat, und schloss hieraus, dass die Züchtigung des Mädchens ungerechtfertigt war; sie hielt der Angeklagten aber zugute, dass sie unverschuldet die Antwort möglicherweise missverstanden und geglaubt hat, die Schülerin habe eine die Züchtigung rechtfertigende Unbotmäßigkeit begangen (§ 59 StGB). Dabei hat es, wie die Revision mit Recht bemängelt, nicht erörtert, ob angesichts der vorausgegangenen groben Disziplinwidrigkeiten der Klasse nicht schon das Schwätzen der Edith und die damit verbundene erneute Störung des kaum begonnenen Unterrichts ein hinreichender Anlass zur Züchtigung der Schülerin waren. Indes kann diese Frage auf sich beruhen, weil die Angeklagte insoweit nicht schuldig gesprochen ist und der Tatrichter aus einem noch aufzuzeigenden anderen Gesichtspunkt in der neuen Hauptverhandlung ohnehin hierauf wird eingehen müssen.
Zu ernsten Bedenken Anlass gibt jedoch die rechtliche Beurteilung des weiteren Geschehens durch das Landgericht. Nach den Urteilsfeststellungen zog die Angeklagte im Anschluss an die zwei Ohrfeigen den Kopf der Edith an den Haaren von der Bank hoch und schlug sodann dem Mädchen in der Annahme, es habe während dieses Vorgangs ihr – der Angeklagten – ins Gesicht geschlagen, in höchster Erregung mit beiden Händen mehrfach auf den Kopf. Die Strafkammer hielt diese Misshandlungen weder für gerechtfertigt noch für entschuldbar, weil die Schülerin der Angeklagten selbst von deren Vorstellungsinhalt aus, das Mädchen habe zurückgeschlagen, keinen begründeten Anlass zu solch heftiger Züchtigung gegeben habe; nach der Ansicht der Strafkammer hätten die der Edith zuvor verabreichten zwei Ohrfeigen zur Ahndung der ursprünglichen Disziplinwidrigkeit genügt. Deshalb war, so heißt es in den Urteilsgründen weiter, „schon das Hochziehen an den Haaren nicht nur eine ans Quälerische grenzende Misshandlung, sondern schon um deswillen rechtswidrige Körperverletzung, weil es zur Ermöglichung weiterer Schläge dienen sollte, die aus dem gegebenen Anlass nicht mehr am Platze waren“. Bei den nachfolgenden Schlägen auf den Kopf der Schülerin habe die Angeklagte überdies auch nicht mehr in der Absicht richtig verstandener Erziehung gehandelt. Sie habe sich vielmehr, wie sie in der Hauptverhandlung selbst praktisch zugegeben habe, „einfach gehen lassen“ und sich an dem Kind „abreagiert“.
Daß ihre Erregung dabei durch die Abwehrbewegungen des Mädchens und ein „Berührtwerden“ im Gesicht sich gesteigert habe, vermöge die Angeklagte nicht zu entlasten. Denn die Abwehrbewegungen des Kindes hätten sich gegen eine rechtswidrige Misshandlung gerichtet, die mit dem folgenden eine natürliche Handlungseinheit bilde: Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Strafkammer der Angeklagten ein Recht zur weiteren Züchtigung auch für den Fall nicht zubilligen wollte, dass die Edith ihrer Lehrerin tatsächlich ins Gesicht geschlagen haben sollte. Dem kann nicht beigetreten werden. Kein Schüler ist, vom Fall der Notwehr abgesehen, berechtigt, seinen Lehrer zu schlagen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Schüler wirklich oder vermeintlich ohne hinreichenden Anlass oder übermäßig gezüchtigt wird. Andererseits ist ein Tätlichwerden von Schülern gegen ihre Lehrer die denkbar größte Disziplinlosigkeit; sie auf der Stelle mit körperlicher Züchtigung zu ahnden, darf den Lehrern nicht versagt werden, wobei wegen der ungewöhnlichen Schwere der Verfehlung und der damit für den Lehrer verbundenen Herausforderung weder an Art und Maß der Züchtigung noch an die Lauterkeit des Züchtigungsmotivs übertriebene Anforderungen gestellt werden dürfen. In der Regel wird sich der von einem Schüler geschlagene Lehrer in einem begreiflichen Erregungszustand befinden, der ihn hindert, das Ob und Wie der gebotenen Züchtigung sorgsam abzuwägen. Solchenfalls geht es auch nicht an, dem angegriffenen Lehrer nur um deswillen, weil er in höchster Erregung gezüchtigt hat, die von der Rechtsprechung geforderte „Absicht richtig verstandener Erziehung“ abzusprechen; vorhandene Erregung und ein darauf zurückzuführendes „Abreagieren“ schließen nicht aus, dass der Lehrer auch aus anerkannten erzieherischen Beweggründen gezüchtigt hat.
Nun hat das Landgericht im vorliegenden Fall zwar nicht für erwiesen erachtet, dass die Edith LC die Angeklagte bewusst und gezielt auf die Wange geschlagen hat. Es hat aber nicht zuletzt auf Grund der Einvernahme der Schülerin selbst – angenommen, dass das Mädchen die Angeklagte mit einer Hand im Gesicht „berührte“; es hat der Beschwerdeführerin weiter zugute gehalten, dass sie die „Berührung“ als Schlag auf die Wange empfand. Die Angeklagte kann sich daher in einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum über das Vorliegen eines Züchtigungsgrundes befunden haben, der sie in dem Umfang entschuldigen würde, in dem ihr Handeln rechtmäßig gewesen wäre, wenn die Edith Lieb sie tatsächlich geschlagen hätte (§ 59 StGB; vgl. BGHSt 2, 194, 211; 3, 105, 106 f).
Allerdings schließt das auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht aus, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Hoch-Ziehen des Kopfes der Edith einer Körperverletzung im Amt schuldig gemacht hat. Gleichwohl kann die Verurteilung nicht bestehenbleiben, weil durch die Herausnahme der nachfolgenden Schläge aus dem strafwürdigen Verhalten der Umfang des Schuldvorwurfs wesentlich eingeschränkt würde. Überdies ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter bei Würdigung der ungewöhnlichen Umstände des Falles, insbesondere der mehr oder weniger geschlossenen Widersetzlichkeit der Klasse, das Hochziehen des Kopfes für sich allein nicht als rechtswidrige Züchtigung angesehen hätte. Er gibt zwar in den Urteilsgründen seiner Überzeugung Ausdruck, dass die Angeklagte damit den Zweck verfolgte, der Edith wegen ihrer vorausgegangenen Widersetzlichkeit – ohne hinreichenden Grund – weitere Schläge auf die Wangen geben zu können; indes stützt sich diese Überzeugung, soweit ersichtlich, nur auf die Aussagen der Edith ███ und ihrer Mitschülerinnen. Woran die Edith, die sich „mit vor das Gesicht gehaltenen Armen vorneüber auf die Bank zu beugte“, erkannt haben will, dass die Angeklagte sie an den Haaren fasste und ihr den Kopf hochhob, um sie weiter ins Gesicht zu schlagen, ist im Urteil nicht gesagt. Bei den übrigen jugendlichen Zeugen vermisst man die Angabe und Würdigung von Umständen tatsächlicher Art, aus denen diese jenen Schluss gezogen haben wollen. Sie waren hier nicht entbehrlich, weil die Gefahr nahe liegt, dass die Zeugen einem persönlichen, objektiv nicht begründbaren Eindruck erlagen.
2.) Der Schuldspruch unterliegt noch einem weiteren Bedenken. Das Landgericht führt zur Frage der Zurechnungsfähigkeit aus, Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagte in eine die strafrechtliche Verantwortlichkeit einschränkende pathologische Affektstauung hineingesteigert habe, seien nicht hervorgetreten; sie seien auch von keiner Seite behauptet worden. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Hinweis, dass Anhaltspunkte für eine pathologische Affektstauung von keiner Seite behauptet worden seien, geht fehl, weil das Landgericht von Amts wegen die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zu prüfen hatte; dass sich diese nicht auf § 51 StGB berufen hat, kann auf die Besorgnis vor beamtenrechtlichen Folgen zurückzuführen sein.
Die Verneinung von „Anhaltspunkten“ für eine krankhafte Affektstauung durch das Landgericht ist mit den Urteilsfeststellungen nicht vereinbar. Danach „verlor“ die Angeklagte, als sie glaubte, die Edith habe zurückgeschlagen, „alle Beherrschung“ und schlug „in höchster Erregung“ auf den Kopf der Schülerin ein. Zwar deutete die Strafkammer diesen Erregungszustand in Verbindung mit der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, nach dem (vermeintlichen) Zurückschlagen der Edith seien ihr „die Nerven durchgegangen“, dahin, dass sich die Beschwerdeführerin „einfach gehen ließ“ und an dem Kinde „abreagierte“. Diese Deutung lässt jedoch nicht erkennen, ob der Tatrichter alle für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten möglicherweise bedeutsamen Umstände, insbesondere auch das der Tat vorausgegangene und das ihr nachgefolgte Geschehen berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen brach die Beschwerdeführerin nach der Züchtigung der Edith den Unterricht wegen des Vorfalls ab und begab sich zum Schulleiter. Gegen Abend erlitt sie einen Herzanfall. Zur Vorgeschichte der Tat ergibt sich aus dem Urteil, dass die von der Angeklagten unterrichtete Klasse „schwierig“ war. Da die Religionstunde als einzige Unterrichtsstunde auf einen Nachmittag angesetzt war und die Kinder wegen dieser Stunde eigens nochmals zur Schule kommen mussten, fehlten viele von ihnen unentschuldigt. In der ersten Religionstunde war von den Schülern Niespulver gestreut worden; nach der Stunde kam es zu einem Zwischenfall, bei dem der Klassenlehrer die Angeklagte vor den Kindern zurechtwies. Auch in der folgenden Religionstunde wurde Niespulver gestreut; als die Angeklagte deshalb die Fenster öffnen lassen wollte, weigerten sich die Kinder, der Anordnung nachzukommen, mit der Behauptung, das wünsche der Klassenlehrer wegen der Zimmerpflanzen nicht. Vor Beginn der Religionstunde, in der es zur Züchtigung der Edith LC kam, geschah folgendes: Die Schüler befanden sich im Hof der Schule. Als ihnen die Angeklagte den Beginn der Stunde vom Fenster aus anzeigte, ließen sie sich „sehr viel Zeit“ mit dem Heraufkommen in den Unterrichtsraum, wo die Lehrerin auf sie wartete. Einige von ihnen blieben im Flur hinter der Tür stehen und betraten dann einzeln und in Zeitabständen das Klassenzimmer. Auf diese Weise vergingen zwanzig Minuten der Unterrichtsstunde, „bevor die erschienenen Schüler alle auf ihren Plätzen saßen und einigermaßen Ruhe eintrat“. Als dies endlich geschehen war, begann Edith ██ ██████ eine Unterhaltung mit einer Mitschülerin und störte so den eben begonnenen Unterricht aufs neue.
Diese für die Beurteilung der seelischen Ausgangslage der Angeklagten wie der Entwicklung des Tatgeschehens möglicherweise entscheidenden Umstände erforderten im Zusammenhang mit der Besonderheit, dass sich die Erregung der Beschwerdeführerin erst während des Züchtigungsvorgangs ins „Maßlose“ steigerte, und der Tatsache, dass die Nerven der Beschwerdeführerin angegriffen waren und sie sich in den Jahren 1953 und 1954 in psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte, eine besonders sorgfältige Prüfung der Frage, ob die Angeklagte trotz ihres hochgradigen Erregungszustandes noch fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 StGB). Dass das Landgericht diesem Erfordernis nachgekommen ist, bleibt angesichts des nicht näher begründeten und überdies unzutreffenden Hinweises auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine krankhafte Affektstauung zweifelhaft. Hinzu kommt, dass es sich bei der Beurteilung des Krankheitswertes außergewöhnlicher Erregung um eine schwierige psychiatrische Frage handelt, für die sich der Tatrichter nicht ohne weiteres die erforderliche Sachkunde zutrauen darf (vgl. dazu Lange, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. 1959 S. 25 ff, 296; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957 S. 133 ff).
3.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils muss demnach aufgehoben werden, ohne dass es noch eines Eingehens auf die Verfahrensrüge der Revision bedarf, das Landgericht habe die Ursächlichkeit der der Edith L(~) verabreichten Schläge für ihre Kopfschmerzen nicht ausreichend geprüft.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Mitschüler(innen) der Edith LC auch zu erwägen haben, welche Haltung der Klassenlehrer bei der Befassung mit dem Vorfall eingenommen hat. Es fällt nicht nur auf, dass er nach der ersten Religionstunde die Angeklagte vor den Kindern zurechtwies, sondern auch, dass die Schülerinnen nach der Züchtigung der Edith LC mit dieser an der Spitze sofort das Schulhaus verließen und den Klassenlehrer in dessen Wohnung aufsuchten, um ihm über das Geschehene zu berichten. Durch eine etwa zu deutlich gezeigte Ablehnung der Angeklagten könnte der Klassenlehrer unbewusst oder bewusst die Mitschüler(innen) der Edith ermutigt haben, den Hergang des Tatgeschehens zum Nachteil der Angeklagten zu schildern.
In rechtlicher Hinsicht wird die Strafkammer gegebenenfalls nochmals zu prüfen haben, ob das unbotmäßige Verhalten der Edith LC nicht eine über zwei Ohrfeigen hinausgehende Züchtigung rechtfertigte. Denn auch die Schülerin „sonst nicht zu den ständigen Störenfrieden in der Klasse gehörte“, so konnten ihr Schwätzen und ihre schnippische Antwort doch in dem besonderen Fall die Gefahr heraufbeschwören haben, dass die ganze Klasse unruhig wurde und den Unterricht erneut unmöglich machte. Dadurch konnte sich die Angeklagte gezwungen gesehen haben, gegenüber der Edith schärfer durchzugreifen, als dies dann angezeigt sein mag, wenn sich eine Lehrkraft nur einzelnen Ruhestörern, nicht dem Widerstand einer ganzen Klasse gegenüber sieht.
| Martin | Dr. Geier | Willms | |||
| Dr. Peetz | Hübner |