Treffer
BGH Urteil

§ 21 StGB: Strafmilderung trotz Affekt bei Persönlichkeitsstörung; keine niedrigen Beweggründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 498/87
Datum
15.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff ein Urteil wegen versuchten Mordes an und rügte u.a. den Nichtausschluss erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit, die Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB sowie die Verneinung niedriger Beweggründe. Der BGH bestätigte die tatrichterliche Würdigung, wonach eine Persönlichkeitsstörung im Zusammenwirken mit hoher Affektspannung die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt haben konnte. Für die Versagung der Strafmilderung wegen „verschuldeten Affekts“ verlangt der BGH eine konkrete Vorwerfbarkeit der Affektgenese einschließlich Vorhersehbarkeit deliktstypischen Verhaltens. Niedrige Beweggründe sind im Zeitpunkt der Tötungshandlung zu prüfen; ein früherer Körperverletzungsvorsatz ist dafür grundsätzlich unerheblich. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) kann auf dem Zusammenwirken einer (konstellativ wirkenden) Persönlichkeitsstörung und einer situationsbedingten hohen Affektspannung beruhen; eine schematische Trennung beider Faktoren ist nicht erforderlich.

2

Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Affekt „verschuldet“ sei; der Schuldvorwurf muss sich auf die vermeidbare Genese des die tiefgreifende Bewusstseinsstörung auslösenden Affekts beziehen.

3

Die Vorwerfbarkeit der unterlassenen Affektvermeidung setzt voraus, dass dem Täter vor dem Durchbruch des Affekts objektiv gebotene Vorkehrungen möglich waren und dass für ihn vorhersehbar war, infolge dessen im Affekt zu erheblichen, deliktstypischen Rechtsgutsverletzungen zu gelangen.

4

Bei der Beurteilung der Vorwerfbarkeit sind Intensität und Dauer des auslösenden Reizes sowie eine aus der Täterpersönlichkeit folgende verminderte Widerstandskraft gegen den konkreten Auslösereiz in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

5

Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ist für die Tötungshandlung im Tatzeitpunkt zu beurteilen; ein ggf. zuvor gefasster Vorsatz zu einer (gefährlichen) Körperverletzung ist hierfür grundsätzlich nicht maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg im Breisgau, 27. März 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 498/87 in der Strafsache gegen Bertram aus █████████████████, geboren ███████████ 1965 in [REDACTED], wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] in der Verhandlung,

Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus [REDACTED] als Verteidiger,

Justizhauptsekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 27. März 1987 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Nichtausschluss verminderter Steuerungsfähigkeit, gegen die darauf gestützte Herabsetzung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und gegen die Verneinung niedriger Beweggründe. Im Übrigen beanstandet sie die Strafzumessung im engeren Sinne mit Einzelausführungen. Das vom Generalbundesanwalt zu einem wesentlichen Teil vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Was es unter dem bei der Darlegung der Feststellungen benutzten missverständlichen Ausdruck „krankhaft pathologisches Beziehungsmuster“ zusammengefasst wissen wollte, hat es im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Wiedergabe der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen (UA S. 24/25) eingehend dargelegt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Einzelnen geschilderte „psychopathologische Persönlichkeitsstruktur“ des Angeklagten beim Verlust der Partnerin das Auftreten „narzisstischer Wut“ und starker – von ihm als elementare Existenzbedrohung empfundener – Verlassenheitsängste möglich erscheinen lässt. Deshalb hat es nicht ausschließen können, „dass sich zum Zeitpunkt der Tat eine über die Stunden des Wartens vor der Diskothek gesteigerte hohe Affektspannung entlud“. Dieser Affekt war zwar nach den auch insoweit rechtsfehlerfreien Ausführungen in der Urteilsbegründung nicht so stark, dass er die Schuldfähigkeit völlig ausgeschlossen hätte. Er war jedoch geeignet, im Zusammenhang mit der psychopathologischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten dessen Steuerungsvermögen erheblich zu beeinträchtigen.

Soweit die Staatsanwaltschaft sich mit Einzelausführungen dagegen wendet, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang den Begriff „Narzissmus“ benutzt hat, geht sie offensichtlich von einem zu engen Verständnis dieses Wortes aus (vgl. dazu Stierlin bei Müller, Lexikon der Psychiatrie unter „Narzissmus“). Unbegründet ist auch ihre Rüge, dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, ob schon die psychopathologische Persönlichkeitsstruktur allein oder erst das Hinzutreten des Affekts dazu geführt hat, dass das Landgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen vermochte. Die Strafkammer hält es zwar für möglich, dass die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten „bereits den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erreicht“ (UA S. 15). Sie will damit jedoch nur die Möglichkeit des Vorliegens dieser biologischen Ausnahmelage aufzeigen, ohne daraus bereits unmittelbare Folgerungen für die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu ziehen. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem folgenden Satz, mit dem sie klarstellt, dass „im Zusammenwirken mit einer situationsbedingten hohen Affektspannung“ von einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Zeitpunkt der Tat auszugehen war und diese die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließbar erheblich vermindert hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NStZ 1984, 259 Nr. 1) hat sie im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 25) die genannte – eine besondere Verletzlichkeit des Angeklagten begründende – Persönlichkeitsstörung ausdrücklich als „konstellativen Faktor“ für den die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affekt bezeichnet.

In diesem Punkt wird das Rechtsmittel von der Bundesanwaltschaft auch nicht vertreten.

II.

Mit der Beschwerdeführerin ist der Generalbundesanwalt jedoch der Auffassung, das Landgericht habe den die Steuerungsfähigkeit möglicherweise erheblich vermindernden hochgradigen Affekt nicht zum Anlass für eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nehmen dürfen, ohne sich mit der naheliegenden Frage auseinanderzusetzen, ob sich der Angeklagte schuldhaft in diesen Zustand versetzt hat. Er beruft sich dazu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der er entnimmt, dass nur der unverschuldete Affekt exkulpiert. Dieser Rechtssatz bedarf jedoch der Differenzierung.

Allerdings hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone mit ausschließlich rechtspolitischen Erwägungen den damaligen § 51 StGB dahin einschränkend ausgelegt, dass der nicht krankhafte schwere Zornaffekt in der Regel nicht schuldmindernd wirken könne, weil die Rechtsgemeinschaft „von jedem die Beherrschung seiner Leidenschaften und Triebe im Rahmen des ihm Möglichen nach strengem Maßstabe verlangen“ könne und dürfe (OGHSt 3, 19, 22/23). Er hat diesen Standpunkt dann wenig später dahin konkretisiert, dass Zorn und Hass die Anwendung des § 51 StGB in der Regel ausschließen, wenn der Täter sich selbst schuldhaft in eine entsprechende Situation gebracht habe (OGHSt 3, 80, 82). Der Bundesgerichtshof hat – dieser Rechtsprechung folgend – bis in die jüngste Zeit immer wieder betont, dass eine schwere unverschuldete Zornesaufwallung schuldausschließend oder -mindernd wirken könne (BGHSt 3, 194, 199; BGH, Urt. vom 19. Dezember 1952 – 1 StR 365/52 bei Dallinger MDR 1953, 146; Urt. vom 2. Februar 1954 – 2 StR 493/53; BGH NJW 1959, 2315, 2317; mehr oder weniger deutliche Vorbehalte finden sich in BGHSt 7, 325, 326/327; 8, 113, 125; 11, 20, 26 und BGH, Urt. vom 12. Oktober 1962 – 4 StR 302/62). Vereinzelt ist sogar die „hemmungslose Hingabe an depressive Verstimmungen“, die „erkennbar in den Gefahrenbereich unkontrollierter Affektentladung führen“, als hinreichende Grundlage für einen die Schuldminderung ausschließenden Schuldvorwurf angesehen (BGH, Urt. vom 19. Dezember 1952 – 1 StR 365/52 – bei Dallinger MDR 1953, 146; Urt. vom 18. Juli 1978 – 5 StR 734/77 – sowie vom 8. Februar 1978 – 3 StR 527/77) und die „Pflicht zur Selbstzügelung“ selbst für den Fall bejaht worden, dass der Täter die „Affektentladung durch tödliche Schüsse“ nicht voraussehen konnte (BGH, Urt. vom 14. Dezember 1976 – 1 StR 568/76 – bei Holtz MDR 1977, 458, 459; Urteil vom 5. April 1977 – 1 StR 144/77).

Trotz der teilweise missverständlichen Formulierungen, die dadurch erklärbar sind, dass jeweils das Verhalten geistig und seelisch „gesunder“ Täter zu beurteilen war, besteht jedoch – zumindest in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – Einigkeit darüber, dass angesichts des das Strafrecht beherrschenden Gedankens der Einzeltatschuld für die Annahme eines die Exkulpation ausschließenden schuldhaften Affekts nicht etwa jedes Fehlverhalten des Täters ausreichen kann, das in irgendeiner Weise mit zu der Tat beigetragen hat (BGH NJW 1959, 2315, 2317; vgl. auch BGH, Urt. vom 12. Oktober 1962 – 4 StR 302/62; BGH NStZ 1984, 259 Nr. 2 sowie Urt. vom 18. November 1975 – 1 StR 633/75 – bei Holtz MDR 1976, 633). Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, dass der Täter den zu der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führenden Affekt während der Entstehung durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat (BGH, Urt. vom 14. Dezember 1976 – 1 StR 568/76 bei Holtz MDR 1977, 458, 459; Urt. vom 18. Juli 1978 – 5 StR 734/77 – sowie Urt. vom 8. Januar 1987 – 1 StR 658/86 – bei Holtz MDR 1987, 444 m.w.N.). Das bedeutet einerseits, dass sich die Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beschränkt, der zur Tat geführt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 311). Darüber hinaus muss die Verletzung der Pflicht zur Selbstzügelung unter den konkreten Umständen vorwerfbar sein: Die objektiv gebotenen Vorkehrungen zur Vermeidung des Affekts müssen dem Täter „möglich“ sein, d.h. von ihm vor dem Durchbruch erkannt und willensmäßig ergriffen werden können. Da die Vorverlagerung des Anknüpfungspunktes für den Schuldvorwurf nichts daran ändert, dass der Täter schließlich für die im Affekt begangene Tat, nicht etwa wegen der Verletzung einer generellen Pflicht zur Selbstzügelung bestraft wird, muss für ihn auch die Folge seiner Pflichtverletzung – die im Affekt begangene Tat – vorhersehbar gewesen sein.

Für die Frage, ob die durch Alkoholgenuss schuldhaft herbeigeführte erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Versagung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen kann, ist diese Betrachtungsweise inzwischen selbstverständlich. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Ablehnung einer Strafmilderung unter dem Gesichtspunkt, der Täter habe den Zustand verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss vorwerfbar selbst herbeigeführt, nur dann rechtsfehlerfrei begründet ist, wenn der Angeklagte nach Alkoholgenuss zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat entsprechen, und er sich dieser Neigung bewusst war oder doch hätte bewusst sein können (BGH MDR 1985, 947 m.w.N.; NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6 und 9). Wenn auch nicht vorausgesetzt wird, dass der Täter bereits ein gleiches oder ein ähnliches Delikt tatsächlich begangen hat (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3 und 6), so muss er doch damit gerechnet haben, unter Alkoholeinwirkung Handlungen zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind (BGH NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6 und 9 sowie Strafrahmenverschiebung, abgelehnte 1; vgl. auch BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 2).

Für die Beurteilung, ob ein Affekt „unverschuldet“ im Sinne der angeführten Rechtsprechung ist, kann aus den dargelegten Gründen nichts anderes gelten.

2. Der Revision ist zuzugeben, dass das Landgericht den hier erörterten Gesichtspunkten im Rahmen der Strafzumessung nur andeutungsweise Rechnung getragen hat, indem es zur Begründung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in einem Nebensatz darauf abstellt, dass „die vom Angeklagten unverschuldete pathologische Persönlichkeitsstruktur entscheidend zur Affektentladung beigetragen“ habe (UA S. 27). Andererseits ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, dass die Strafkammer mit dieser Bemerkung auf die mangelnde Vorwerfbarkeit der Affektentstehung hinweisen wollte. Sie ist nämlich davon überzeugt gewesen, dass der Angeklagte seine Partnerin benötigte, um „eine in der Kindheit bei ihm entstandene Lücke im eigenen psychischen Apparat auszufüllen“, dass er auf jede Beeinträchtigung seines sich daraus ergebenden „allumfassenden Beziehungswunsches“ mit rasender Eifersucht reagierte, dass bei ihm mit starken Verlassenheitsängsten zu rechnen war, die ihm als „elementare Existenzbedrohung“ erschienen, und dass die „Mitteilung der nun erstmals deutlichen Trennungsabsicht am 16.7.1986“ – die Tat wurde in der Nacht zum 17.7.1986 begangen – in ihm „schockartig ein Angstgefühl der Verlassenheit“ entstehen ließ (UA S. 24). Die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten hat sie als so schwerwiegend angesehen, dass sie zumindest nahe an eine schwere seelische Abartigkeit heranreicht (UA S. 15). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte dem „stetigen Aufbau der Wut und Erregung in den Stunden vor der Tat“ (UA S. 25) hätte entgegenwirken können.

Das Landgericht hat im Rahmen seiner Überlegungen nicht übersehen, dass die Antriebslage des Angeklagten „in der Regel“ normal und seine Affektkontrolle ersichtlich nicht wesentlich beeinträchtigt war (UA S. 24). Die Frage, ob jemand willensmäßig in der Lage ist, Vorkehrungen gegen einen sich aufbauenden Affekt zu ergreifen, stellt sich im Allgemeinen für einen Zeitpunkt, in dem die Steuerungsfähigkeit, insbesondere die Hemmschwelle gegenüber Straftaten, noch nicht in strafrechtlich relevanter Weise herabgesetzt ist. Sie ist unter Berücksichtigung aller konstellativen Faktoren zu prüfen. Dabei dürfen vor allem Intensität und Dauer des den Affekt auslösenden Reizes und – wie im vorliegenden Fall – eine sich aus der Persönlichkeit des Täters ergebende verminderte Widerstandskraft gegen den konkreten Auslösereiz und damit gegen den Affektaufbau nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH NStZ 1984, 259 Nr. 1).

Auf die Frage, ob der Angeklagte mit Rücksicht auf frühere Tätlichkeiten gegen das Tatopfer damit rechnen musste, im Affekt auch zu einer Tötungshandlung zu greifen, kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

3. Die Strafkammer war danach rechtlich nicht gehindert, die Strafe nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Ob schulderhöhende Momente eine solche Milderung unangebracht erscheinen ließen, hatte sie im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens zu entscheiden. Die Beschränkung auf die Erwägung, es bestehe kein Anlass, dem Angeklagten die rechtlich mögliche Strafrahmenreduzierung zu versagen, „gerade weil“ die von ihm „unverschuldete pathologische Persönlichkeitsstruktur entscheidend zur Affektentladung beigetragen hat“ (UA S. 27), lässt allerdings nicht erkennen, ob sie die in diesem Zusammenhang erforderliche umfassende Würdigung vorgenommen hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist indes nicht zu befürchten, dass sie die erheblichen schulderhöhenden Gesichtspunkte übersehen hat. Sie hat im Rahmen der Strafzumessung insbesondere auch berücksichtigt, dass der Angeklagte bei der stundenlangen „regelrechten Überwachung“ des Tatopfers und bei dem zweimaligen Aufsuchen eines Verstecks jeweils das im Wagen befindliche Messer mitgenommen hat (UA S. 28). Der Senat kann unter diesen Umständen ausschließen, dass bei der Strafrahmenwahl der wesentliche Vorwurf außer Betracht geblieben ist, der Angeklagte habe, wenn er den sich aufbauenden Affekt schon nicht meistern konnte, nichts getan, um für den Fall der bewusst herbeigeführten Konfrontation mit dem Tatopfer wenigstens das Schlimmste zu verhüten.

III.

Auch die Strafzumessung im engeren Sinne ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (heimtückischen) Mordversuchs verurteilt. Dass sie daneben das weitere Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verneint hat, ist deshalb im Ergebnis nur für den Strafausspruch von Bedeutung. Die Revision verkennt nicht, dass das Landgericht bei der Prüfung des genannten Merkmals von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und dass auch die daraus gewonnene Ansicht, im Zeitpunkt der Tat hätten angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und der Affektentladung niedrige Beweggründe nicht vorgelegen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Sie vertritt jedoch unter Hinweis auf eine Entscheidung des 3. Strafsenats (BGH NStZ 1981, 100 Nr. 7) die Auffassung, das Tatgericht hätte sich im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte nicht bereits vor der Affektentladung und dem auf ihr beruhenden bedingten Tötungsvorsatz jedenfalls den Vorsatz einer gefährlichen Körperverletzung gefasst und dabei niedrige Beweggründe gehabt habe. Diese Frage war indessen für die Prüfung, ob niedrige Beweggründe bei der Tötungshandlung vorlagen, irrelevant.

Der 3. Strafsenat hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Bewusstseinslage des Täters, der unter Einsatz eines Messers seine Wut an unbeteiligten Straßenpassanten auslassen wollte, „so geartet (war), dass der niedrige Beweggrund für sein Gesamtverhalten von vornherein auch Verletzungen einschloss, die tödlich sein konnten“, und dass für eine Änderung „dieser Bewusstseinslage bis zum schließlichen Zustechen“ nichts ersichtlich sei. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Frage, ob die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme niedriger Beweggründe im Zeitpunkt der Tötungshandlung vom Tatgericht hinreichend dargelegt waren. Eine Vorverlegung des für diese Prüfung maßgeblichen Zeitpunkts ist ihr nicht zu entnehmen.

2. Dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 224 StGB – insbesondere auch in subjektiver Hinsicht – vorliegen, und sich deshalb bei der Findung des Strafrahmens nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ein minder schwerer Fall dieses – durch die Verurteilung wegen versuchten Mordes verdrängten Delikts vorliegt oder ob die Mindeststrafe des § 224 Abs. 1 StGB zu beachten war, ist für den Bestand des Strafausspruchs im Ergebnis ohne Bedeutung. Die Strafkammer ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten ausgegangen. Wäre sie zu dem von der Revision für möglich gehaltenen Ergebnis gekommen, hätte ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu elf Jahren und drei Monaten zugrunde gelegt werden müssen. Die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten liegt so erheblich über der sich jeweils ergebenden Mindeststrafe, dass die Differenz von nur sechs Monaten bei verständiger Würdigung keinen Einfluss auf die Strafhöhe gehabt haben kann. Bei der Bemessung der Strafe ist zudem ausdrücklich auch die „deutlich sichtbare und auffallende Narbe am Bauch des jungen Mädchens“ erschwerend berücksichtigt worden (UA S. 28).

3. Die Revision beanstandet weiter, dass sich das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht mit der besonderen Gefährlichkeit des Angeklagten auseinandergesetzt hat, obwohl es eine Unterbringung nach § 63 StGB nur wegen der nicht positiv feststellbaren Voraussetzungen des § 21 StGB ablehnt. Ein Rechtsfehler ist in dem Verzicht auf eine derartige Erörterung jedoch nicht zu sehen. Die Urteilsgründe müssen nur die bestimmenden Zumessungserwägungen enthalten. Der Sicherungsgedanke ist nachrangiger Zumessungsgrund, durch den die schuldangemessene Strafe nicht überschritten werden darf (BGHSt 20, 264, 267).

4. Mit der Rüge, die Strafkammer habe die für die Strafrahmenverschiebung maßgeblichen Umstände zu Unrecht nochmals bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt, setzt sich die Beschwerdeführerin in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 und 2; BGH NStZ 1987, 504 m.w.N.).

MaulFothSchimansky
UlsamerGranderath
§ 21 StGB: Strafmilderung trotz Affekt bei Persönlichkeitsstörung; keine niedrigen Beweggründe — Themis