Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Bewusstseinsstörung bei Tötung des Kindes

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 70/59
Datum
21.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch des Schwurgerichts, das der Angeklagten wegen Totschlags Vorsatz und Zurechnungsfähigkeit abgesprochen hatte. Streitgegenstand war, ob hochgradige Erregung mit Erinnerungslücke eine Bewusstseinsstörung darstellt, die Schuld ausschließt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Würdigung von Erregung, Erinnerungslücke und Erschöpfungszustand als tragfähig. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich; die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtsrelevante Bewusstseinsstörung infolge hochgradiger Erregung kann den Vorsatz und die Zurechnungsfähigkeit ausschließen, wenn sie der Angeklagten jede Möglichkeit zur freien Willensentschließung nimmt.

2

Erinnerungslücken, die den plötzlichen Übergang von beruhigendem Verhalten zu tätlichen Angriffen betreffen, können ein Indiz für eine affektbedingte Bewusstseinsstörung sein.

3

Die zeitliche Kürze einer Bewusstseinsstörung schließt deren strafbefreiende Wirkung nicht aus; auch kurz andauernde ohnmachtsähnliche Zustände können die Schuldfähigkeit aufheben.

4

Das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler; bloße Gegenerklärungen gegen getroffene Tatsachenfeststellungen rechtfertigen die Aufhebung nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Kempten (Allgäu), 14. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Martha P ████, geborene ██████, aus ███, geboren ████████████ 1936, wegen Totschlags,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier, Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Kempten (Allgäu) vom 14. November 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte hat in der Nacht vom 31. Dezember 1957 zum 1. Januar 1958 ihr am 5. April 1956 geborenen Kind Alois getötet. Sie deckte das schreiende Kind, um es zum Schweigen zu bringen, in seinem Kinderbett so vollständig mit anderem Bettzeug zu, dass es darunter erstickte. Das Schwurgericht hat die Angeklagte von der Anklage des Totschlags freigesprochen; es verneint Vorsatz und Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten, weil diese in höchstgradiger Erregung gehandelt und sich zur Zeit der Tat im Zustand einer Bewusstseinsstörung befunden habe, die ihr jede Möglichkeit zu freier Willensentschließung nahm.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich ausschließlich gegen diese Annahme des Schwurgerichts; sie bezweifelt das Vorliegen einer Affektstauung bei der Angeklagten, weil die dafür angeführten Gesichtspunkte, nämlich das „unerklärbare Verhalten vor der Tat, ein kurzer Erinnerungseinbruch und die Wesensfremdheit der Tat“, anfechtbar seien. Diese Beanstandungen gehen fehl.

Das Urteil schildert überzeugend das Verhalten der Angeklagten vor der Tat und legt dar, wie die von ihrem Ehemann gewalttätig vernachlässigte und gekränkte Angeklagte vor Erregung und Zorn in einen Zustand der Verzweiflung und geistigen und körperlichen Erschöpfung geriet. Von einem „unerklärbaren Verhalten vor der Tat“ ist weder an dieser Stelle noch in anderem Zusammenhang die Rede. Die Revision geht insoweit überhaupt von tatsächlichen Voraussetzungen aus, die nach den bedenkenfrei getroffenen Feststellungen des Urteils nicht vorlagen.

Die Feststellung einer Erinnerungslücke wird von der Revision zu Unrecht vermisst. Das Urteil stellt fest, dass die Angeklagte zunächst beruhigend auf das schreiende Kind einsprach und dann plötzlich ihr Verhalten änderte, indem sie in höchster Erregung etwa viermal ungezielt gegen das Kind schlug und mit ihrer Hand Kopf und Schultern des Kindes traf. Zwischen diesen beiden völlig gegensätzlichen Verhaltensweisen sieht es die Erinnerungslücke, die sich darin zeigt, dass die Angeklagte für den plötzlichen Wechsel in ihrem Verhalten keine Erklärung geben kann, also nicht mehr zu sagen weiß, was sich innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen gütigem Zureden und dem die Tat einleitenden, sich in den Schlägen entladenden Gefühlsausbruch in ihrem Innern abgespielt hat. Die Revision meint, dass es zwischen dem noch beruhigenden Sprechen und dem Zuschlagen überhaupt keine von der Erinnerung umfassten Zeitspanne gebe, da beides unmittelbar aufeinander folge. Sie setzt damit der Feststellung des Schwurgerichts nichts weiter als eine Behauptung entgegen, die der Lebenserfahrung widerspricht, dass völlig andersartiges Verhalten regelmäßig durch motivierende Überlegungen eingeleitet wird. Gerade der Umstand, dass solche Überlegungen hier nicht festgestellt werden konnten, zeigt die Erinnerungslücke an. Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung der Revision, eine Erinnerungslücke könne nicht gegeben sein, weil sich dann die Erinnerungslosigkeit der Angeklagten auch auf das eigentliche Tatgeschehen, nämlich das Schlagen und das anschließende Zudecken des Kindes, hätte erstrecken müssen und weil sich die Angeklagte beim späteren Erwachen sofort des Kindes erinnert habe. Wäre dies richtig, so müsste auch eine Erinnerung an Träume ausgeschlossen sein. Im Übrigen besteht kein allgemein gültiger Erfahrungssatz, dass eine auf hochgradiger Erregung beruhende Bewusstseinsstörung und damit zusammenhängende Erinnerungslosigkeit zeitlich eine bestimmte Mindestdauer haben müsse oder dass die Bewusstseinsstörung nur während der Zeit der Erinnerungslosigkeit bestehen könne.

Wenn das Schwurgericht die Tat als der Angeklagten wesensfremd bezeichnet, so bezieht sich das nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, auf den Tatvorgang selbst, sondern ersichtlich auf die vor der Tat gezeigte Haltung und Einstellung der Angeklagten, die, wie eingehend dargelegt ist, sich bis dahin für ihre drei Kinder und insbesondere für den schwächlichen und pflegebedürftigen Sohn Alois aufgeopfert hatte. Das Urteil erwähnt ausdrücklich, dass sie im Herbst 1956 den ihr angebotenen Aufenthalt in einer Kuranstalt ausschlug, weil sie bei ihren Kindern bleiben wollte.

Das Schwurgericht stellt fest, dass der bei der Tat vorhandene Affekt „noch durch Stunden“ und „weit über Mitternacht“ gedauert hat. Die Revision hält es damit für unvereinbar, dass die Angeklagte kurz nach der Tat eingeschlafen ist, weil ein gesunder Mensch, der eben im Zustand höchster Erregung gehandelt hat, nicht gleich darauf einschlafe. Sie übersieht dabei völlig, dass es sich nach den Feststellungen bei der Angeklagten eben nicht um einen „gesunden Menschen“, sondern um eine äußerst schwächliche, durch kurz aufeinanderfolgende Geburten schwer mitgenommene und nervlich in hohem Grade heruntergekommene Frau handelte, bei der das Umschlagen eines hochgradigen Erregungszustandes in einen Zustand vollständiger Erschöpfung, einen ohnmachtsähnlichen Schlaf, durchaus naheliegt.

Auch im Übrigen lassen die Urteilsgründe Rechtsfehler, insbesondere keine Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze, nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

MantelDr. GeierHübner
MartinWillms
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