Erfordernis eines Hirnfacharzt-Gutachtens bei hirnverletztem Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 108/53
- Datum
- 07.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorliegenden Hirnverletzungen ist zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt als sachverständiger beizuziehen, auch wenn die Tat überlegt erscheint.
Eine Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens durch Hirnverletzung kann die Zurechnungsfähigkeit erheblich mindern und ist im Rahmen des § 51 StGB gesondert zu prüfen, auch wenn Denk- oder Einsichtsvermögen nicht offenkundig eingeschränkt sind.
Bei hirnverletzten Angeklagten ist die Wechselwirkung von organischer Störung und Alkoholgenuss zu berücksichtigen; Alkohol kann bei Hirnverletzten eine deutlich stärkere enthemmende Wirkung haben als bei Gesunden.
Die Strafkammer darf bei der Glaubwürdigkeitswürdigung nicht anstelle einer unglaubwürdigen Zeugenaussage pauschal die entgegengesetzte Behauptung unterstellen.
Eine Verfahrensrüge ist wirksam erhoben, wenn die Tatsachen, aus denen der Verfahrensverstoß bestehen soll, angegeben und ausdrücklich auf diese gestützt werden, auch wenn sie irrtümlich als materielle Rüge bezeichnet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 2. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Karl K. █████ aus ██████████ bei Goslar, geboren am ███████ 1924 in █████████████, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 2. Dezember 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Sie ist begründet.
1.) Zu Unrecht führt der Beschwerdeführer aus, die Feststellungen der Strafkammer reichten nicht aus, seine Mittäterschaft bei dem Raub zu begründen. Aus der vorherigen Besprechung der Tat mit ██████, den Ratschlägen, die ihm der Angeklagte bei der Ausführung der Tat gab, und der anfänglichen Absicht des Angeklagten, das geraubte Geld mit █████ zu vertrinken, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum auf den Tätervorsatz des Angeklagten geschlossen.
2.) Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Kriege ein Auge verloren und ist an der Stirn über den Augen an der Hirnschale sichtbar verletzt. Er gilt als 70 % erwerbsunfähig und leidet zeitweilig an Kopfschmerzen. Vor der Tat hatte er Bier und Schnaps getrunken; er war stark angetrunken, aber nicht betrunken.
Die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten begründet das Urteil wie folgt: Der Angeklagte sei kopfverletzt, möglicherweise auch hirnverletzt. Solche Hirnverletzungen spielten aber nach der allgemeinen Erfahrung der Strafkammer aus zahlreichen Strafverfahren gegen Hirnverletzte nur eine Rolle bei sogenannten Affekthandlungen. Die Straftat des Angeklagten sei hingegen nach der Überzeugung des Gerichts keine Affekthandlung, sondern eine mindestens zwischen Radeke und dem Angeklagten wohlüberlegte Handlung, selbst wenn sie aus der etwas alkoholisierten Stimmung heraus entstanden sei. Diese Alkoholstimmung sei auch nicht so gewesen, dass etwa anstelle des § 51 Abs. 1 StGB wenigstens der § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt werden müsste. Der Angeklagte habe noch auf dem Fahrrad fahren und dabei einen anderen auf dem Gepäckträger mitnehmen können. Er sei also noch Herr seiner geistigen und körperlichen Kräfte gewesen. Er habe sich auch bei der Vernehmung des Haupttäters Radeke aller Einzelheiten sehr genau erinnern können und habe diesem sehr sachliche Vorhaltungen gemacht. Der genossene Alkohol habe jedenfalls das Denkvermögen des Angeklagten nicht getrübt, sondern nur etwa bei ihm vorhandene Hemmungen beseitigt. Das gute Erinnerungsvermögen des Angeklagten, sein frisches und gewandtes Auftreten in der Hauptverhandlung und seine eigene Angabe, dass er zu den Hirnverletzten sonst eigenen Kurzschlusshandlungen nicht neige, hätten das Gericht davon überzeugt, dass eine Untersuchung durch einen psychiatrischen Sachverständigen nicht erforderlich sei, zumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger sich ausdrücklich auf den Schutz des § 51 StGB berufen hätten.
Diese Ausführungen der Strafkammer sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Revision wendet sich gegen sie mit der Begründung, die Strafkammer habe zu Unrecht die Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht, ohne einen Sachverständigen zu hören. Hierin liege eine Verletzung des § 51 StGB.
a) In diesen Ausführungen liegt auch die verfahrensrechtliche Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, obgleich es am Beginn der Revisionsbegründung ausdrücklich heißt, es werde Verletzung des materiellen Rechts gerügt. Ein Verfahrensverstoß ist dann ordnungsmäßig gerügt, wenn die Tatsachen angegeben werden, in denen ein solcher Verstoß liegt, und die Revision ausdrücklich auf diese Tatsachen gestützt wird, auch wenn die Rüge falschlich nur als materielle Rüge bezeichnet wird. Diese unrichtige Bezeichnung ist ebenso unschädlich wie die sonstige unrichtige Benennung der verletzten Verfahrensrechtsnorm.
Die Verfahrensrüge ist begründet. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1952 – 5 StR 46/52 – (NJW 1952, 633) ausgesprochen hat, muss, wenn ein Angeklagter hirnverletzt ist, zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit in der Regel ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden, und zwar auch dann, wenn die Tat mit Überlegung begangen ist. Auch bei fehlendem oder erheblich eingeschränktem Hemmungsvermögen kann eine Tat mit Überlegung begangen werden. Dass gerade bei Hirnverletzten bei uneingeschränkter Denk- und Einsichtsfähigkeit eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit nicht selten ist, hat der Senat in dem erwähnten Urteil dargelegt. Wenn die Strafkammer aus ihrer Erfahrung schließt, dass Hirnverletzungen nur bei sogenannten Affekthandlungen eine Rolle spielten, so steht dies im Gegensatz zu einer verbreiteten wissenschaftlichen Auffassung (vgl. das in dem erwähnten Urteil des Senats angeführte Schrifttum).
Es kommt hinzu, dass der Angeklagte vor der Tat nicht unerhebliche Mengen von Alkohol genossen hatte. Die Strafkammer würdigt den etwaigen Einfluss des Alkoholgenusses nur für sich allein, nicht aber im Zusammenhang mit der möglichen Hirnverletzung des Angeklagten. Sie hat also die Frage nicht geprüft, ob bei dem Angeklagten mit Rücksicht auf seine mögliche Hirnverletzung der genossene Alkohol eine wesentlich stärkere enthemmende Wirkung gehabt haben kann als bei Gesunden.
b) Die Ausführungen des Urteils lassen auch nicht erkennen, ob die Strafkammer von einer zutreffenden Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist; insofern enthält es auch einen sachlich-rechtlichen Mangel. Insbesondere der Satz, der genossene Alkohol habe jedenfalls das Denkvermögen des Angeklagten nicht getrübt, sondern nur etwa bei ihm vorhandene Hemmungen beseitigt, lässt die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer eine auf krankhafter Störung der Geistesfähigkeit beruhende Beeinträchtigung nur des Hemmungsvermögens ohne gleichzeitige Beeinträchtigung des Einsichtsvermögens für unerheblich hält. Das wäre rechtsirrig.
Aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden.
3.) Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: Der Angeklagte hatte behauptet, Radeke habe ihn schon zu einem früheren Zeitpunkt zu dem Raub aufgefordert, er habe dieses Ansinnen abgelehnt, und der Zeuge Filbrich habe diese Unterhaltung gehört. Hierzu führt das Urteil aus:
„Der Zeuge F. hat von einer Unterhaltung zwischen R. und dem Angeklagten in dem von dem Angeklagten behaupteten Sinne nichts gehört. ███ ███ ███ des R. will allerdings auch ebenso wie der ██████████ nichts gehört haben. █████ ███ █ Aussage ist aber insoweit mit ███████ ████████ zu werten. Es besteht gegen ihn ein sehr dringender Verdacht der Beteiligung an dem Raube. Immerhin ist das Gericht davon überzeugt, dass Filbrich auf jeden Fall mit einer wahrheitsgemäßen Aussage den Angeklagten entlasten ███████ ████ ██ dies nur könnte. Tatsächlich würde aber █ mit der Wahrheit sich und den ███████████ ████████ belasten, und damit würde sich seine Aussage mit der des Zeugen ██████ decken.“
Diese Ausführungen sind nicht unbedenklich. Es steht der Strafkammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung frei, dem Zeugen ███ ganz oder teilweise nicht zu glauben; sie ist aber nicht berechtigt, an Stelle seiner unglaubwürdigen Aussage gewissermaßen die entgegengesetzte Aussage dem Zeugen zu unterstellen. Der Satz, wenn der Zeuge die Wahrheit gesagt hätte, würde sich seine Aussage mit der des ██████ decken, könnte in dieser Weise verstanden werden.
Die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung auch Gelegenheit haben, die Eingabe der Mutter des Angeklagten vom 10. April 1953 bei Würdigung der Glaubwürdigkeit des ██ ██ zu berücksichtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Geier | Siemer | |||
| Koffka | Schmidt |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 202/81 · 05.08.1981Revision verworfen: Schuldfähigkeit bei starker Alkoholisierung und Ablehnung weiterer Gutachten
- BGH · 2 StR 173/65 · 24.05.1965Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren und besonders schweren Raubes bestätigt
- BGH · 1 StR 551/56 · 03.05.1957Revision wegen Ablehnung eines Augenscheins bei Unzucht mit einem Kinde - Aufhebung und Zurückverweisung