Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren und besonders schweren Raubes bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 173/65
- Datum
- 24.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, wenn die Begründung nicht konkret darlegt, welche Verfahrensnorm verletzt wurde und inwiefern dies entscheidungserheblich ist (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Veranlassung einer Augenscheinseinnahme ist nicht geboten, wenn Lageplan und Tatortaufnahmen im Rahmen der Beweisaufnahme erörtert wurden und kein weiterer Beweisantrag gestellt ist.
Ein weiterer hirnfachärztlicher Sachverständiger ist nur dann hinzuziehen, wenn an der Sachkunde des bereits gehörten Sachverständigen oder an der Hinreichendheit seiner Aufklärung erhebliche Zweifel bestehen.
Zur Annahme einer dem § 251 StGB zuzuordnenden besonders schweren Folge genügt eine dauerhafte oder nicht absehbare Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Zustands; es ist nicht erforderlich, dass der Verletzte dauerhaft bettlägerig oder die Krankheit unheilbar ist.
Die Beurteilung der Verantwortlichkeit bei Alkoholeinfluss obliegt der tatrichterlichen Beweiswürdigung; erheblicher Alkoholkonsum begründet nicht automatisch eine verminderte Schuldfähigkeit, wenn Gutachten und Umstände das nicht nahelegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Düsseldorf, 11. November 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus den Papiermacher Willi (Wilhelm) ██████████ dort geboren am ███ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 11. November 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 12. November 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen besonders schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
1.) Unzulässig ist die Rüge „der Verletzung formellen Rechts“ im Fall von ██████, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Die Ausführungen lassen nicht erkennen, welche Verfahrensnorm verletzt und inwieweit das Urteil durch den angeblichen Verfahrensverstoß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein soll.
2.) Die Rüge, das Schwurgericht habe gegen seine Wahrheitserforschungspflicht verstoßen, weil es den Tatort nicht in Augenschein genommen habe, ist unbegründet. Die Notwendigkeit einer Augenscheinseinnahme brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, da ausweislich der Sitzungsniederschrift im Lauf der Beweisaufnahme sowohl deren Lageplan mit den Aufnahmen vom Tatort als auch erörtert worden waren und kein weiterer Beweisantrag eines Prozeßbeteiligten gestellt worden ist.
3.) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, über die Hirnverletzung des Geschädigten Rosenkranz das Obergutachten eines Hirnspezialisten einzuholen, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache sei bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Lottner erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Schwurgericht hat auf Grund des Gutachtens dieses Sachverständigen, der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ist und über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Hirnerkrankungen verfügt, festgestellt, daß der Zeuge ██ durch die ihm vom Angeklagten zugefügte Schädelverletzung eine Hirnsubstanzschädigung mit hirnorganischer Wesensveränderung erlitten hat. Dadurch sind Gleichgewichtsstörungen und intellektuelle Ausfallerscheinungen hervorgerufen worden. Dabei handelt es sich um Dauerschaden;
möglicherweise wird die Hirnsubstanzschädigung in Zukunft fallsuchtartige Ausfälle verursachen. Nichts deutet hierbei darauf hin, daß Dr. Lottner dem Schwurgericht keine hinreichende Aufklärung über die Bedeutung der Hirnverletzung für den Gesundheitszustand des Zeugen ███████████████ gegeben habe. Es ist deshalb kein Umstand ersichtlich und von der Revision auch nicht vorgetragen, der das Schwurgericht hätte veranlassen müssen, dem Hilfsbeweisantrag stattzugeben und einen weiteren Sachverständigen anzuhören.
Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach die Ansicht vertreten, für die Beurteilung von Hirnverletzungen sei in der Regel ein Hirnfacharzt zuzuziehen (BGH NJW 1952, 633; BGH Urteile vom 7. Mai 1953 – 5 StR 108/53; vom 23. Juni 1953 – 1 StR 271/53 und vom 12. Januar 1954 – 1 StR 528/53). Ob jedoch im Einzelfall hierzu Veranlassung besteht oder nicht, hängt davon ab, ob die Sachkunde des gehörten Sachverständigen zweifelhaft ist, und ob er dem Tatrichter sichere Aufklärung über die Folgen der Hirnverletzung geben kann. Hier ist die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, daß ein Psychiater und Neurologe die Folgen von Hirnverletzungen zuverlässig beurteilen könne. Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß Dr. Lottner diese Sachkunde gefehlt habe (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 2. September 1954 – 2 StR 89/54 – S. 3–4 – und ferner die Urteile des 5. Strafsenats vom 1. Oktober 1957 – 5 StR 203/57 – S. 4–5 und vom 19. Januar 1960 – 5 StR 576/59 – S. 2).
4.) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Urteil der Nachprüfung stand.
a) Insbesondere hat das Schwurgericht zutreffend im Fall ████ einen besonders schweren Raub (§ 251 StGB) angenommen, denn es ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Zeuge ██████████ aufgrund der ihm vom Angeklagten beigebrachten Kopf- und Schädelverletzungen in Siechtum verfallen ist (§ 224 StGB). Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ist der Gesamtzustand der körperlichen und geistigen Kräfte des Verletzten auf die Dauer beeinträchtigt und sein allgemeines Befinden so gestört, daß eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 40 % und allgemeine Hilflosigkeit die Folgen sind. Es ist nicht erforderlich, daß der Verletzte etwa für dauernd ans Bett gefesselt oder daß der Zustand überhaupt unheilbar ist. Es genügt vielmehr, daß, wie das Schwurgericht festgestellt hat, sich nicht absehen läßt, ob der chronische Krankheitszustand jemals oder wann er beseitigt werden kann (vgl. RGSt 72, 345, 346 mit weiteren Hinweisen).
b) Soweit der Beschwerdeführer im Fall von ██████ rügt, daß das Schwurgericht den Angeklagten trotz Alkoholgenuß in den Stunden vor der Tat als voll verantwortlich im Sinn des § 51 StGB ansieht, wendet er sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, daß das Schwurgericht, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Amler, eine erhebliche
Minderung seines Einsichts- oder Hemmungsvermögens als Folge des Genusses von höchstens siebzehn Gläsern Bier in mehr als drei Stunden vor der Tat ausschließt.
| Baldus | Scharpenseel | Henning | |||
| Dotterweich | Kirchhof |