Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung eines Augenscheins bei Unzucht mit einem Kinde - Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 551/56
Datum
03.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts und zugleich die Verfahrensfehler durch die Ablehnung eines beantragten Augenscheins. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht die Ablehnung des Augenscheins mit einer zirkulären Beweiswürdigung stützte. Zurückverwiesen wird zur neuen Verhandlung mit Prüfung weiterer Glaubwürdigkeitsbeweise und der Anrechnung von Untersuchungshaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Augenscheins ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht die Ablehnung mit der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen begründet, die der Augenschein überprüfen soll (Verbot zirkulärer Beweiswürdigung).

2

Ergibt sich aus dem Beweisantrag die Möglichkeit, dass örtliche oder lichtbedingte Verhältnisse die behaupteten Beobachtungen ausschließen könnten, hat das Gericht den Augenschein ernsthaft in Erwägung zu ziehen und seine Entscheidung substantiiert zu begründen.

3

Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Zeugen sind neben der Vernehmung des Kindes auch relevante Dritte (z.B. Lehrer, Eltern) oder ein Sachverständiger in Betracht zu ziehen, sofern dies zur Aufklärung geeignet erscheint.

4

Entscheidet das Gericht über die Anrechnung erlittenen Untersuchungshaft, hat es darzulegen, inwiefern der Angeklagte durch hartnäckiges Bestreiten (Verstocktheit) ein Absehen von Anrechnung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 9. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ████ den Arbeiter Horst █████ aus ██, geboren █████████ 1927 in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende █████████, ██████████████████████ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ███ der Verhandlung, Justizobersekretär ████████ der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für zwei Jahre aberkannt worden. Seine Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Sie erhebt in Wirklichkeit unter dieser irrigen, ihr jedoch unschädlichen Bezeichnung (BGH 5 StR 108/53 vom 7. Mai 1953, bei Dallinger MDR 1953, 723 zu § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zugleich die Verfahrensbeschwerde, da das Landgericht den Antrag der Verteidigung auf Einnahme eines Augenscheins zu Unrecht abgelehnt habe. Diese Rüge erweist sich als durchgreifend.

Mit dem Beweisantrag wollte der Angeklagte dartun, dass der mit ihm verfeindete Hilfsarbeiter ██ nach der Örtlichkeit und den damaligen Lichtverhältnissen den Tathergang im Hausflur nicht, wie er als Zeuge bekundete, durch das Schlüsselloch seiner Wohnungstür beobachtet haben kann. Die Strafkammer hat die Einnahme des Augenscheins abgelehnt, da sie „durch die Darstellung der beiden Zeugen“, des betroffenen Mädchens und des Hilfsarbeiters ██ █, das Gegenteil für erwiesen hielt. Nach dem Urteil gründet sie aber ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes auch auf die Bekundung des Zeugen KC, dass er mit ihm über den Tathergang nicht gesprochen habe, und hinwiederum die Überzeugung von der Zuverlässigkeit der angeblichen Beobachtungen KC auf die Aussage des Mädchens. Sie bewegt sich also im Kreise und stützt so im Ergebnis die Ablehnung des Beweisantrags auf dasjenige Zeugnis, das der Augenschein gerade entkräften sollte. Das ist unzulässig (BGHSt 8, 177).

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch zu prüfen haben, ob über die Glaubwürdigkeit des Mädchens dessen Lehrer oder ein Sachverständiger zu hören ist, ferner ob etwa seine Eltern über das Zustandekommen seiner Aussage zu vernehmen sind.

Sollte das Landgericht dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft wiederum nicht anrechnen (vgl. dazu BGHSt 1, 103), wird es sich empfehlen, näher darzulegen, inwiefern der Angeklagte sich außer durch entschiedenes Bestreiten verstockt gezeigt hat.

Dr. HörchnerWernerDr. Hengsberger
MantelDr. Hübner
Revision wegen Ablehnung eines Augenscheins bei Unzucht mit einem Kinde - Aufhebung und Zurückverweisung — Themis