Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Aufklärung bei Kopfverletzung in Sexualstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 765/53
Datum
21.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht und Unzucht mit einem Kind verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Landgericht dem Vorbringen einer früheren schweren Kopfverletzung nicht hinreichend nachgegangen ist. Das Gericht betont die Pflicht zur weiteren Aufklärung, ggf. durch einen sachverständigen Hirnfacharzt, da eine Beeinträchtigung von Einsichts- und Hemmungsvermögen strafmildernd relevant sein kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung strafbarer Nötigung reicht es aus, dass der Täter ein Drohmittel anwendet, um das Opfer gefügig zu machen; es ist unerheblich, ob er die Drohung ernst meinte oder tatsächlich eine Waffe bei sich trug.

2

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass frühere Hirnverletzungen das Einsichts- oder Steuerungsvermögen des Täters beeinträchtigt haben könnten, hat der Tatrichter dies aufzuklären und erforderlichenfalls einen fachkundigen Sachverständigen hinzuzuziehen.

3

Die bloße frühere Alkoholeinnahme kann dann verneint werden, wenn zum Tatzeitpunkt nachweislich bereits ein überwiegender Abbau des Alkohols eingetreten ist; alkoholbedingte Einflüsse sind nach dem Gesamtbild zu beurteilen.

4

Bei der Strafzumessung dürfen die konkreten Ausführungsumstände der Tat strafschärfend berücksichtigt werden; eine unzulässige Doppelwertung von Tatbestandsmerkmalen ist zu vermeiden.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 21. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Erich ██ aus ███, geboren am ██ ██ 1918 in █████ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnow, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Augustin als beisitzende ████████,

Bundesanwalt ████ der ███████████, ████████████████ ██ bei der Verkündung als █████████ der ███████████████████,

Hilfsarbeiter im mittleren ████████████ als Urkundsbeamter der ██████████████ ██,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 21. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Notzucht in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Er hat im August 1953 nach einer teilweise durchzechten Nacht die elf Jahre alte Karin ███, die auf einer Wiese Kühe hütete, mit Gewalt und Drohung mit Erschießen zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Seine Revision rügt die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Sie muss im Ergebnis Erfolg haben.

Der äußere Tatbestand eines Notzuchtsverbrechens ist rechtsbedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte warf das Mädchen, das er mit unzüchtigen Redensarten angesprochen hatte, zu Boden, zog ihm die Hose herunter, legte sich auf es und vollzog den Geschlechtsverkehr mit ihm. Da es sich heftig wehrte, hielt er es fest und drohte ihm mit Erschießen, falls es weiter schreie. Darauf gehorchte Karin, und der Angeklagte setzte den Beischlaf fort.

Mit Recht hat das Landgericht die beiden ersten Begehungsweisen des § 177 StGB als verwirklicht angesehen. Der Täter fügte der Drohung mit körperlicher Gewaltanwendung, hier dem Erschießen, hinzu, um das schreiende Kind zum Schweigen und so den Beischlaf ungestört zu Ende führen zu können. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass das Mädchen die Drohung ernst nahm, da es alsbald aufhörte zu schreien. Ob der Angeklagte selbst die Drohung ernst gemeint hat, er wirklich eine Schusswaffe bei sich trug, ist belanglos; im § 177 StGB ist nur vorausgesetzt, dass sich der Täter eines Mittels der Drohung bedient, um sein Opfer gefügig zu machen.

Mit Recht hat das Landgericht auch den Tatbestand des Unzuchtverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als erfüllt angesehen. Der Angeklagte wusste, dass Karin noch nicht vierzehn Jahre alt war. Er hat die Tat mit Wissen und Wollen aller Merkmale der beiden verletzten Strafgesetze verwirklicht.

Dagegen greift die Verfahrensrüge durch, weil der Tatrichter keine ausreichenden Ermittlungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten angestellt hat. Eine wesentliche Alkoholeinwirkung für sich allein hat er zwar mit Recht verneint, weil seit dem Alkoholgenuss schon mehr als fünf Stunden verflossen waren und der Alkohol im Blut des Angeklagten mithin zur Tatzeit zum größten Teil abgebaut war. Jedoch hat er die im Krieg erlittene Kopfverletzung des Beschwerdeführers nicht genügend beachtet. Das Landgericht hat sich allein auf dessen Angabe verlassen, von der Kriegsverletzung seien keine Folgen zurückgeblieben. Die Beobachtungen des Angeklagten können sich indes im Wesentlichen nur auf körperliche Beschwerden und ihm selbst erkennbare Veränderungen seines Geisteslebens, besonders seiner Auffassungs- und Merkfähigkeit stützen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass sein Einsichts- und Hemmungsvermögen infolge einer durch das Trauma herbeigeführten Hirnverletzung, namentlich unter der Nachwirkung reichlichen Alkoholgenusses und körperlicher Erschöpfung bei Begehung der Straftat wesentlich beeinträchtigt oder ganz geschwunden war. Diese Frage vermochte der Tatrichter nicht ohne weiteres aus eigener Sachkunde zu entscheiden. Vielmehr musste er unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten über die Art der Verwundung und den Krankheitsverlauf, gegebenenfalls auch unter Einziehung eines in der Behandlung von Hirnverletzungen besonders erfahrenen Sachverständigen, prüfen, ob eine solche Verletzung hier vorliegt und welchen Einfluss sie nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Angeklagten auf sein Einsichts- und Hemmungsvermögen zur Tatzeit gehabt hat (vgl. BGH, 5 StR 46/52 vom 28. Februar 1952).

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses wird nunmehr Gelegenheit haben, das neue Vorbringen der Revision zu berücksichtigen, der Angeklagte habe im Jahre 1952 einen schweren Schädelbasisbruch erlitten. Nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft können nach solchen Verletzungen mit Auswirkungen am Zwischenhirn noch nach längerer Zeit ohne Psychose bei geistig voll erhaltener Persönlichkeit triebhafte kriminelle Entgleisungen auftreten, die nur hirnpathologisch zu begreifen sind (Kretzschmer, Kriminalbiologische Gegenwartsfragen 1953, S. 1 ff.). Das könnte für die Strafbemessung, vor allem für die Zubilligung mildernder Umstände, von entscheidender Bedeutung sein.

Im Übrigen sind die von der Revision erhobenen Beanstandungen der Strafzumessung nicht berechtigt. Eine unzulässige Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen ist in den Urteilsausführungen nicht zu finden. Die besonders zu missbilligenden Umstände der Tatausführung konnte der Tatrichter straferschwerend berücksichtigen. Er war auch nicht genötigt, die dem Beschwerdeführer zugutegehaltenen Milderungsgründe im Sinne „mildernder Umstände“ nach § 177 Abs. 2 StGB zu verwerten.

GroßEngelsDr. Augustin
KrummeHille

Zitiert (1)