Revision: Aufhebung wegen unklarer Gewerbsmäßigkeit und fehlender Gesundheitsaufklärung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 190/52
- Datum
- 24.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Feststellung von Gewerbsmäßigkeit begründet keinen eigenständigen Straftatbestand der Steuerhinterziehung, soweit die Abgabenordnung hierfür keine gesetzliche Grundlage vorsieht.
Liegt der Verdacht einer hirnverletzungsbedingten Verminderung des Einsichts‑ und Hemmungsvermögens vor, hat das Gericht eine fachärztliche Nachuntersuchung anzuordnen, um die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 RStGB zu klären.
Für eine Verurteilung wegen Zoll‑ oder Steuerhinterziehung muss der Tatrichter die Herkunft der Waren und die daraus folgenden Zoll‑ bzw. Steuerpflichten feststellen; unklare Herkunftsangaben erfordern weitere Aufklärung und Beweiserhebung.
Neue Tatsachen oder Urkunden, die nicht in der Hauptverhandlung verwertet wurden, können auf Revision grundsätzlich nicht zur Stützung des Vortrags herangezogen werden, sofern sie nicht prozessordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Kurt ████ aus ████ ██████████, geboren █████ ████ in ████, wegen Steuervergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. März 1951, soweit es den Angeklagten verurteilt, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Steuer- und Zollhinterziehung unter Einstellung im Übrigen verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt, hat Erfolg.
I. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Gewerbsmäßigkeit der Steuerhinterziehung in der Abgabenordnung nicht als Straftatbestand Erwähnung gefunden hat.
II. Richtig ist auch, dass der Angeklagte bei seiner verantwortlichen Vernehmung vor der Kriminalpolizei angegeben hat, er sei zu 100 % arbeitsunfähig, betreibe aber den Handel mit unversteuerten Zigaretten weiter, da er mit seiner Rente von 140 DM monatlich nicht seine Familie ernähren könne; er sei sich bewusst, dass er sich durch den Handel mit unversteuerten Zigaretten strafbar mache, er leide infolge seiner Verwundung zeitweise an Krämpfen und könne keine Arbeit finden. Ob die Angaben über die Körperbeschädigung und deren Grad, insbesondere auch die der Verteidigung, das Strafhirnverletzter sei, zutreffend sind, ist offenbar nicht nachgeprüft worden.
Sollten die Angaben des Angeklagten zutreffen, so wäre es erforderlich, durch einen Hirnfacharzt den Angeklagten nachuntersuchen zu lassen, ob eine erhebliche Verminderung des Einsichts- und Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 RStGB bei dem Angeklagten vorliegt. Erfahrungsgemäß ist nicht jeder Psychiater in der Lage, die besonderen Auswirkungen von Hirnverletzungen auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen im Einzelfall ausreichend zu beurteilen. Gerade bei Hirnverletzten kommt es häufiger vor, dass eine normale, selbst überdurchschnittliche Intelligenz völlig erhalten bleibt, während das Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt ist (vgl. Kohlhaas SJZ 1948, 878; v. Winterfeldt NJW 1951, 781; BGH v. 28.2.1952 – 5 StR 46/52).
III. Zwar ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Zigaretten, mit denen der Angeklagte gehandelt hatte, unversteuert waren. Doch ist dies den Urteilsgründen zu entnehmen.
Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine ostzonale Groß-Ein- und Ausfuhrgesellschaft unverzollte und unversteuerte Zigaretten in- und ausländischen Ursprungs über eigens für diesen Zweck konzessionierte Zwischenhändler vertreibt. Die Zwischenhändler müssen diese Zigaretten in sogenannter „harter Währung“ bezahlen und dürfen die unversteuerten und unverzollten Zigaretten nur an Personen weiterverkaufen, welche sie weiter in das Währungsgebiet der DM-West verkaufen. Nur unter dieser Bedingung sind die auf den Zigaretten ruhenden Abgaben bedingt erlassen. Werden die Zigaretten im Gebiet der DM-Ost veräußert, so werden die Beteiligten wegen Steuervergehens von den ostzonalen Behörden bestraft.
Der bedingte Erlass der Abgaben gilt sonach nur für das Gebiet der DM-Ost und wird von den Behörden der Westzone und West-Berlins, gegen die diese Maßnahmen im „kalten Krieg“ zwecks Schwächung der Wirtschaft und Währung gerichtet sind, nicht anerkannt.
Ganz Deutschland einschließlich Berlins ist ein einheitliches Zoll- und Steuergebiet, und die Zoll- und Steuergesetze gelten – soweit sie nicht ausdrücklich aufgehoben sind – einheitlich in ganz Deutschland.
Zollpflichtig sind nur solche Zigaretten, die aus ausländischen, nicht deutschen Tabaken hergestellt sind.
Ob es sich im vorliegenden Falle um Zigaretten handelt, die aus deutschen Tabaken oder aus ausländischen hergestellt sind, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen. Es spricht von „russischen“ und „amerikanischen“ Zigaretten. Nach den Namen der eingezogenen Zigaretten („Truska“ und „Capri“) scheint der Einwand der Revision, es handle sich um aus deutschen Tabaken und in Deutschland hergestellte Zigaretten, zutreffend zu sein.
Bei den „amerikanischen“ Zigaretten ist die Sorte nicht angegeben. Sie wird sich aus den beschlagnahmten Zigaretten feststellen lassen. Es ist indessen allgemein bekannt, dass auch Zigaretten, die aus deutschem Tabak hergestellt sind, unter Verwendung der Namen und der äußeren Aufmachung, die denen der echten amerikanischen Zigaretten entsprechen, unversteuert in die Westgebiete eingeschmuggelt werden.
Insoweit bedarf der Sachverhalt noch der Klärung.
Soweit es sich um Zigaretten deutschen Ursprungs handelt, kommt ein Zollvergehen nicht in Frage, sondern nur ein Steuervergehen. Die Steuerbefreiung, die nur für das Gebiet der DM-Ost gilt, endet an den Grenzen der Bundesrepublik und West-Berlins. Mit der Überschreitung dieser Grenzen entsteht die gemäß § 4 TabStG bei der Entfernung der Zigaretten aus dem Herstellungsbetrieb entstandene, aber bedingt erlassene Steuerschuld endgültig. Jeder, der die unversteuerten Zigaretten nach dem Gebiet der DM-West einbringt und nicht versteuert, begeht Steuerhinterziehung.
Falls es sich um aus ausländischen Tabaken hergestellte Zigaretten handelt, waren sie von dem, der sie nach West-Berlin einbringt – dem Angeklagten –, nach § 13 ZollG der zuständigen Zollstelle zur Zollabfertigung zu gestellen. Die Umsatzausgleich- und Tabaksteuerschuld entsteht gemäß § 1 Ziff. 3 UmsatzStG in Verbindung mit der Ausgleichssteuerordnung und mit § 13 des Tabaksteuergesetzes zusammen mit der Zollschuld. Diese entsteht bei illegaler Einfuhr dadurch, dass über die Zigaretten in West-Berlin erstmals verfügt wird, als befänden sie sich im freien Verkehr (§ 45 ZollG).
Bei Nichtgestellung der unverzollten und unversteuerten Zigaretten ist Steuerschuldner, wer erstmals in West-Berlin über das Schmuggelgut vorschriftswidrig verfügt hat (§ 47 ZollG, § 13 TabaksteuerG, § 7 Ausgleichssteuerordnung). Er ist beim Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen wegen Hinterziehung des Zolls, der Tabak- und Ausgleichssteuer zu bestrafen. Bei Gewerbsmäßigkeit – hinsichtlich der Zollhinterziehung tritt die Strafverschärfung aus § 401b AbgO ein.
Die Angabe der Revision, in der Hauptverhandlung sei eine Bescheinigung der DEAG überreicht worden, wonach die „amerikanischen“ Zigaretten im Ostsektor verzollt werden, ist eine neue Behauptung, auf die die Revision nicht gestützt werden kann.
Bei den Akten befindet sich lediglich ein Beweisantrag des Verteidigers auf Einholung einer Auskunft der DEAG. Eine Bescheinigung der DEAG, die eine Gesellschaft, nicht eine „öffentliche Behörde“ im Sinne des § 256 StPO ist, würde auch nicht in der Hauptverhandlung verlesen werden können.
IV. Hiernach musste der gesamte Schuldspruch aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Neumann | Sarstedt | Koffka | |||
| Dr. Waschow | Schmidt |