Treffer
BGH Urteil

Zoll- und Steuerhinterziehung: Keine Zollpflicht bei aus deutschen Tabaken hergestellten Zigaretten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 226/54
Datum
21.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung. Der BGH hob den Strafausspruch gegen zwei Angeklagte auf und verwies zur neuen Entscheidung über Strafhöhe und Kosten zurück. Zentral war, dass die bloße Herstellung in Fabriken des sowjetischen Sektors nicht allein Zollpflicht begründet; entscheidend ist die Herkunft des Tabaks. Verfahrensrügen wurden überwiegend zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zollpflicht hängt von der stofflichen Herkunft der Ware ab; die bloße Herstellung in einem ausländischen Produktionsbetrieb begründet allein keine zollrechtliche Herkunft aus dem Ausland.

2

Fehlen konkrete Feststellungen zur stofflichen Herkunft der Ware, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass zollpflichtige Voraussetzungen nicht vorliegen.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nicht auf einen abtrennbaren Teil des Urteils beschränkt ist, verpflichtet das Revisionsgericht zur umfassenden Überprüfung des Urteils auch zugunsten der Angeklagten.

4

Eine Rüge wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die rügende Partei die Tatsachen angibt, aus denen sich die behauptete Verletzung ergibt; sonst ist die Rüge unzulässig.

5

Die Strafkammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nicht allein dadurch, dass sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung von einer Amtserhebung bestimmter Zeugen absieht, wenn die Entscheidung durch andere Beweisergebnisse tragfähig begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den kaufmännischen ████████████ Moritz ███ aus █████████████████, geboren am ████████ ███ in █████, 2.) den Kaufmann Abraham ███ aus BO, geboren am █████████ ███ in ███, wegen Zoll- und Steuerhinterziehung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████

Tenor

Auf die Revisionen des Hauptzollamts und der Angeklagten Moritz ██ und Abraham ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Oktober 1953 im Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten einschließlich der Entscheidung über die Wertersatzstrafen mit den Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Strafen und über die Kosten der Revisionen an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten Abraham und Moritz ██ wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in „teilweiser Tateinheit“ mit Steuerhinterziehung zu Gefängnis- und Geldstrafen sowie einer Wertersatzstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

I. Revision des Hauptzollamtes.

1.) Das Hauptzollamt macht geltend, das Landgericht habe hinsichtlich der Liebesgabenpakete zu Unrecht den § 396 Abs. 2 RAbgO angewendet. Das Verhalten der Angeklagten falle vielmehr unter § 396 Abs. 1 RAbgO.

Ob diese Auffassung richtig ist, braucht nicht entschieden zu werden. Beide Tatbestände führen zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und haben den gleichen Unrechtsgehalt. Durch die andere rechtliche Beurteilung, die das Hauptzollamt erstrebt, würde sich weder der Schuld- noch der Strafausspruch ändern.

2.) Die Behauptung des Hauptzollamtes, das Landgericht habe der Berechnung der Wertersatzstrafen irrtümlich zu geringe Warenmengen zugrunde gelegt, hat in den bindenden Feststellungen des Urteils keine Stütze. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden. Die Revision führt in diesem Zusammenhang den § 244 Abs. 2 StPO an, will also auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht geltend machen. Da jedoch nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen angegeben werden, die den verfahrensrechtlichen Verstoß ergeben sollen, ist diese Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168).

Es bleibt jedoch rechnerisch nicht klar, wie das Landgericht bei seiner nicht näher erläuterten Berechnung des Wertes der zollpflichtigen Waren in den Liebesgabenpaketen der verschiedenen Art auf 27,77 DM-West, 15,74 DM-West und 19,77 DM-West kommt (UA S. 16). Es kann sich hier zum Nachteil der Angeklagten verrechnet haben. Die Wertersatzstrafen müssen daher nicht nur aus den noch zu erörternden Gründen (vgl. unten Nr. II 2 b) zugunsten der Angeklagten, sondern auf die Revision des Nebenklägers auch zu ihren Ungunsten aufgehoben werden.

3.) Die Revision des Hauptzollamts ist nicht auf einen abtrennbaren Teil des Urteils beschränkt. Sie nötigt daher dazu, das Urteil im vollen Umfange nachzuprüfen, und zwar auch zugunsten der Angeklagten (§§ 301, 390 Abs. 1 Satz 3, 397 StPO). Dabei zeigt sich aus den Gründen, die bei den Revisionen der Angeklagten dargelegt werden (vgl. unten Nr. II 2 b), ein rechtlicher Fehler im Schuldspruch. Er berührt zwar im Ergebnis nicht die Fassung der Urteilsformel, führt aber dazu, dass das Urteil auch auf die Revision des Hauptzollamtes im Strafausspruch aufzuheben ist.

II. Die Revisionen der Angeklagten.

1.) Verfahrensrügen.

a) Der Zeuge █████ ist, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben, weil er „der Tatbeteiligung verdächtig“ war. Ob tatsächliche Gründe für diesen Verdacht vorhanden waren, hatte allein das Landgericht zu beurteilen. Ein rechtlicher Fehler ist weder der kurzen Behauptung der Revision, es habe kein Grund für die Nichtvereidigung vorgelegen, zu entnehmen noch sonst erkennbar.

b) Soweit die Revision eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO rügt, musste es sich entgegen ihrer Auffassung dem Landgericht nicht aufdrängen, GC und ██████ ohne einen Antrag des Verteidigers als Zeugen zu vernehmen. Die Strafkammer ist im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) auf Grund der Angaben des Mitangeklagten ██ ███ und der Aussage des Zeugen G. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angeklagten ██████ alle Schuld der Wahrheit zuwider auf ihre inzwischen ausgewanderten Angehörigen GC und █████ zu schieben suchen, um nicht bestraft zu werden. Bei dieser Sachlage bedeutet es keine Verkennung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, dass das Landgericht davon abgesehen hat, ████████ und ██████ von Amts wegen als Zeugen zu hören.

2.) Sachbeschwerde.

a) Was die Revision gegen den Schuldspruch im Einzelnen vorträgt, ist unbegründet. Die Mittäterschaft der Angeklagten und die Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns ist im Urteil rechtlich einwandfrei dargelegt. Die Revision greift im Wesentlichen nur die Würdigung der Beweisergebnisse durch das Landgericht unzulässig an.

b) Die rechtliche Nachprüfung des Urteils, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, ergibt jedoch Folgendes:

Das Landgericht nimmt gewerbsmäßige Zollhinterziehung auch insoweit an, als die beiden Angeklagten aus Schwarzmarktlagern des Sowjetsektors von Berlin Zigaretten bezogen haben, die teils amerikanischer Herkunft, teils „in den sowjeteigenen Fabriken der Ostzone hergestellt“ worden waren. Das Landgericht meint, da diese Fabriken „dem östlichen Zoll nicht zugänglich“ seien und „die Herstellung und der Vertrieb zum mindesten zur Tatzeit ausschließlich nach Weisungen der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgte“, seien sie zollrechtlich als „ein Stück Ausland“ anzusehen. Die Zigaretten seien daher mit ihrer Überführung in den freien Verkehr, d. h. mit ihrer „Einschleusung nach Westberlin“ zollpflichtig geworden.

Diese Auffassung trifft nicht zu.

Zollpflichtig sind nur solche Zigaretten, die nicht aus deutschen, sondern aus ausländischen Tabaken hergestellt sind. Der Senat hat dies schon in seinem Urteil vom 24.4.1952 – 5 StR 190/52 (1 St KMs 14/50 StA Berlin) ausgesprochen. Er hat diesen Grundsatz dort auch auf Zigaretten angewendet, die aus einem Schwarzhandelslager des Sowjetsektors bezogen worden waren und bei denen sich nicht ausschließen ließ, dass sie im sowjetisch besetzten Gebiet aus deutschen Tabaken hergestellt worden waren. Er hält an dieser rechtlichen Beurteilung fest.

Es geht nicht an, Waren nur deshalb als aus dem Zollauslande eingeführt anzusehen, weil sie im sowjetisch besetzten Gebiet in Fabriken erzeugt werden, die nur nach den Weisungen der Besatzungsmacht arbeiten und den dortigen deutschen Zollbehörden nicht zugänglich sind.

Da nähere Feststellungen fehlen und offenbar auch nicht mehr möglich sind, muss davon ausgegangen werden, dass die 1.000.000 Stück Zigaretten „sowjetischer Herkunft“ aus deutschen Tabaken hergestellt, also nicht zollpflichtig waren. Die Angeklagten haben sich daher durch diesen Teil ihrer fortgesetzten Handlung nur der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung, nicht zugleich der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Zollhinterziehung schuldig gemacht. An der Fassung der Urteilsformel ändert sich dadurch zwar nichts; denn die gemeinschaftliche gewerbsmäßige Zollhinterziehung, die in den Geschäften der Angeklagten mit den amerikanischen Zigaretten und den Liebesgabenpaketen liegt, bleibt bestehen. Der Strafausspruch kann aber beeinflusst werden. Besonders die Höhe des Wertersatzes kann sich ermäßigen, weil der gewöhnliche Verkaufspreis der Zigaretten aus deutschen Tabaken geringer ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSiemerDr. Börker
Dr. RotbergSchmitt

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