Aufhebung und Zurückverweisung bei gewerbsmäßiger Steuer- und Zollhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 120/52
- Datum
- 05.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei müssen die tatrelevanten tatsächlichen Umstände so festgestellt sein, dass feststeht, dass die steuerpflichtigen Vorräte zur relevanten gesetzlichen Zeitpunkt im Besitz des Täters waren.
Zollhehlerei setzt voraus, dass die betroffenen Waren aus ausländischem Grundstoff hergestellt sind; unklare Feststellungen zur Herkunft der Ware können einen Rechtsirrtum begründen.
Bei Aufhebung des Urteils wegen Mängeln in den Feststellungen kommt die Aufhebung auch den Mitangeklagten zugute, wenn das Landgericht die Veräußerungen als eine einheitliche Handlung behandelt hat (§ 357 StPO).
Die Berechnung des Wertersatzes ist widerspruchsfrei und nachvollziehbar festzustellen; widersprüchliche Wertersatzangaben bedürfen neuer Feststellungen.
Die Verletzung rein ordnungsrechtlicher Verfahrensvorschriften begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn dadurch entscheidungserhebliche Fehler im Verfahren entstanden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Srul ███, geboren ████████ 1901 in [REDACTED] (Polen), wohnhaft in [REDACTED] wegen gewerbsmäßiger Steuer- und Zollhehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Srul ███████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1951, insoweit es diesen Angeklagten und die Angeklagte Gerda ███████ anlangt, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Srul ███ ist wegen gewerbsmäßiger Steuer- und Zollhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 1.500,— DM West, ferner zu einer Wertersatzstrafe von 7.679,— DM West verurteilt worden. Gegen die Mitangeklagte Gerda ███ hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuer- und Zollhehlerei auf eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten, eine Geldstrafe von 100,— DM West, ferner auf eine Wertersatzstrafe von 6.501,50 DM West erkannt. Hinsichtlich dieser Wertersatzstrafe wurde die gesamtschuldnerische Haft beider Angeklagten angeordnet. 11.000 Stück amerikanische Zigaretten, 1.000 Stück Stella-Zigaretten, 16 kg Kakao und 1 kg Schokolade zog die Strafkammer ein.
Gegen dieses Urteil hat ausschließlich der Angeklagte Srul ███████ Revision eingelegt, mit der er Verletzung formeller und sachlich-rechtlicher Vorschriften rügt.
I. Der Beanstandung des Rechtsmittels, die Vorschriften der §§ 58, 243 Abs. 4 StPO seien verletzt worden, kommt keine Bedeutung bei.
Selbst wenn der behauptete Verstoß gegen § 58 Abs. 1 StPO vorliegen würde, könnte die Revision darauf nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung nur eine Ordnungsvorschrift bildet, wie bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat (vgl. u. a. RGSt 2, 53 (54); 40, 157 (158); 54, 298). Hiervon abgesehen verkennt die Revision, dass der mit Parteirechten ausgestattete Nebenkläger einen Anspruch darauf hat, dass die Hauptverhandlung in seiner ununterbrochenen Anwesenheit stattfindet. Damit hat der Gesetzgeber eben für den Fall der Nebenklage eine Ausnahme von jenen Bestimmungen zulassen wollen, nach welchen der Zeuge der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens und der Vernehmung des Angeklagten nicht beiwohnen darf, bezw. in Abwesenheit später abzuhörender Zeugen zu vernehmen ist.
II. Jedoch greift die Sachrüge des Angeklagten Srul ███████ durch.
1.) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ungefähr seit der zweiten Hälfte des Jahres 1948 „bis August 1949“ unter anderem 78,5 kg Rohkaffee in Westberlin entgegengenommen und, obwohl er wusste, dass diese Waren weder verzollt noch versteuert waren, den Kaffee an Dritte weiterverkauft.
Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass diese Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten aus dem Gesetz über die Besteuerung von Kaffee und Tee vom 21. Juli 1949 nicht rechtfertigen, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte die Vorräte an Kaffee zur Zeit des Inkrafttretens des Kaffeesteuergesetzes nicht mehr in Besitz oder Gewahrsam gehabt haben könnte und eine Steuerhehlerei daher insoweit entfallen würde.
2.) Auch hinsichtlich eines Teiles der Zigaretten sind die Ausführungen der Strafkammer bedenklich.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe „inländische, sogenannte russische Zigaretten“ bezogen. Diese Zigaretten seien hauptsächlich in Dresden hergestellt worden. An späterer Stelle des Urteils ist ausschließlich von „russischen“ Zigaretten die Rede.
Bei diesem Sachverhalt lässt die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhehlerei die Möglichkeit eines Rechtsirrtums offen. Denn wie bereits zu 5 StR 190/52 vom 24. April 1952 ausgeführt, sind nur solche Zigaretten zollpflichtig, die aus ausländischen – nicht deutschen – Tabaken hergestellt wurden. Ob es sich in vorliegendem Falle um derartige Zigaretten handelt, ist dem Urteil nicht einwandfrei zu entnehmen. Nach dem Namen der eingezogenen Zigaretten „Stella“ scheint es sich um deutsche Tabake und in Deutschland hergestellte Zigaretten zu handeln. Dann aber käme nur ein Steuer- und nicht ein Zollvergehen in Betracht. Das Landgericht wird dementsprechend genauere Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem Einwand der Nebenklägerin, es habe sich um bulgarische Zigaretten gehandelt, auseinanderzusetzen haben.
3.) Diese Fehler machen eine Aufhebung des Urteils, und zwar in vollem Umfang, erforderlich, weil das Landgericht in den verschiedenen Veräußerungen eine einheitliche Handlung des Angeklagten gesehen hat. Gemäß § 357 StPO musste diese Aufhebung auch der Mitangeklagten Gerda ████ █████████████ zugutekommen. Letztere ist wegen Vorteilsbeihilfe zu der Tat des [REDACTED] verurteilt worden.
Bei der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht weiterhin zu beachten, dass die Berechnung des Wertersatzes frei von Widersprüchen zu halten ist, wie die Revisionsbegründung des Angeklagten Srul ███████ zutreffend rügt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |