StFG 1954: Versäumte Frist für Feststellungsantrag im Straffreiheitsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 170/55
- Datum
- 17.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 18 Abs. 1 StFG 1954 ist ein Feststellungsantrag unzulässig, wenn der Verletzte die in § 17 Abs. 2 Satz 1 StFG 1954 vorgesehene Frist zur Beantragung der Weiterführung versäumt hat.
Ein nach Fristablauf unterlassener Feststellungsantrag kann in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt werden, wenn es an einer dem § 18 Abs. 4 StFG 1954 entsprechenden Vorschrift für das Fortsetzungsverfahren nach § 17 StFG 1954 fehlt.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954 greift nur ein, wenn sich erstmals in der Hauptverhandlung die Möglichkeit einer Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz ergibt.
Die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags stellt eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung dar.
Ein Feststellungsverfahren nach § 18 StFG 1954 setzt bei antragsabhängigen Delikten voraus, dass der erforderliche Strafantrag (z.B. nach § 194 StGB) rechtzeitig gestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 17. Dezember 1954
Leitsatz
Nach § 18 Abs. 1 Straffreiheitsgesetz 1954 kann der Verletzte, wenn er innerhalb der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 2 Satz 1 StFG 1954 keinen Antrag auf Weiterführung des Verfahrens und auf Feststellung gestellt hat, diesen Antrag in der Hauptverhandlung nicht mehr stellen, weil es an einer dem § 18 Abs. 4 StFG 1954 entsprechenden Vorschrift fehlt. § 18 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954 greift nur Platz, wenn in der Hauptverhandlung erstmals der Gedanke auftaucht, dass das Verfahren möglicherweise nach dem Straffreiheitsgesetz einzustellen sein wird.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 17. Dezember 1954 wird verworfen. Jedoch entfällt die die Nebenklägerinnen betreffende Feststellung wegen Unzulässigkeit des hierauf gerichteten Antrages; ferner hat die Nebenklägerin ███ geb. ████████████ ihre Auslagen selbst zu tragen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittels zur Last.
Tatbestand
In der Strafsache gegen ███ ████████ Dr. med. Erwin Otto, geboren am ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, wegen Freiheitsberaubung im Amt und Beleidigung hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Gründe
Das gegen den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung und Beleidigung anhängige, alsdann nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 außerhalb der Hauptverhandlung eingestellte, auf Antrag des Angeklagten aber fortgesetzte Strafverfahren ist durch das angefochtene Urteil auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 wiederum eingestellt, auch sind dem Angeklagten die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Ferner ist festgestellt worden, dass die von dem Angeklagten aufgestellte Behauptung, die beiden Nebenklägerinnen seien Personen, die nach dem Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten verdächtig und vom Gesundheitsamt zu überwachen seien, haltlos ist.
Die Revision des Angeklagten erhebt gegen das Urteil Verfahrensrügen und die Sachrüge.
I. Zu den Verfahrensrügen:
1) Die Vorschrift des § 58 StPO ist entgegen der Ansicht der Revision dadurch nicht verletzt, dass die Nebenklägerin ███ in Anwesenheit der Nebenklägerin ████████████ (jetzt ████████████ ███) und vor deren zeugenschaftlichen Vernehmung als Zeugin vernommen worden ist. Der Nebenkläger hat, auch wenn er zugleich Zeuge ist, ein Recht, ständig in der Hauptverhandlung zugegen zu sein (BGH 5 StR 120/52 vom 5.6.1952 = MDR 1952, 532 im Anschluss an die Rechtsprechung des RG). Daran ändert der Umstand nichts, dass, wie hier, mehrere Nebenkläger vorhanden sind und als Zeugen vernommen werden. Die Vorschrift des § 58 StPO tritt demgegenüber zurück; übrigens ist sie nach der Rechtsprechung nur eine Sollvorschrift (RGSt 54, 297).
2) Die Strafkammer hat die Zeugin ███ unvereidigt gelassen, „weil sie der Beteiligung an der Tat verdächtig
ist“. Die Revision sieht hierin eine Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO. Sie meint, ein Verdacht der Mittäterschaft, Anstiftung oder Teilnahme liege gegen die ███ nicht vor.
Nicht zu beanstanden ist zunächst die von der Strafkammer bei der Ablehnung der Vereidigung gewählte Ausdrucksweise. Die Strafkammer brauchte nicht die Art der Beteiligung und nicht die Tatsachen anzugeben, auf denen ihr Verdacht beruhte (BGH in NJW 1952, 273 Nr. 19). Die dem Revisionsgericht allein obliegende Prüfung, ob der vom Tatrichter angenommene Verdacht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist oder aus erkennbar rechtsirrigen Gründen als vorhanden angenommen wurde (RGSt 44, 380 [384, 385]; BGH in NJW 1952 S. 273 Nr. 19; BGH 3 StR 228/53 vom 24.9.1953), lässt Rechtsfehler in der angegebenen Richtung nicht erkennen.
Beteiligt an einer Straftat ist jeder, der in strafbarer Weise an der Tat in der gleichen Richtung wie der Beschuldigte mitgewirkt hat. Schon ein entfernter Verdacht genügt (BGH NJW 1951, 324 und NJW 1952, 1103). Nach dem Sachverhalt kam eine Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Freiheitsberaubung und Beleidigung in Betracht. Die ███ nahm als Mitarbeiterin des Angeklagten an der Razzia teil, veranlasste ihn mit einem Blick zu einer abermaligen Kontrolle der Nebenklägerinnen und folgte sodann mit dem Angeklagten dem Streifenwagen der Polizei, in dem die von dem Angeklagten sistierten Nebenklägerinnen saßen. Sie war bei der Vernehmung zugegen, füllte die Karteikarten aus und fuhr später mit dem Angeklagten nach Langenselbold zur Überwachung der Nebenklägerinnen. Das gesamte Verhalten der ███ war geeignet, den Verdacht ihrer Beteiligung an der Freiheitsberaubung und an der Beleidigung zu begründen.
Die Rüge geht demnach fehl.
3) Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Verteidigung den vor der Hauptverhandlung gestellten und vom Vorsitzenden abgelehnten Beweisantrag auf Vernehmung des Fahrers der ET-Taxe, der Hauseigentümerin █ und der Angestellten ██ als Zeugen ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Der behauptete Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO liegt somit nicht vor. Auch die Aufklärungsrüge geht fehl. Die Frage, ob Umstände vorlagen, die die Annahme des Angeklagten rechtfertigten, die Nebenklägerinnen seien dringend verdächtig, geschlechtskrank zu sein und die Krankheit weiterzuverbreiten, war für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil das Landgericht die Freiheitsberaubung in der Zwangsgestellung und nicht in der Befragung der Nebenklägerinnen gefunden hat.
4) Das Landgericht hat den Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des Dr. med. ██ ███ als sachverständigen Zeugen abgelehnt, da die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Behauptungen als wahr unterstellt würden. Nach dem Beweisantrag sollte Dr. ██ ███ bestätigen, der Angeklagte habe ihn als seinen Vorgesetzten über seine Maßnahmen laufend unterrichtet und ihm auch mitgeteilt, dass er (der Angeklagte) in Verbindung mit Verkehrskontrollen Taxen zum Zwecke der Feststellung der ████████████████████ verdächtiger Personen kontrolliere; Dr. ██ habe diese Maßnahme gebilligt. Die Revision macht geltend, wenn das Landgericht die Wahrunterstellung im Auge gehabt und die unterstellte Tatsache richtig gewürdigt hätte, so hätte es zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des Verschuldens des Angeklagten kommen müssen. Der Beschwerdeführer behauptet demnach, das Landgericht habe im Urteil die Zusage der Wahrunterstellung nicht eingehalten. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Beweisantrag ging dahin, Dr. ██ sei damit einverstanden gewesen, dass der Angeklagte Razzien auf Taxen vornehme. Nicht dagegen hatte die Verteidigung behauptet, der Angeklagte habe Dr. ██ mitgeteilt, dass er bei der Kontrolle ihm verdächtig erscheinende Personen durch die Polizei festnehmen und zur Befragung auf das Gesundheitsamt bringen lasse. Allein in dieser Zwangsgestellung, nicht aber in der Befragung der Nebenklägerinnen während des durch die Polizeikontrolle verursachten Haltes der Taxe findet das Landgericht aber die Freiheitsberaubung.
Die Frage, ob Dr. ██ damit einverstanden war, dass der Angeklagte Taxen auf verdächtige Personen kontrollierte und deren Personalien an Ort und Stelle durch die Polizei feststellen ließ, war schließlich für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das Landgericht konnte sie im Urteil trotz der Wahrunterstellung so behandeln (RGSt 65, 330). Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO liegt mithin nicht vor.
Es sind auch keinerlei Umstände ersichtlich, die dem Landgericht den Gedanken hätten aufdrängen können, von sich aus Dr. ██ zu befragen, ob der Angeklagte ihm mitgeteilt habe, dass er bei den Kontrollen verdächtige Personen zwecks Befragung zum Gesundheitsamt zwangsgestellen lasse, und ob er Dr. ██ das gebilligt habe. In der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Angeklagte sein Vorbringen im ersten Rechtszug dahin erläutert, Dr. ██ habe gebilligt, dass die Polizei die Beamten des Gesundheitsamtes durch die Feststellung der Anschriften verdächtiger Personen unterstütze. Dass er Dr. ██ gesagt habe, er lasse verdächtige Personen zum Gesundheitsamt zwangsgestellen, hat er damit praktisch selbst verneint.
Nach allem hat das Landgericht die Aufklärungspflicht nicht verletzt, indem es Dr. ██ zu diesem Punkte nicht als Zeugen hörte. Auch die Aufklärungsrüge verfehlt mithin ihr Ziel.
II. Sachrüge:
1) Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand der Freiheitsberaubung im Amte verwirklicht habe, begegnet entgegen den Ausführungen der Revision keinen rechtlichen Bedenken.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerinnen aufgefordert, die ET-Taxe zu verlassen und sich zu dem Streifenwagen der Polizei zu begeben. Nur aus diesem Grunde ließ der dort postierte Polizeiwachtmeister ████ sie im Wagen Platz nehmen. Die Polizeibeamten hatten lediglich eine Verkehrskontrolle vorgenommen, zu diesem Zwecke die in Richtung ███ fahrenden Wagen angehalten und die Ausweise des Kraftfahrers der Taxe geprüft. Gegenüber den Nebenklägerinnen hatten sie nichts unternommen. Wie dem Urteil entnommen werden kann, haben sie diese insbesondere auch nicht auf den Personalausweis hin überprüft und wussten in dem Augenblick, als der Angeklagte die beiden Frauen zum Aussteigen veranlasste, gar nicht, dass sie keine Personalausweise bei sich hatten. Allein auf Veranlassung des Angeklagten haben sie sie im Streifenwagen zum Gesundheitsamt gebracht, um dort weitere Amtshandlungen des Angeklagten zu ermöglichen. Die Polizeibeamten haben die Nebenklägerinnen nicht von sich aus festgehalten, sondern im Auftrage des Angeklagten.
Die Verkehrskontrolle war auf dessen Anregung hin veranstaltet worden, um den Beamten des Gesundheitsamtes dadurch Gelegenheit zu geben, Personen festzustellen, die verdächtig im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18.2.1927 waren. Die Polizeibeamten leisteten lediglich gemäß § 3 Abs. 2 der preußischen AusführungsVO vom 24.8.1927 (PreußGS 1927, S. 151) Verwaltungshilfe. Verantwortlich für die Sistierung war der Angeklagte. Mit der Revision macht er allerdings geltend, er habe sich darauf beschränkt, der Polizei die der Geschlechtskrankheiten oder ihrer Verbreitung verdächtigen Personen zum Zwecke der Beschaffung ladungsfähiger Anschriften kenntlich zu machen. Wie deren Personalien festgestellt werden sollten, das zu bestimmen, sei Sache der Polizei gewesen. Damit geht der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt aus als von dem, den das Landgericht festgestellt hat. Seine Darstellung steht insbesondere im Widerspruch mit der von ihm selbst nicht in Abrede gestellten Tatsache, dass er die Nebenklägerinnen veranlasst hat, die ET-Taxe zu verlassen und zum Streifenwagen der Polizei zu gehen. Wäre es so gewesen, wie die Revision und er selbst es darstellen, so hätte er sich darauf beschränken müssen, den den Fahrer kontrollierenden Beamten zu bitten, die Personalien der Nebenklägerinnen festzustellen. Dass die Nebenklägerinnen nicht freiwillig die ET-Taxe verlassen und sich zum Gesundheitsamt haben bringen lassen, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Indem der Angeklagte sie hierzu nötigte, hat er sie ihrer persönlichen Freiheit beraubt. Der Angeklagte hat seine Handlungen als Leiter des Gesundheitsamtes, also als Beamter vorgenommen.
Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass der Angeklagte nicht befugt war, die Zwangsgestellung der Nebenklägerinnen anzuordnen. § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 18.2.1927 erklärt unmittelbaren Zwang für zulässig, soweit andere Mittel zur Durchführung der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen. Es handelt sich in Abs. 1 um die Anordnung der Gesundheitsbehörde gegenüber einer der Geschlechtskrankheit und deren Weiterverbreitung verdächtigen Person, ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand vorzulegen oder sich der Untersuchung durch einen durch die Gesundheitsbehörde benannten Arzt zu unterziehen, in Abs. 2 und die hier nicht in Betracht kommende Anordnung eines Heilverfahrens gegenüber einer geschlechtskranken Person oder deren Verbringung in ein Krankenhaus. Die hierbei erforderlichen Zwangsmaßnahmen selbst durchzuführen, ist die Gesundheitsbehörde befugt, aber nicht verpflichtet. Sie kann sich hierbei der Verwaltungshilfe der Polizei bedienen (§ 3 Abs. 1 preuß. AVO). Es steht der Gesundheitsbehörde zwar ferner frei, eine Person, die der Geschlechtskrankheit und deren Weiterverbreitung hinreichend verdächtig ist, zunächst zu vernehmen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob es geboten ist, von ihr die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zu verlangen. Die verdächtige Person ist jedoch nicht verpflichtet, der Vorladung der Gesundheitsbehörde zum Zwecke der Vernehmung Folge zu leisten. Weder das Gesetz noch die preußische Ausführungsverordnung enthält eine dahingehende Bestimmung. In der Verpflichtung, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, ist diese Verpflichtung nicht als das Mindere enthalten. Zwangsgestellungen solcher Personen zum Zwecke der Vernehmung können deshalb von den Gesundheitsbehörden nicht angeordnet werden (vgl. Hellwig, Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, 1928, S. 114/115). Personen, die im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes verdächtig sind, können nur von Behörden, die zur Zwangsgestellung gesetzlich befugt sind, und nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgenommen werden. Ob die Polizeibeamten im vorliegenden Falle um deswillen befugt gewesen wären, die Nebenklägerinnen zu sistieren, um ihre Personalien festzustellen, weil sie keine Kennkarten bei sich hatten, braucht nicht geprüft zu werden. Nach dem Sachverhalt haben die Polizeibeamten die beiden Frauen zum Gesundheitsamt gebracht, weil sie meinten, dass es sich um dem Gesundheitsamt als verdächtig im Sinne des § 4 Abs. 1 bekannte Frauen handele.
In der vorläufigen Anweisung zur Durchführung des Reichsgesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung vom 24. August 1927 („Volkswohlfahrt Amtsblatt des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt 1927, S. 877“) wird die Polizei zwar angewiesen, Ersuchen der Gesundheitsbehörde stattzugeben, Straßen, Plätze, Vergnügungsstätten, Gastwirtschaften und dgl. zwecks Feststellung von Personen zu überwachen, die dringend verdächtig sind, geschlechtskrank zu sein und die Geschlechtskrankheiten weiter zu verbreiten. Daraus ist jedoch für die Gesundheitsbehörde keine Befugnis herzuleiten, Zwangsgestellungen zum Zwecke der Vernehmung solcher Personen anzuordnen.
Der Angeklagte kann auch daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten, dass er seine Anordnung durch Polizeibeamte durchführen ließ. Der Umstand allein, dass eine Person dringend verdächtig ist, geschlechtskrank zu sein und die Geschlechtskrankheit weiterzuverbreiten, gibt auch der Polizei kein Recht, sie festzunehmen und dem Gesundheitsamt zwangsweise vorzuführen. Zur Zwangsgestellung ist die Polizei nur dann befugt, wenn sie die Personalien der betreffenden Person auf andere – weniger belastigende – Weise nicht feststellen kann. Nach den Urteilsausführungen hätten im vorliegenden Falle die Richtigkeit der Personalangaben der Nebenklägerinnen und deren Wohnung durch telefonischen Anruf über die Polizeidienststelle █ also an Ort und Stelle in einigen Minuten festgestellt werden können. Weder der Angeklagte noch die Polizeibeamten hatten demnach das Recht, die Nebenklägerinnen zum Verlassen der ET-Taxe zu nötigen und sie wider deren Willen zum Gesundheitsamt zu bringen und hier zum Zwecke der Befragung festzuhalten.
2) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass bei § 341 StGB zum Vorsatz nicht das Bewusstsein des Täters gehört, zu der Freiheitsentziehung nicht berechtigt zu sein.
Das Reichsgericht hat allerdings in ständiger Rechtsprechung die gegenteilige Meinung vertreten, dass nicht nur der Irrtum über das tatsächliche Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Freiheitsentziehung (Verhaftung) im konkreten Falle, sondern auch der Irrtum über die Grenzen der gesetzlichen Zuständigkeit und darüber, welche Voraussetzungen das Gesetz zu einer Freiheitsentziehung erfordere, den Vorsatz ausschließe und den Täter entschuldige (RGSt 10, 4). Es konnte sich für seine Meinung auf die Motive zum Entwurf des Reichsstrafgesetzbuchs und auf die Beratungen über das Preußische Strafgesetzbuch berufen, die den dahin gehenden Willen des damaligen Gesetzgebers erkennen lassen. Ferner stützte es seine Ansicht auf den von ihm aufgestellten allgemeinen Rechtssatz, dass der Irrtum über die rechtlichen Grenzen eines außerhalb des Strafgesetzes geregelten Rechtfertigungsgrundes hier des Festnahmerechts – nach § 59 StGB zu behandeln sei.
Wie im Beschluss des Großen Senats vom 18.3.1952 (BGHSt 2, 194 [197]) dargelegt, ist ein derartiger Irrtum ein Verbotsirrtum. Er schließt deshalb den Vorsatz nicht aus, sondern nur die Schuld, sofern er unüberwindlich war. Hatte der Täter dagegen bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen können, so wird dadurch seine Schuld nicht beseitigt, wohl aber je nach den Umständen möglicherweise gemildert. Der Anwendung dieser vom Großen Senat entwickelten Rechtssätze steht der Umstand nicht entgegen, dass der Gesetzgeber des Jahres 1871 bei der Freiheitsberaubung im Amt auch dem Irrtum über die gesetzlichen Grenzen der Befugnis zur Festnahme vorsatzausschließende Wirkung beimessen wollte und deshalb bewusst von einer dem § 345 Abs. 2 StGB entsprechenden Bestimmung abgesehen hat. Diese Auffassung hat ihren Grund in der damals in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Ansicht, dass der Irrtum über das Strafgesetz schlechthin unbeachtlich sei, eine ebensolche Behandlung des „außerstrafrechtlichen“ Irrtums jedoch den Schuldgedanken unangemessen verkürzen würde. Deshalb hielt man es für notwendig, den „außerstrafrechtlichen“ Irrtum § 59 StGB entsprechend anzuwenden. Mit der Aufgabe der früheren Irrtumslehre ist die darauf gegründete Auffassung des Gesetzgebers von 1871 hinfällig geworden.
Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte sich für befugt gehalten habe, die Zwangsgestellung der Nebenklägerinnen anzuordnen. Es ist jedoch der Ansicht, dass er bei gehöriger Anspannung seines Gewissens hätte erkennen können, dass seine Handlungsweise rechtswidrig war, hält seinen Verbotsirrtum also für verschuldet. Dieser Auffassung ist aus den im Urteil dargelegten Gründen beizupflichten. Ein Verwaltungsbeamter – und ein solcher war der Angeklagte als Leiter des Gesundheitsamtes und als Kreisarzt – hat, ehe er eine vorläufige Festnahme anordnet oder auch nur veranlasst, zunächst zu prüfen, ob eine derartige Maßnahme überhaupt allgemein zulässig und ob er zu deren Anordnung allgemein berechtigt ist. Die maßgebenden Gesetze, Verordnungen und Weisungen zeigen, wie das Urteil zutreffend hervorhebt, eindeutig, dass die Beamten der Gesundheitsbehörden nicht das Recht haben, Personen wegen des Verdachts, geschlechtskrank zu sein und die Krankheit weiter zu verbreiten, festzunehmen und zur Vernehmung auf das Gesundheitsamt vorzuführen zu lassen. Unter diesen Umständen bedeutet die irrige gegenteilige Annahme des Angeklagten eine Verletzung der ihm obliegenden Pflicht, die rechtlichen Grundlagen des angewendeten Zwanges zu prüfen und sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die von ihm beabsichtigte Zwangsgestellung zulässig sei.
3) Auch wenn der Verdacht des Angeklagten sich als gerechtfertigt erwiesen hätte und selbst wenn er zur Festnahme der beiden Frauen befugt gewesen wäre, so lag doch in der Art und Weise seines Vorgehens, wie das Landgericht zutreffend annimmt, eine Beleidigung der Nebenklägerinnen. Nach den Feststellungen leitete er die Sistierung mit der im ironischen Tone ausgesprochenen Bemerkung ein: „Na, dann wollen wir uns mit den Damen einmal näher beschäftigen.“ An die ████████████ richtete er, ebenfalls ironisch, die Frage: „Na, wie ist es mit einem amerikanischen Freund?“ Er stellte sich auch nicht als Leiter des Gesundheitsamtes vor. Die zweimalige Mitteilung der ███, sie sei Ärztin und wünsche ihn zu sprechen, beachtete er nicht. Während der Vernehmung auf dem Gesundheitsamt saß er meist auf der Schreibtischplatte. Die Annahme des Landgerichts, dass er mit seinem gesamten Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, er halte die Nebenklägerinnen für Personen minderen Ansehens, begegnet unter diesen Umständen keinen rechtlichen Bedenken.
4) Das Landgericht hat ohne nähere Begründung angenommen, der Angeklagte habe zwei selbständige Freiheitsberaubungen und zwei selbständige Beleidigungen begangen, die auch im Verhältnis zu den Freiheitsberaubungen selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB seien. Das ergibt sich aus den Ausführungen darüber, welche Strafen der Angeklagte an sich verwirkt habe. Diese rechtliche Würdigung wird durch die Feststellungen nicht getragen.
Die Freiheitsberaubung begann damit, dass der Angeklagte die Nebenklägerinnen durch eine an beide gleichzeitig gerichtete Aufforderung dazu nötigte, die ET-Taxe zu verlassen und sich zum Streifenwagen zu begeben. Dort wurden beide gemeinsam veranlasst, im Wagen Platz zu nehmen und gemeinsam zum Gesundheitsamt gebracht. Durch ein und dieselbe Handlung entzog er beiden Frauen die persönliche Freiheit. Es liegen also zwei tateinheitlich zusammentreffende Freiheitsberaubungen vor. Dasselbe gilt für die Beleidigungen. Mindestens zum Teil brachte er durch ein und dieselbe Handlung – so z.B. durch die Bemerkung: „Na, dann wollen wir uns mit den Damen einmal näher beschäftigen“ – seine Missachtung gegenüber beiden Frauen zum Ausdruck. Weiter treffen die Beleidigungen, wie schon die Anklage angenommen hat, tateinheitlich mit den Freiheitsberaubungen zusammen. Die Aufforderung an die beiden Nebenklägerinnen, die Taxe zu verlassen, leitete er mit der in ihrer Form beleidigenden ironischen Äußerung ein. Diese diente also gleichzeitig dazu, die Nebenklägerinnen zu sistieren. Sämtliche Straftaten sind demnach durch ein und dieselbe Handlung begangen worden. Für die Entscheidung selbst ist dies im vorliegenden Falle, da der Angeklagte nicht zur Strafe verurteilt worden ist, ohne Bedeutung.
5) Da das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Angeklagten der ihm zur Last gelegten Straftaten für schuldig befunden hat, hat es bei der Einstellung des Verfahrens zu bleiben. Das Verfahren wegen Beleidigung der Nebenklägerin kann allerdings nicht auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt werden, sondern muss eingestellt werden, weil der nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt ist.
Die Tat ist am 31. Januar 1953 begangen. Den Strafantrag hat die Nebenklägerin ██ erst am 22. Juni 1953 gestellt. Sie hat ihn gestellt, weil sie an diesem Tage bei ihrer Vernehmung durch den Oberstaatsanwalt erfahren hatte, dass die von der Fürsorgerin ███ bei der Vernehmung am 31.1.1953 über sie ausgefüllte Karteikarte in die „Gesundheitskartei“ eingeordnet worden war und sich dort bis zur Anforderung durch die Staatsanwaltschaft befunden hatte. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte der ███ im Laufe der Vernehmung der Nebenklägerinnen gesagt, Karteikarten seien nicht erforderlich. Die Fürsorgerin hat gleichwohl infolge eines Missverständnisses die Karteikarten ausgefüllt und in die sogenannte ruhende Kartei abgelegt, in der die Personalien von Frauen aufbewahrt werden, die verdächtig sind, Geschlechtsverkehr mit häufig wechselnden Partnern zu haben und dadurch mit Geschlechtskrankheiten angesteckt zu werden und solche zu übertragen. Der Angeklagte hat gewusst, dass die über die Nebenklägerinnen angefertigten Karteikarten sich in der ruhenden Kartei befanden. Wann er es erfahren hat, hat der Tatrichter nicht festgestellt. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass das Landgericht keine Beleidigung der Nebenklägerinnen darin gesehen hat, dass der Angeklagte die Karteikarten nicht vernichten ließ. Denn es erwähnt diesen Vorfall bei der rechtlichen Würdigung nicht. In den beiden Karteikarten war vermerkt, dass weitere Beobachtung erforderlich sei. Es war damit der – wenn auch entfernte – Verdacht des Geschlechtsverkehrs mit häufig wechselnden Partnern zum Ausdruck gebracht, also eine Tatsache, die geeignet war, die Nebenklägerinnen in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Ob diese Äußerung der Missachtung vor Beschlagnahme der Karteikarten dritten Personen kund geworden ist, kann auf sich beruhen. Die Äußerung hatte nicht der Angeklagte, sondern die Fürsorgerin ███ getan. Die Äußerung wurde auch nicht dadurch zu einer solchen des Angeklagten, dass er die Karteikarten nicht aus der Kartei entfernen und vernichten ließ, sondern untätig blieb. Hierin strafbare Beleidigung seitens des Angeklagten gegenüber den Nebenklägerinnen kann in diesem Verhalten nicht gefunden werden. Soweit das Verhalten des Angeklagten am 31.1.1953 in Frage steht, war die Dreimonatsfrist zur Stellung des Strafantrages wegen Beleidigung verstrichen. Das Verfahren ist deshalb insoweit wegen Fehlens eines rechtzeitig gestellten Strafantrages und nicht wegen Straffreiheit einzustellen. Das hat zur Folge, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin ████████████ nicht zu tragen hat (RGSt 15, 190; 53, 303).
III. Zum Feststellungsverfahren:
1) Die Strafkammer hatte außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 durch Beschluss eingestellt (Bl. 159 der Hauptakten). Dieser Beschluss ist der Nebenklägerin ██ am 4.9.1954 (Bl. 162 der Hauptakten), der Nebenklägerin ████████████ am gleichen Tage (Bl. 163 der Hauptakten) und dem Vertreter der █████████████ ███ am 16.9.1954 (Bl. 166 der Hauptakten) zugestellt worden. Das Verfahren ist dann fortgesetzt worden, weil der Angeklagte rechtzeitig Fortsetzungsantrag gemäß § 17 StFG 1954 hatte stellen lassen.
Auf die Einstellung des Verfahrens hat die Nebenklägerin ████████████ nichts unternommen; die Nebenklägerin ██ hat durch ihren Anwalt um Ladung zum Hauptverhandlungstermin bitten lassen (Bl. 167 der Hauptakten). In der Hauptverhandlung waren beide Nebenklägerinnen erschienen und auch beide durch einen Anwalt vertreten. Vor Beendigung der Schlussvorträge stellte der Anwalt der Nebenklägerinnen u.a. den Antrag, für den Fall der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes festzustellen, dass der Angeklagte zu Unrecht behauptet habe, die Nebenklägerinnen seien Personen, die nach dem Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten verdächtig sind, und die dieserhalb zur Zuständigkeit des Gesundheitsamts gehörten.
Dieser Antrag der Nebenklägerinnen ist zu spät gestellt worden. Zwar hat der Gesetzgeber (anders als es bei dem Straffreiheitsgesetz 1949 der Fall war, vgl. BayObLGSt 1951 S. 474), bei dem Straffreiheitsgesetz 1954 die Durchführung des Feststellungsverfahrens (§ 18 StFG 1954) neben und auch in Verbindung mit dem persönlichen Verfahren (§ 17 StFG) zugelassen. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 18 Abs. 4 StFG 1954. Indessen haben die Nebenklägerinnen vorliegend die einwöchige Frist zur Antragstellung versäumt, die in §§ 18 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 2 Satz 1 StFG 1954 gesetzt ist. Sie hätten innerhalb einer Woche nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses die Weiterführung des Verfahrens mit dem Feststellungsantrag betreiben müssen. Nachdem sie diese Frist versäumt hatten, konnten sie den Antrag in der Hauptverhandlung nicht mehr nachholen. Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954 kann nur dahin verstanden werden, dass sie nur dann anzuwenden ist, wenn erstmals in der Hauptverhandlung der Gedanke auftaucht, dass das Verfahren möglicherweise nach dem Straffreiheitsgesetz einzustellen sein wird. Es besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag, weil die Nebenklägerinnen in dem vom Angeklagten bereits fortgesetzten Verfahren die erwünschte Feststellung in den Urteilsgründen erreichen können (vgl. BGHSt 4, 195 [197, 198]). Vom Beginn der Hauptverhandlung ab sind die Nebenklägerinnen auch dagegen geschützt, dass der Angeklagte seinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gegen ihren Willen zurücknimmt. Denn hierzu wäre ihre Zustimmung erforderlich (§§ 18 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 2 Satz 2 StFG 1954, 303 StPO). Für die hier vertretene Auffassung spricht weiter, dass im § 17 StFG 1954 eine den § 18 Abs. 4 StFG 1954 entsprechende Vorschrift fehlt.
Das feststellende Erkenntnis durfte demnach nicht ergehen. Da es sich bei dem Antrag um eine Verfahrensvoraussetzung handelt, war der Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen.
2) Bezüglich der Nebenklägerin ████████████ war das feststellende Erkenntnis schon deshalb nicht zulässig, weil diese Nebenklägerin nicht rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (vgl. BayObLGSt 1951, 440 [443]; Brandstetter, Straffreiheitsgesetz 1954, Anm. 20 zu § 18; Kohlhaas, Kommentar zum Straffreiheitsgesetz 1954 Anm. 4 zu § 18).
3) Die Feststellung ist somit in Wegfall zu bringen.
| Glanzmann | Jagusch | Hoepner | |||
| Busch | Dr. Arndt |