Revision verworfen: Belehrung, Nebenkläger und Rücktritt beim versuchten schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 536/65
- Datum
- 11.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unklare oder unterbliebene Belehrung nach § 243 Abs. 4 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn der Angeklagte substantiiert darlegt, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausgesagt hätte und ihm dadurch ein entscheidungserheblicher Nachteil entstanden ist.
Ist glaubhaft oder aus den Umständen ersichtlich, dass der Angeklagte auch bei ordnungsgemäßer Belehrung aus Verteidigungsgründen ausgesagt hätte, ist ein Belehrungsfehler nicht entscheidungserheblich.
Die Zulassung eines Nebenklägers ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen — etwa das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter oder die eigene Antragsbefugnis nach § 65 StGB — sowie eine taugliche anwaltliche Vertretung vorliegen; die Anwesenheit des Nebenklägers trotz eigener Zeugenvernehmung ist nicht zu beanstanden.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, wenn die Vollendung allein dadurch scheitert, dass das Tatopfer entkommt; der Täter muss aus autonomen Gründen von der weiteren Tatausführung Abstand genommen haben.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Marburg/Lahn, 21. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 536/65 in der Strafsache gegen ███ ███ aus NC Bodensee, den Kaufmann Bodo geboren ███████████████████ in ██ wegen versuchten schweren Raubes usw.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Bundesrichter Kirchhoff Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Marburg/Lahn vom 21. September 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Untersuchungshaft seit dem 22. September 1965 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Ein bei der Tat benutztes Bleirohr ist eingezogen worden. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO darauf hingewiesen worden, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Nach der Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte „befragt, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Er bejahte und erklärte ...“. Daraus ist nicht sicher zu entnehmen, daß er gemäß § 243 Abs. 4 StPO in der Fassung des Strafprozeßänderungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 belehrt worden ist, er brauche nicht auszusagen.
Ob darin nach den Umständen ein mit der Revision verfolgbarer Rechtsfehler liegt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf der ungenauen Belehrung. Denn der Angeklagte war von vornherein zur Aussage entschlossen, weil er nur so seine Verteidigung erfolgsversprechend durchführen konnte. Für den Vorwurf des Mordvorsatzes auszuräumen, handelte es sich entscheidend darum, daß er im Zeitpunkt der Tat in seiner Zurechnungsfähigkeit beschränkt gewesen sei. Aussicht auf Erfolg hatte diese Verteidigung aber nur, wenn er zu den Vorgängen vor und nach der eigentlichen Tatausführung aussagte. Daraus ergibt sich, daß er auf jeden Fall auch ausgesagt hätte, wenn er ordnungsgemäß belehrt worden wäre.
2.) Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, █████ sei zu Unrecht als Nebenkläger zugelassen, da er noch minderjährig sei und die Befugnis des Nebenklägers nur durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden könne. Deshalb habe ███████████ von vornherein nicht, sondern erst nach seiner Vernehmung als Zeuge an der Hauptverhandlung teilnehmen dürfen. Dadurch habe er sich zu Unrecht über den Gang des bisherigen Verfahrens informiert. Dieses Vorbringen entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Zwar ist ███ noch minderjährig; da er bereits über 18 Jahre alt ist, konnte er nach § 65 StGB selbst den Strafantrag stellen. Aber auch der Beitritt als Nebenkläger entspricht den gesetzlichen Erfordernissen. Seine Eltern hatten, wie ihre schriftliche Erklärung vom 23. November 1965 ergibt, sich schon mit dem Anschluß ihres Sohnes als Nebenkläger einverstanden erklärt, bevor den Rechtsanwälten Dr. ██, Dr. Ge[REDACTED] und ██ die Vertretung des Nebenklägers übertragen wurde. Gegen die Zulassung ████████ bestehen daher keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayObLGSt 1955, 245 = NJW 1956, 681). Als Nebenkläger durfte er während der Hauptverhandlung ständig anwesend sein, auch wenn er selbst Zeuge war (BGH Urteile vom 14. Januar 1959 – 2 StR 518/58, vom 5. Juni 1952 – 5 StR 120/52, mitgeteilt von Dallinger MDR 1952, 532).
3.) Die Sachrüge ist unbegründet. Der Angeklagte ist nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten. Die Vollendung des Raubes ist nur daran gescheitert, daß ████████ ██ dem zweiten Schlag auswich und nach draußen zu entkommen versuchte (UA S. 9). Der Angeklagte hat daher nicht von sich aus von der Vollendung des Vorhabens Abstand genommen. Zur
Versagung mildernder Umstände enthält die Würdigung des Schwurgerichts keine Merkmale, die zum gesetzlichen Tatbestand der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehören.
| Mirae | Baldus | Meyer | |||
| Willms | Kirchhof | Henning |