Aufhebung wegen fehlender Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit nach Schädelverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1184/51
- Datum
- 23.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass frühere Schädel- oder Hirnverletzungen die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinflussen können, darf das Tatgericht nicht ohne weitere sachverständige Aufklärung über die Zurechnungsfähigkeit entscheiden.
Die Beurteilung der Auswirkungen von Hirnverletzungen auf Einsichts- und Steuerungsvermögen erfordert regelmäßig die Hinzuziehung fachärztlicher Sachverständiger, da der Richter die hierfür erforderliche Spezialkenntnis nicht besitzt.
Unterlassene sachverständige Abklärung der Schuldfähigkeit bei entsprechenden Indizien stellt einen prozessualen Aufklärungsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenermittlung führt.
Feststellungen über motiverklärende Umstände (z. B. Veranlassung durch Dritte, Alkoholismus) können die Erforderlichkeit weiterer fachärztlicher Untersuchungen zur Schuldfähigkeit verstärken.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. Oktober 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kellner Walter █████ aus ██████, dort geboren am ██████████ 1920, wegen Falschgeldverbreitung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Falschgeldverbreitung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und erhebt ausserdem die Sachbeschwerde.
Die Verfahrensrüge mangelnder Aufklärung greift durch und führt zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte im Kriege mehrfach verwundet worden sei, und bemerkt bei den Ausführungen über die Vorstrafe des Jahres 1947, dass das Gericht dem Angeklagten damals mildernde Umstände wegen seiner Kopfverletzung zugebilligt habe, weil seine freie Willensbildung gehemmt gewesen sei. An späterer Stelle sagt die Strafkammer, die Kriegsverletzung habe zwar zu einer gewissen Enthemmung des Angeklagten geführt; diese gehe jedoch nicht so weit, dass ihm deshalb die Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1 oder 2 StGB abgesprochen werden müsse. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Angeklagte darauf hingewiesen, dass er im Kriege einen Schädelbasisbruch erlitten habe. Auf Anregung des Verteidigers wurde ein Teil des Urteils vom 19. Februar 1947 verlesen, aus dem sich folgendes ergibt: Das Gutachten des damaligen Sachverständigen ging dahin, dass der Angeklagte unter einer gewissen Willensschwäche und Hemmungslosigkeit leide; diese seien charakterliche Folgen einer vor Jahren erlittenen Schädelverletzung, die das Gehirn mitbetroffen und eine Störung der Hypophyse verursacht habe; die Verantwortlichkeit des Angeklagten sei jedoch nicht gemindert.
Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer von weiterer Aufklärung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht absehen. Da das Gehirn durch den Schädelbasisbruch mitbetroffen war, lag immerhin der erhebliche Verdacht nahe, dass die Folgen dieser Verletzung noch nachwirken und die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in einem Grade beeinträchtigen, der die Anwendbarkeit des § 51 StGB nicht schlechthin ausschließt. Die Strafkammer durfte hierüber auch nicht ohne weiteres auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung befinden; der Richter kann die hier erforderliche Sachkunde nicht haben. Denn erfahrungsgemäß ist nicht einmal jeder Psychiater in der Lage, die besonderen Wirkungen von Hirnverletzungen auf die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen im Einzelfall ausreichend zu beurteilen, so dass regelmäßig eine sichere Grundlage des Urteils nur durch die Zuziehung eines Hirnfacharztes erreicht werden kann (vgl. BGH 5 StR 46/52, Urteil vom 28. Februar 1952). Auf diese Erfahrung ist nach dem Kriege wiederholt im medizinischen und rechtswissenschaftlichen Schrifttum hingewiesen worden. Das hatte die Strafkammer beachten müssen; sie hat aber überhaupt keinen Sachverständigen zugezogen. Weitere Aufklärung war umso mehr geboten, als die immerhin auffällige Tatsache festgestellt ist, dass der Angeklagte im Wesentlichen durch die Verschwendung und Trunksucht seiner Ehefrau zu der Tat veranlasst wurde. Dass er offenbar keine andere Möglichkeit gesehen hat, den Folgen dieser Verschwendung zu entgehen, ist immerhin auffällig.
Zu der hiernach gebotenen weiteren Aufklärung musste deshalb die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, so dass es auf die weiteren Ausführungen der Revision nicht mehr ankam. Es sei jedoch bemerkt, dass die Angriffe gegen den Strafausspruch unbegründet sind. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.
Kirchner Krauss Koeniger Busch Baldus