Revision wegen unzureichender Begutachtung zur Zurechnungsfähigkeit: Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 598/52
- Datum
- 18.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine frühere Schädel- oder Gehirnverletzung vorliegen könnte, die für die Schuldfähigkeit von Bedeutung ist, hat das Gericht zur Abklärung einen fachärztlichen (neurologischen/psychiatrischen) Sachverständigen hinzuzuziehen.
Die bloße Feststellung eines Sachverständigen, eine Gehirnschädigung lasse sich nicht ausschließen, genügt nicht der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Anwendung des § 51 StGB.
Fehlen im Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz, Motiv oder innerer Aufbau der Tat), begründet dies einen aufhebungsfähigen Verfahrensmangel und rechtfertigt die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung.
Die Würdigung von Zeugnis- und Sachverständigenbeweisen obliegt dem Tatrichter und ist der Revision grundsätzlich nicht zugänglich; prozessuale Aufklärungspflichten bleiben hiervon unberührt.
Vorinstanzen
großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 14. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl Heinz ██████████████, geboren am ███████ 1926 in [REDACTED], z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft in der Strafanstalt Celle, wegen Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 14. Mai 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das bezeichnete Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der eine wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen vollendeter Notzucht erkannte Gefängnisstrafe verbüßt, war in der Nacht zum 18.9.1951 aus der Strafanstalt ausgebrochen.
Am 18.9.1951 gegen 10 Uhr wurde die 46-jährige Zeugin █ beim Beerenpflücken vergewaltigt und misshandelt. Als Täter wurde der Angeklagte ermittelt. Er ist durch Urteil der Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 14.5.1952 wegen Notzucht und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 3 Monaten Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf 3 Jahre aberkannt worden.
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt, hat Erfolg.
Zwar ist ihre Behauptung, das Urteil enthalte Widersprüche, nicht begründet, ebenso auch nicht der Einwand, die Personalbeschreibung, welche die Zeuginnen █ und █████ ███ in ihren ersten polizeilichen Vernehmungen von dem Täter gegeben hätten, treffe auf den Angeklagten nicht zu. Insoweit hat die Strafkammer eingehend alle Schutzbehauptungen des Angeklagten gewürdigt, insbesondere seine Angabe, er habe zur Tatzeit gar nicht am Tatort gewesen sein können, für widerlegt erachtet. Die Beweiswürdigung liegt dem Tatrichter ob und kann grundsätzlich mit der Revision nicht angefochten werden.
Von der Vernehmung der am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhinderten Zeugin █████████ konnte nach Verzicht seitens des Angeklagten und des Staatsanwalts Abstand genommen werden (§ 245 Satz 3 StPO).
Hingegen ist die Revision begründet, insoweit sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf § 51 StGB rügt. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte unwiderlegt behauptet, er habe im Jahre 1937 einen Schädelbruch erlitten. Dies ist bereits im Schriftsatz des Verteidigers vom 6.5.1952 ausführlich vorgetragen worden. Die Strafkammer hat darauf den Strafanstaltsarzt, Medizinalrat Dr. Schulze, fernmündlich als Sachverständigen zur Hauptverhandlung geladen. Über die Zahl und Dauer der ärztlichen Untersuchungen geben die Urteilsgründe nichts an. Sie besagen nur:
„Nach dem Gutachten des Sachverständigen lässt sich am linken Scheitelbein auch eine frühere Schädelverletzung feststellen. Die Möglichkeit, dass die beim Angeklagten zu beobachtende Nervosität (Handezittern, Augenzucken usw.) auf eine Schädigung des Zwischenhirns zurückzuführen ist, schließt das Gutachten nicht aus. Feststellen lässt sich irgendwelche mit der Schädelverletzung verbundene Gehirnschädigung allerdings nicht. Es handelt sich nach dem Gutachten bei dem Angeklagten um einen affektlabilen Menschen leptosomen Typs. Der Sachverständige kennzeichnet ihn weiterhin als einen phantasielosen, gefühllosen, unreifen Menschen von mittlerer Intelligenz. Seine Kriminalität führt er nicht auf die Schädelverletzung zurück, sondern auf die gesamte Persönlichkeitsstruktur, die geradezu einen Schluss auch auf die hier zur Anklage gestellte Tat zulasse.“
Der Sachverständige hat die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB auf Grund seiner Untersuchung nicht für gegeben erachtet.
Der Umstand, dass eine Gehirnverletzung des Angeklagten hiernach nicht ausgeschlossen ist, hätte der Strafkammer Anlass geben müssen, einen Hirnfacharzt hinzuzuziehen, da der Sachverständige dem Gericht keine hinreichende Aufklärung über das Vorliegen einer Hirnverletzung und deren Folgen geben konnte (vgl. Urteil vom 28. Februar 1952 – 5 StR 46/52 – NJW 1952 S. 633).
Sollte die erneute Hauptverhandlung hiernach ergeben, dass der Angeklagte die Straftaten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, so wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert.
In dem Urteil fehlen ferner jegliche Feststellungen zur inneren Tatseite der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen.
Die weiteren Rügen der Revision hinsichtlich des Strafmaßes sind unbegründet. Die bestimmenden Strafzumessungsgründe sind im Urteil angegeben; somit ist dem § 267 Abs. 3 StPO genügt.
Soweit die Revision behauptet, der Sachverständige hätte mangels Zustimmung des Angeklagten sein Gutachten verweigern und hätte über dieses Recht belehrt werden müssen, ist sie unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Neumann | Dr. Koffka | Schmidt | |||
| Dr. Waschow | Siemer |