Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Rückverweisung wegen mangelhafter Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 563/54
Datum
13.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Körperverletzung angeklagt; das Landgericht sprach ihn frei, weil die Voraussetzungen des Vollrausches oder verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht festgestellt werden konnten. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Gericht seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt hat. Es wären ergänzende fachärztliche Gutachten (z. B. Hirnfacharzt, Spezialist für Alkoholwirkungen) einzuholen gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen Anhaltspunkte für frühere Gehirnverletzungen oder besondere Alkoholempfindlichkeit, die für die Zurechnungsfähigkeit bedeutsam sein können, hat das Gericht zur Feststellung der Schuldfähigkeit weitere fachärztliche Gutachten einzuholen (§ 244 Abs. 2 StPO).

2

Eine allgemeinmedizinische Begutachtung kann unzureichend sein, wenn die zu entscheidenden Fragen spezialisiertes Fachwissen und verfeinerte Untersuchungsmethoden erfordern; in solchen Fällen sind geeignete Spezialgutachter beizuziehen.

3

Unterlassene Hinzuziehung erforderlicher Sachverständiger, obwohl die Erforderlichkeit erkennbar ist, verletzt die Aufklärungspflicht und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur erneuten Beweiserhebung.

4

Der Bundesgerichtshof kann eine Entscheidung ohne Prüfung der sachlichen Rechtsrüge aufheben, wenn eine Verfahrensverletzung bei der Beweiserhebung den Entscheidungsgrund wesentlich berührt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 23. August 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hauer Erwin Kurt Friedrich ███, geboren am ███ 1914 in ███, wegen schwerer Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23. August 1954 samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch Anklage und Eröffnungsbeschluss wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, den Bergmann Willi ██████ durch einen Schlag mit einem Eisendorn am rechten Auge vorsätzlich verletzt zu haben, so dass der Verletzte das Sehvermögen auf dem Auge verlor (Verbrechen nach §§ 224, 223, 223a StGB).

Im Januar 1953 besuchte der Angeklagte nach Schichtende eine Gastwirtschaft, trank in der Zeit von 22 bis 1 Uhr etwa 8 bis 11 Glas Bier zu 0,2 l und fuhr dann nach Hause. Am folgenden Tage wollte er mit seinem Fahrrad gegen 13 Uhr zur Mittagsschicht fahren, kehrte aber unterwegs in einer Wirtschaft in Oberraden ein. Dort trank er mit Bekannten und fuhr nicht zur Arbeit. Im Laufe des Nachmittags nahm er etwa 13 bis 14 Glas Bier zu 0,2 l zu sich.

Gegen 21 Uhr verließ er mit seiner inzwischen hinzugekommenen Ehefrau und seinem Bruder Fritz ███████ die Wirtschaft. Unterwegs kam es zwischen seiner Frau und seinem Bruder zu Streitigkeiten, die in Tätlichkeiten ausarteten. Durch den lauten Streit entstand ein Auflauf. Der Bergmann █████, der sich auf seinem Motorrad auf dem Wege zur Nachtschicht befand, sah den Menschenauflauf vor sich. Da dieser ihm die rechte Fahrseite versperrte und links vor ihm Fahrräder auf der Straße lagen, hielt er an, um sie beiseite zu legen. In diesem Augenblick trat der Angeklagte, der sich bisher teilnahmslos verhalten hatte, an ihn heran, zog plötzlich seine Hand aus der Rocktasche und gab █ mit einem Eisendorn, den er zum Schutz gegen Überfälle immer bei sich trug, einen Schlag auf das rechte Auge, so dass dieser blutend zu Boden stürzte. Durch diesen Schlag wurde das Auge so schwer verletzt, dass es später operativ entfernt werden musste.

Der Tatrichter ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ████ zu dem Ergebnis gelangt, dass bestimmte Feststellungen, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat unzurechnungsfähig oder nur vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, nicht getroffen werden können. Er hat den Angeklagten freigesprochen, weil weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB noch die des § 51 Abs. 2 StGB bejaht werden konnten, so dass weder der Tatbestand des Vollrausches noch der einer schweren Körperverletzung nachgewiesen sei.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist auf die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützt. Sie ist begründet.

Das Landgericht hat zwar von dem Landesmedizinalrat Dr. ████ ein medizinisches Gutachten eingeholt. Es hätte jedoch weitere Sachverständige zuziehen müssen, um die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten näher zu klären. Der Tatrichter hat angenommen, dass beim Angeklagten Folgen der Gehirnerschütterung, die dieser bei einem Kraftradunfall im Jahre 1937 erlitt, nicht vorliegen, insbesondere keine Überempfindlichkeit gegenüber Alkohol. Auf der anderen Seite ergibt das Urteil, dass der Angeklagte noch im Jahre 1939 infolge der Gehirnerschütterung an Kopfschmerzen und Benommenheit gelitten hat, deshalb berguntauglich geschrieben worden ist und ein halbes Jahr lang eine Übergangsbeihilfe erhalten hat. Dies spricht für die Schwere des Unfalls und lässt die Möglichkeit zu, dass es zu einer Hirnverletzung gekommen ist, die noch jetzt Folgen äußern kann. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, wie der Inhalt des Urteils ergibt, nach den Bekundungen seines Bruders gelegentlich nach dem Genuss von Alkohol ohne erkennbaren Anlass sehr reizbar und zu Tätlichkeiten geneigt ist. Der Beschwerdeführer hat sich auch selbst auf eine besondere Alkoholempfindlichkeit berufen (Bl. 117, 153 d. A.).

Nun hat zwar der Sachverständige, den das Gericht als besonders sachkundig bezeichnet, diese ihm bekannten Umstände eingehend gewürdigt. Das Bedürfnis einer erschöpfenden Klärung der hier zu prüfenden Fragen, ob die Gehirnerschütterung zu einer Gehirnverletzung geführt hat, die jetzt noch eine besondere Alkoholempfindlichkeit zur Folge haben könnte, oder ob und inwieweit eine solche allgemein aus der körperlichen und geistigen Verfassung des Angeklagten herzuleiten ist, machte es in diesem besonderen Falle jedoch notwendig, Sachkenner gerade dieser Fachgebiete als Gutachter heranzuziehen. Diese Gebiete der Medizin haben in neuerer Zeit eine so große Bedeutung und Ausdehnung gewonnen, dass sie zu Spezialfächern mit eigenen, immer mehr verfeinerten Untersuchungsmethoden geworden sind, die von einigen mit besonderen Erfahrungen ausgestatteten Sachverständigen gehandhabt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die Hinzuziehung solcher Fachkenner zu einer vollständigen Klärung der für die Entscheidung maßgebenden Fragen führen kann. Aus solchen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt (vgl. 5 StR 46/52 – Urteil vom 28.2.1952 in § 244 Abs. 4 StPO Nr. 2 = NJW 1952, 633 Nr. 25) auf die Notwendigkeit hingewiesen, in Fällen, in denen eine Gehirnerschütterung und die Möglichkeit einer Gehirnverletzung vorliegt, die Begutachtung durch einen Hirnfacharzt vornehmen zu lassen.

Das Landgericht wird durch Heranziehung eines solchen sowie eines weiteren für die Beurteilung von Alkoholwirkungen besonders geeigneten Sachverständigen um eine weitere Aufklärung bemüht sein müssen.

Das angefochtene Urteil musste demnach mit den Feststellungen aufgehoben werden, ohne dass es noch eines Eingehens auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts bedurfte.

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

Dr. AugustinKrummeLang-Hinrichsen
EngelsSeibert

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