Treffer
BGH Urteil

§ 174 StGB: Missbrauch zur Unzucht trotz Einverständnis des Abhängigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 459/52
Datum
02.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer abhängigen Schülerin (§ 174 Nr. 1 StGB) verurteilt und legte Revision ein. Er rügte u.a. eine Verletzung des Zweifelssatzes, eine unzureichende Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) wegen Nichtzuziehung eines Hirnfacharztes sowie das Fehlen eines „Missbrauchs“ wegen angeblicher Freiwilligkeit und Billigung durch die Eltern. Der BGH verwarf die Revision: Der Zweifelssatz war nicht verletzt, die Beweiswürdigung sei tatrichterlich; weitere Sachaufklärung drängte sich nicht auf. Materiellrechtlich schließt freiwillige Hingabe des Minderjährigen den Missbrauch nicht aus; elterliche Begünstigung ist für den Tatbestand unerheblich und wirkt allenfalls bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nur verletzt, wenn das Urteil erkennen lässt, dass der Tatrichter seiner rechtlichen Würdigung Tatsachen zugrunde legt, von deren Richtigkeit er nicht voll überzeugt ist.

2

„In dubio pro reo“ verpflichtet den Tatrichter nicht, bei mehreren Deutungsmöglichkeiten stets die für den Angeklagten günstigste zu wählen, wenn er von der Wahrheit einer ungünstigeren Alternative überzeugt ist.

3

Rechtliche Hilfserwägungen (Eventualbegründungen) begründen für sich genommen keinen Zweifel an den getroffenen Feststellungen, wenn sie die Feststellungen nicht relativieren und als alternative rechtliche Würdigung erkennbar sind.

4

Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gebietet die Erhebung weiterer Beweise nur, wenn sich dem Gericht nach den bekannten Umständen die weitere Beweiserhebung aufdrängen oder nahelegen musste.

5

Für den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist es unerheblich, ob der abhängige Minderjährige freiwillig hingibt oder ob Dritte (z.B. Eltern) die Beziehung begünstigen; dies kann lediglich für die Strafzumessung Bedeutung haben.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 15. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Studienrat Dr. Helmut B., geboren ████████████████ in █████████████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. ██████████████████, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 15. Mai 1952 wird verworfen.

Die vom Angeklagten seit dem 15. Mai 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der von der Revision angeführte Grundsatz, dass alle Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen, ist nur verletzt, wenn das Urteil erkennen lässt, dass der Tatrichter der rechtlichen Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, von dessen Richtigkeit er nicht die volle Überzeugung erlangt hat. Er bedeutet also entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass der Tatrichter von mehreren zunächst sich anbietenden Deutungsmöglichkeiten stets und ausnahmslos die dem Angeklagten günstigste wählen müsste. Gewinnt er die volle richterliche Überzeugung, dass eine dem Angeklagten ungünstigere Deutungsmöglichkeit allein der Wahrheit entspricht, so muss er diese seiner rechtlichen Würdigung zugrunde legen.

Was die Revision vorträgt, um die behauptete Verletzung des angeführten Grundsatzes näher zu begründen, ist nicht geeignet, einen solchen Verstoß darzutun. Denn sie bringt nur vor, das Landgericht habe die Einlassung des Angeklagten nur zum Teil als widerlegt ansehen dürfen und hätte auch von den Bekundungen der als Zeugin vernommenen Schülerin, die im Laufe der Ermittlungen mehrfach gewechselt haben, nicht diejenigen als wahr ansehen dürfen, die eine starke Belastung des Angeklagten enthielten. Mit diesen Ausführungen behauptet die Revision keinen Rechtsfehler, der die Revision allein stützen könnte. Sie greift vielmehr nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.

Keine Verletzung des Grundsatzes, dass alle verbleibenden Zweifel zugunsten des Angeklagten auszuschlagen haben, liegt auch darin, dass das erkennende Gericht zunächst die Überzeugung des Gerichts ausdrückt, es sei zwischen dem Angeklagten und seiner Schülerin Susanne K. auch zum Geschlechtsverkehr gekommen, und später ausführt, der Angeklagte habe sich nach § 174 Nr. 1 StGB auch dann schuldig gemacht, wenn man annehmen wollte, es sei zwischen ihnen nur zu den Handlungen gekommen, die er selbst zugegeben habe. Die Rüge der Revision wäre nur begründet, wenn diese späteren Erwägungen erkennen ließen, dass das Landgericht trotz der ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung letzte Zweifel über die Art der Beziehungen des Angeklagten zu seiner Schülerin nicht überwunden habe. Das ist jedoch nicht der Fall.

Die Ausführungen, dass ein Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB auch dann vorliege, wenn man nur die eigenen Angaben des Angeklagten zugrunde lege, handelt es sich deutlich um rechtliche Hilfserwägungen, die die vorher getroffenen Feststellungen über die Beziehungen des Angeklagten zu seiner Schülerin nicht berühren. Das ergibt sich einmal deutlich aus der sprachlichen Fassung der Erwägungen im einzelnen, zum anderen auch aus ihrer Einordnung in den Abschnitt des Urteils, in dem das Verhalten des Angeklagten rechtlich gewürdigt wird, während die vom Landgericht für erwiesen erachteten Tatsachen in einem anderen Abschnitt vollständig geschildert werden. Deshalb kommt auch, wenn sie von anderen ausgingen, durch die Hilfserwägung, keine Unklarheit in die für erwiesen erachteten Tatsachen und keine Unsicherheit in die tatsächlichen Grundlagen des Urteils.

II.

Zu ihrer Begründung macht die auf die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte verfahrensrechtliche Rüge die Revision folgendes geltend:

Der Angeklagte sei, wie auch das Gericht gewusst habe, Hirnverletzter. Das Gericht habe deshalb auch zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den Amtsarzt als Sachverständigen gehört. Damit habe es sich aber nicht begnügen dürfen. Wenn das Gericht einen Hirnfacharzt als Sachverständigen zugezogen hätte, würde es die Glaubwürdigkeit des Angeklagten anders, als geschehen, beurteilt haben. Es würde bestätigt haben, dass Hirnverletzte unfähig seien, längere Zeit hindurch planmäßig die Unwahrheit zu sagen. Das Gericht hätte dann nicht entgegen der Einlassung des Angeklagten zu der Feststellung gelangen können, dass es zwischen ihm und der Schülerin nicht nur zu Küssen und Umarmungen, wie er zugegeben habe, sondern auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, den er stets in Abrede gestellt habe.

Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. In der Hauptverhandlung regte der Staatsanwalt, wie sich aus seiner dienstlichen Erklärung ergibt, die Zuziehung eines Hirnfacharztes als Sachverständigen an. Dem trat der Angeklagte mit Entschiedenheit entgegen, indem er darauf hinwies, dass er Jahre hindurch von Fachärzten behandelt und beobachtet worden sei und zum Schuldienst erst wieder zugelassen worden sei, nachdem die fachärztliche Begutachtung seine uneingeschränkte Tauglichkeit für diesen Beruf ergeben habe. Diesen Angaben des Angeklagten hat das Gericht geglaubt, wie die Urteilsgründe erkennen lassen. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Revision unbegündet, die dem Gericht durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht habe ihm geboten, ungeachtet der Erklärungen des Beschwerdeführers von Amts wegen noch einen Hirnfacharzt als Sachverständigen hinzuzuziehen.

Eine solche Pflicht könnte nur bejaht werden, wenn die dem Gericht bekannten Umstände zur Benutzung weiterer Beweismittel drängten oder deren Benutzung wenigstens nahelegten (BGH, Urteil vom 27. Februar 1951 – 1 StR 73/50). Je nach der Sachlage kann ein solcher die Zuziehung eines Hirnfacharztes gebietender Umstand allein schon in der Tatsache einer Hirnverletzung liegen, weil einem ärztlichen Sachverständigen, der auf diesem Gebiete über keine besonderen Erfahrungen verfügt, bisweilen die Sachkunde gerade zur Beurteilung solcher Schäden abgehen wird (Urteil vom 9. Februar 1952 – 5 StR 46/52). Selbst wenn sich ein Angeklagter gegen die Zuziehung eines Facharztes wehrt, kann diese unter dem Gesichtspunkt der wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen geboten sein; denn es kann sein, dass sein Prozessverhalten darin seinen Grund hat, dass er nicht als vermindert zurechnungsfähig gelten will und zur Vermeidung solcher Folgen selbst Nachteile anderer Art in Kauf nimmt.

Hier ist der Angeklagte der Zuziehung eines Sachverständigen in der Weise entgegengetreten, dass er eingehende glaubhafte Angaben über das Ergebnis einer jahrelangen ärztlichen Behandlung und Beobachtung machte. Diese Angaben konnte auch der vom Gericht gehörte Sachverständige ohne besondere Fachkenntnisse eines Hirnfacharztes verwerten. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen die Zuziehung eines Facharztes zur Aufklärung nicht für erforderlich hielt, so kann das verfahrensrechtlich nicht beanstandet werden. Es kommt nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, ob infolge der Hirnverletzung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt sei, und auch die Revision bringt keinen Vorwurf, dass dem Landgericht dies nicht erkennbar gewesen sei.

Dass aber noch andere als in der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit liegende Folgen der Hirnverletzung vorliegen und für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten und deshalb die Zuziehung eines Facharztes aus anderen Gründen geboten sei, war für das Gericht nicht erkennbar. Der Gedanke, dass der Angeklagte infolge seiner Hirnverletzung nicht beharrlich die Unwahrheit sagen könne, ist in der Hauptverhandlung offensichtlich von keiner Seite ausgesprochen worden. Auch die Revision bringt nichts Gegenteiliges vor. Da das Gericht in der Hauptverhandlung eingehend erörterte, ob die Hirnverletzung des Angeklagten Folgen für seine Zurechnungsfähigkeit haben könne, und da es dabei zu dem für den Angeklagten und seinen Verteidiger erkennbaren und von ihnen als richtig gebilligten Ergebnis gelangte, dass eine solche Möglichkeit zu verneinen sei, durfte es davon ausgehen, dass der Angeklagte, sein Verteidiger oder der ärztliche Sachverständige es darauf aufmerksam machen würden, wenn stattdessen die Möglichkeit einer anderen für die Entscheidung der Sache bedeutsamen Folgewirkung bestehen könnte. Dass das Landgericht mit einer solchen Möglichkeit nicht gerechnet hat, kann ihm, zumal weniger zum Vorwurf gemacht werden, als der Angeklagte unangefochtene Urteilsfeststellungen im Laufe des Verfahrens von seinen Angaben abweichende Angaben gemacht hat. Es braucht nicht erörtert zu werden, wie zu entscheiden wäre, wenn die Verteidigung in der Hauptverhandlung den Beweisantrag auf Zuziehung eines Hirnfacharztes als sachverständigen gestellt hätte und das Gericht ihn abgelehnt hätte. Eine Verletzung der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht muss jedenfalls verneint werden.

III.

Auch die Sachbeschwerde ist unbegündet. Zu Unrecht macht die Revision geltend, es liege kein „Missbrauch“ zur Unzucht im Sinne des § 174 StGB vor, weil sich die Schülerin dem Angeklagten geradezu aufgedrängt habe und die Eltern des Mädchens, vor allem die Mutter, das Verhältnis unverständlicherweise begünstigt hätten. Dem muss einmal entgegengehalten werden, dass nach den Urteilsfeststellungen bald das Mädchen, bald der Angeklagte der drängende Teil war. Zum anderen steht, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, eine freiwillige Hingabe des Minderjährigen der Annahme eines Missbrauchs zur Unzucht nicht entgegen (BGHSt 2, 15). Abwegig ist die Ansicht der Revision, von einem Missbrauch zur Unzucht könne auch deshalb keine Rede sein, weil die in erster Linie zur Erziehung des Mädchens berufene Mutter das Verhältnis begünstigt habe. Die Pflicht, von dem Mädchen schädliche Einflüsse in sittlicher Beziehung fernzuhalten, bestand für den Angeklagten als Lehrer des Mädchens. Dieser Pflicht wurde er nicht dadurch ledig, dass andere Personen, zu denen das Mädchen ebenfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis der in § 174 StGB genannten Art stand, ihre Pflicht ebenfalls in grober Weise verletzten. Durch § 174 StGB soll die geschlechtliche Unversehrtheit des Abhängigen unmittelbar geschützt werden. Dieser Schutzzweck würde nur unvollkommen erreicht werden, wenn man mit der Revision annehmen wollte, zum Begriff des Missbrauchs zur Unzucht gehöre notwendig die Täuschung des Vertrauens derjenigen, mit deren Willen das Abhängigkeitsverhältnis begründet worden sei. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 174 Nr. 1 StGB ist es also entgegen der Auffassung der Revision unerheblich, dass der Angeklagte die geschlechtlichen Beziehungen zu seiner Schülerin nicht hinter dem Rücken und gegen den Willen der Eltern des Mädchens angebahnt hat.

Dass die Mutter ihre Tochter dem Angeklagten zur Ehefrau geradezu angeboten und es dabei darauf angelegt hat, eine bestehende Ehe zu zerstören, und dass sie alles getan hat, um ein häufiges und ungestörtes Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und seiner Schülerin zu ermöglichen, berührt nur das Maß seiner Schuld und ist deshalb für die Höhe der Strafe von Wichtigkeit. Dieses pflichtvergessene Verhalten der Mutter ist vom Landgericht bei der Strafzumessung auch weitgehend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden.

Keiner Erörterung bedürfen die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte aus § 174 Nr. 1 StGB auch dann zu verurteilen wäre, wenn nicht mehr erwiesen wäre, als der Angeklagte selbst zugegeben habe. Denn es handelt sich insoweit, wie schon ausgeführt, um bloße Hilfserwägungen, auf denen die Verurteilung nicht beruht. Sie vermöchten daher den Bestand des Urteils auch dann nicht zu gefährden, wenn ihnen nicht in allen Punkten zuzustimmen wäre.

Die Revision ist demnach unbegündet und muss verworfen werden.

Dr. Geier pr. Peetz

Richter
Dr. Jagusch
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