Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Einholung eines Hirnfacharzt-Gutachtens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 241/58
- Datum
- 14.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich aus den Akten ein Anhaltspunkt für eine Hirnschädigung, hat das Gericht diesen Hinweisen nachzugehen.
Besteht der Verdacht, dass eine Hirnschädigung oder damit verbundene Alkoholintoleranz die Zurechnungsfähigkeit beeinflussen kann, ist zur Feststellung der Schuldfähigkeit ein entsprechendes fachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Unterlässt das Gericht die erforderliche Beweiserhebung (Einholung eines Gutachtens) bei zureichendem Anlass, begründet dieser Verfahrensmangel die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Anhaltspunkte aus ungewöhnlicher Tatbegehung im Widerspruch zur bisherigen Lebensführung können Indizien für krankhafte Ursachen sein und die Prüf- und Aufklärungspflicht des Gerichts begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Biesen, 21. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Albert XK ██ aus ██, geboren am ███ ██ in █████████████, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Biesen vom 21. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, das Landgericht habe nicht beachtet, dass er eine Hirnverletzung habe und sich diese aus den Akten (HA Bl. 25) ergebe. Es hätte der Frage einer Alkoholintoleranz, wie sie bei Hirnverletzten „typisch“ sei, nachgegangen werden müssen.
Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Rüge nicht ausdrücklich das Beweismittel angegeben, das das Gericht hätte benutzen sollen. Aus der Art der Rüge ergibt sich aber eindeutig, dass er die Einholung des Gutachtens eines Hirnfacharztes für erforderlich erachtet.
Die Rüge ist begründet. Aus den Akten ergibt sich, dass der Angeklagte bei der Untersuchung über den Blutalkoholgehalt von einer „Granatsplitterverletzung am Kopfe“ gesprochen hat (HA Bl. 25). Gerade die besondere Eigenart der vorliegenden Tat, die sich daraus ergibt, dass der nach seinen unwiderlegten Angaben in harmonischer Ehe lebende, bisher einschlägig nicht vorbestrafte Angeklagte sich an einem Kind vergriffen hat, hätte Veranlassung geben müssen, dieser Angabe des Angeklagten nachzugehen.
Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob angesichts der vom Angeklagten erwähnten Verletzung eine Hirnschädigung bestand. War dies der Fall, so hätte zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf den genossenen Alkohol, ein Hirnfacharzt als Sachverständiger zugezogen werden müssen (BGH 5 StR 46/52 vom 28. Februar 1952 = LM § 244 Abs. 4 StPO Nr. 2).
Dieser Mangel muss zur Aufhebung des Urteils führen. Unter diesen Umständen bedarf es eines Eingehens auf die weiteren, übrigens unbegründeten Rügen des Beschwerdeführers nicht.
| Justizangestellter | Busch | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Peetz | Dr. Dotterweich | Lang-Hinrichsen |