Revision: Aufhebung der Mordverurteilung wegen unzureichender Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 116/79
- Datum
- 10.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz ist nur anzunehmen, wenn das Tatgericht konkrete Feststellungen trifft, die eine Billigung des tödlichen Erfolgs über die bloße Vorhersehbarkeit hinaus belegen.
Bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen kann die Möglichkeit des Todes naheliegen; dies begründet jedoch nicht automatisch bedingten Vorsatz, sondern erfordert eine besondere Auseinandersetzung mit Täterpersönlichkeit und Tatverlauf.
Der Tatrichter muss im Urteil erkennbar beide in Betracht kommenden Schuldformen (bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit) geprüft und begründet haben, wenn beide ernstlich in Betracht kommen.
Die Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO ist gerechtfertigt, wenn der bereits vernommene Sachverständige über hinreichende Sachkunde verfügt und keine Ausnahmefälle vorliegen.
Liegt bedingter Tötungsvorsatz vor, kann das Mordmerkmal 'zur Befriedigung des Geschlechtstriebs' nicht zusätzlich durch das Merkmal 'sonst aus niedrigen Beweggründen' begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wolfgang W. ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1944 in ██████, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen (Schwurgerichtskammer) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten nach Aufhebung ihres ersten Urteils durch den Senat wiederum wegen Mordes – nunmehr dem Hinweis des Senats entsprechend – in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit homosexuellen Handlungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auch die gegen das neue Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge geht allerdings fehl.
Den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren sexualpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Schwurgerichtskammer mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen aus den Gründen des § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt. Der vernommene Sachverständige Prof. Dr. Dr. ████ verfügt, wie die Schwurgerichtskammer in dem den Beweisantrag zurückweisenden Beschluss ausreichend dargelegt hat, auch auf sexualpsychologischem Gebiet über eine hinreichende Sachkunde. Weder sein schriftliches Gutachten noch seine im Urteil festgestellten gutachtlichen Äußerungen in der Hauptverhandlung geben Grund zu der Befürchtung, dass er seiner Aufgabe nicht voll gewachsen gewesen ist. Auf angeblich entgegenstehende mündliche Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung kann die Revision ihre gegenteilige Auffassung nicht stützen; der Senat kann nicht nachprüfen, was der Sachverständige tatsächlich gesagt hat.
Soweit die Revision schließlich die mangelnde Sachkunde des vernommenen Sachverständigen mit der Nichtbeantwortung bestimmter Fragen, insbesondere auch damit zu begründen versucht, dass er nicht ein sexualpsychologisches, sondern (nur) ein nervenärztliches Gutachten erstellt habe, verkennt sie den im Urteil niedergelegten wesentlichen Inhalt seines Gutachtens. Ein weiterer Sachverständiger braucht, sofern der Tatrichter von der Richtigkeit des bereits erstatteten Gutachtens überzeugt ist und nicht einer der in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Ausnahmefälle vorliegt, nicht allein deshalb gehört zu werden, weil die Möglichkeit besteht, dass er zu einem anderen Ergebnis kommen werde (BGH, Urteile vom 1. August 1967 – 1 StR 274/67 – und vom 25. August 1976 – 2 StR 342/76 –). Dass etwa die vom Angeklagten vorgeschlagenen weiteren Sachverständigen über Forschungsmittel verfügen, die denen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ████ überlegen erscheinen, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargetan.
II. Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet.
Der bedingte Tötungsvorsatz ist nicht hinreichend festgestellt.
Nach den Urteilsfeststellungen war der hochgradig sexuell erregte Angeklagte mit Rücksicht auf den Widerstand des 9 Jahre alten Jungen gegen sein unzüchtiges Ansinnen und dessen laute Hilferufe „jetzt entschlossen, koste es, was es wolle, auf jeden Fall mit Holger den Schenkelverkehr durchzuführen. Sein gesamtes Denken war nur noch auf die homosexuelle Triebbefriedigung ausgerichtet“.
Da er „stärkeren Widerstand erwartete“ und „auf jeden Fall das homosexuelle Lusterlebnis bis zum Samenerguss haben wollte“, war er zu „brutaler Gewaltanwendung“ entschlossen. „Er wollte das Kind sich gefügig machen, es an dem listigen Schreien hindern und seinen Widerstand brechen“. Er griff Holger „mit seinen beiden Händen an den Hals und drückte fest zu. Er würgte den Jungen einige Minuten lang bis zur Bewusstlosigkeit“. Dann lockerte er den Griff, zog Holger, „dessen nackten warmen Körper er überall fühlen wollte“, und sich selbst aus, führte zunächst den Schenkelverkehr mit Holger durch, ohne dass es zum Samenerguss kam, und führte dann „mit brutaler Gewalt“ sein Glied in den After des Jungen ein. Danach „fiel plötzlich der Kopf des Jungen ruckartig zur Seite, da bei Holger jetzt der Tod eintrat. Der Angeklagte erschrak hierüber. Er hatte die starke Vermutung, dass das Kind tot sein könne. In diesem Augenblick ließ beim Angeklagten die sexuelle Erregung sofort nach und er hatte kein Interesse mehr, den Afterverkehr bis zum Samenerguss durchzuführen. Er ließ von Holger ███ sofort ab“ (UA 15, 16).
Die Schwurgerichtskammer sieht die Einlassung des Angeklagten, „an den Tod und das Töten des Kindes habe er nicht gedacht“ (UA 19), ohne nähere Auseinandersetzung mit ihr als widerlegt an. Nach ihrer Überzeugung hat der Angeklagte vielmehr „bei seinem festgestellten Würgen billigend in Kauf genommen, dass Holger sterben könne“ (UA 20), und zwar auf Grund folgender Umstände: Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ██████ habe der Angeklagte Holger „mehrere Minuten lang“ gewürgt. Er habe Holger „stark und vernichtend“ gewürgt, wie sich aus den Verletzungen ergebe. Er habe „auf jeden Fall zu dem homosexuellen Lusterlebnis unter Benutzung des warmen Körpers“ kommen wollen. Hierzu habe ihm das Würgen „um Holgers Widerstand zu beseitigen“ gedient. „Bei seiner inneren Einstellung“ sei ihm „jedes Mittel, auch die billigend in Kauf genommene Tötung, recht gewesen“ (UA 21).
Diese Darlegungen reichen, wie die Revision zutreffend rügt, unter den gegebenen Umständen nicht aus, um die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zu rechtfertigen. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, wozu ein längeres intensives Würgen gehört, liegt es zwar nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit, dass das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl in seinem gefährlichen Handeln fortfährt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Juli 1969 – 4 StR 232/69 –, vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 416/76 – und vom 3. November 1977 – 1 StR 607/77). Das muss aber nicht immer so sein. Bei dem vorliegenden Geschehensablauf kann der Täter den Tötungserfolg zwar als möglich vorausgesehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben, er werde dennoch nicht eintreten; dann würde er in Bezug auf den Tötungserfolg nur fahrlässig handeln. Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich lediglich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in dem Sinne einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHSt 7, 363, 368, 369; BGH VRS 36, 20, 22; BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 – 4 StR 308/78 –). Beide Schuldformen grenzen also nahe aneinander. Mit besonderen in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umständen muss sich der Tatrichter deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung im Einzelnen auseinandersetzen und auf diese Weise im Urteil zu erkennen geben, dass er beide möglichen Schuldformen gesehen und geprüft hat (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1978 – 4 StR 461/78 und vom 7. März 1979 – 3 StR 43/79 –). Das ist hier nicht geschehen.
Die Schwurgerichtskammer beruft sich auf die Feststellung, dass der Angeklagte den Jungen „stark und vernichtend“ gewürgt habe, lässt dabei jedoch unerörtert, dass der Tod des Jungen nicht unmittelbar nach dem Würgen, sondern immerhin eine geraume Zeit später eingetreten ist und der Angeklagte dann „hierüber erschrak“ (UA 16). Daraus hätte auch gefolgert werden können, dass der Angeklagte nur den Widerstand des Jungen hat brechen wollen, ohne sein Leben zu vernichten, und an einen möglichen Tötungserfolg überhaupt nicht gedacht, jedenfalls ihn nicht gebilligt hat. Die Schwurgerichtskammer betont weiter, dass der Angeklagte den Jungen mehrere Minuten lang gewürgt habe, lässt in diesem Zusammenhang jedoch unerörtert, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen der Würgegriff möglicherweise „nicht immer gleich fest gewesen sei“ oder dass „in mehreren Etappen fest gewürgt worden sei“ (UA 20). Auch das könnte ebenso gut für die Annahme sprechen, dass der Angeklagte einen Tötungserfolg mindestens nicht gebilligt hat, sondern dass er ihn im Gegenteil nicht hat eintreten lassen wollen. Vor allem aber lässt die Schwurgerichtskammer bei dem – so nur floskelhaft wirkenden – Hinweis auf die innere Einstellung des Angeklagten, dem „auch die billigend in Kauf genommene Tötung jedes Mittel recht gewesen sei“ (UA 21), unerörtert, dass der Angeklagte nicht nur über den Todeseintritt erschrak, sondern dass bei ihm auch „die sexuelle Erregung sofort nachließ“ und er „kein Interesse mehr“ an der (weiteren) Durchführung des Afterverkehrs hatte, obwohl er sein Ziel, um jeden Preis zum Samenerguss zu kommen, nicht erreicht hatte (UA 16). Aus diesen Umständen hätte auch gefolgert werden können, dass es dem Angeklagten eben nicht gleichgültig war, ob er seine Befriedigung an einem lebenden oder an einem (nackten, noch körperwarmen) toten Jungen fand. Das hätte gegen die Billigung des Tötungserfolges gesprochen.
Da die Schwurgerichtskammer dies alles nicht erörtert hat, lässt sich nicht ausschließen, dass sie den Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat.
Das zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes und auch der Verurteilung wegen der damit in Tateinheit begangenen sexuellen Handlungen und somit zur Zurückverweisung der Sache in vollem Umfang.
Für die neue Verhandlung wird folgendes bemerkt:
1. Liegt bedingter Tötungsvorsatz vor, kann neben dem Mordmerkmal „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ (vgl. dazu BGHSt 19, 101, 105; BGH, Urteile vom 11. Oktober 1977 – 1 StR 514/77 und vom 6. März 1979 – 1 StR 348/78 –) nicht auch das Mordmerkmal „sonst aus niedrigen Beweggründen“ angenommen werden. Das Mordmerkmal „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ ist ein im Gesetz besonders benannter niedriger Beweggrund. Zum Mordmerkmal der heimtückischen Tötung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antragsschreiben vom 12. März 1979 verwiesen.
2. Lässt sich der bedingte Tötungsvorsatz nicht nachweisen, kommt insoweit eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung nach § 178 Abs. 3 StGB in Betracht. Tateinheit mit den §§ 175, 176 StGB ist möglich.
3. Die Begründung, mit der die Schwurgerichtskammer von der Milderungsmöglichkeit des § 21 StGB abgesehen hat, trifft nur die sexuellen Handlungen, reicht jedoch nicht aus, soweit Mord oder Totschlag in Frage stehen.
4. Falls die neue Verhandlung zu einer nicht ausschließlich auf den Alkoholgenuss zurückzuführenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit führen sollte, wird gegebenenfalls auch die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB geprüft werden müssen. § 358 Abs. 2 StPO steht in keinem Fall entgegen.
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Hürxthal | Ruß |
Zitiert (9)
- BGH · 1 StR 348/78 · 06.03.1979Revision gegen Mordurteil: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Schuldfähigkeitsprüfung
- BGH · 1 StR 416/76 · 21.12.1976Revision verworfen: Schuldfähigkeit und Sachverständigenbeweis bei versuchtem Totschlag
- BGH · 1 StR 274/67 · 01.08.1967BGH: § 213 StGB bei wiederholten Beleidigungen; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 232/69 · 09.07.1969Revision teilweise erfolgreich: Totschlag (bedingter Vorsatz) bestätigt, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 308/78 · 13.07.1978Kindestötung: Abgrenzung bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit erforderlich
- BGH · 1 StR 514/77 · 11.10.1977Revision verworfen: Mord (Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) und Schuldfähigkeit
- BGH · 2 StR 342/76 · 25.08.1976Revisionen verworfen: Mordverurteilung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 1 StR 607/77 · 03.11.1977Revision: Aufhebung der Bewährungsentscheidung wegen Nichtprüfung des § 56 Abs. 3 StGB
- BGH · 4 StR 461/78 · 26.10.1978Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung von Vorsatz vs. bewusster Fahrlässigkeit
Zitiert von (6)
- BGH · 4 StR 133/82 · 06.05.1982Revision verworfen: Bedingter Tötungsvorsatz bei Steinwürfen auf Fahrzeuge
- BGH · 4 StR 87/80 · 06.05.1980Revision: Aufhebung wegen unzureichender Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit
- BGH · 4 StR 78/80 · 03.04.1980Revision verworfen: Bedingter Vorsatz bei unkontrollierter Schussabgabe
- BGH · 4 StR 564/79 · 31.10.1979Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags mangels Feststellungen zum Vorsatz
- BGH · 4 StR 375/80 · 21.08.1980Revision: Mangelhafte Würdigung von Vorsatz vs. bewusster Fahrlässigkeit – Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 324/82 · 09.09.1981Teilaufhebung: bedingter Tötungsvorsatz bei Flucht nach Gewalt gegen Pkw-Fahrer nicht belegt