Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung von Vorsatz vs. bewusster Fahrlässigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 461/78
Datum
26.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft hat, ob die Tat allenfalls nur bewusst fahrlässig begangen wurde. Das Schwurgericht hat festgestellte Handlungsumstände nicht daraufhin substantiiert gewürdigt, ob bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Beweiswürdigung Umstände, die sowohl bedingten Vorsatz als auch bewusste Fahrlässigkeit zulassen, hat der Tatrichter im Urteil beide Schuldformen zu sehen, zu prüfen und sich mit ihnen im Einzelnen auseinanderzusetzen.

2

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt; bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Erfolgs erkennt, dessen Eintritt aber vertraut und nicht will.

3

Konkrete Handlungen (z. B. Umfassen des Halses eines Säuglings) können sowohl doloses Handeln als auch nur bewusst fahrlässiges Verhalten erklären; aus solchen Feststellungen darf nicht ohne weitere Würdigung ausschließlich auf Vorsatz geschlossen werden.

4

Unterbleibt die erforderliche Auseinandersetzung mit beiden in Betracht kommenden Schuldformen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 461/78

in der Strafsache gegen den Landarbeiter Rolf ████, geboren am █████ in ██ ████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Rus, Dr. Engelhardt, Goydke, als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Da sein Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg hat, bedarf die Besetzungsrüge, die im Übrigen unbegründet ist, keiner Erörterung.

Die Revision des Angeklagten vermisst zu Recht eine Würdigung des Sachverhalts auch dahin, ob er nicht etwa nur wegen einer fahrlässigen Straftat zu verurteilen ist.

1. Die Kammer hat festgestellt, dass der einfach strukturierte, 130 kg schwere, im Zeitpunkt der Tat sehr aufgeregte Angeklagte das Schreien des Neugeborenen verhindern wollte, weil er eine Entdeckung des Aufenthalts der Kindesmutter durch den Nachbarn befürchtete. Für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes legt die Strafkammer entscheidendes Gewicht auf die frühere Einlassung des Angeklagten, er habe mit der Hand um den Hals des Kindes gefasst und diesem die Luft abgedrückt. Ihre Folgerung daraus, wer in dieser Art und Weise auf den Hals eines Neugeborenen einwirke, „wolle diesen töten oder nehme zumindest seinen Tod billigend in Kauf“, muss jedoch schon wegen ihrer Ausschließlichkeit in Frage gestellt werden. Das Schwurgericht übersieht, dass seine Feststellungen hier auch eine andere und gleichfalls naheliegende Deutung zulassen. Das gilt sowohl für die Feststellung, der Angeklagte habe zugedrückt, um das schreiende Kind „zum Schweigen zu bringen“, als auch für die Feststellung, er habe nach der Tat gegenüber der Kindesmutter sinngemäß geäußert, dass der Tod des Säuglings „nachträglich gesehen, doch besser sei“, da man das Kind doch nicht habe gebrauchen können. Alle diese Umstände des Handlungsablaufs sind nämlich auch mit einer nur bewusst fahrlässigen Tötungshandlung zu vereinbaren.

2. Der von der Kammer ohne Weiteres angenommene bedingte Vorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich lediglich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHSt 7, 363, 368, 369; BGH VRS 36, 20, 22; BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 – 4 StR 308/78). Beide Schuldformen grenzen also nahe aneinander. Vom Tatrichter muss daher erwartet werden, dass er in Fällen der vorliegenden Art im Urteil zu erkennen gibt, dass er beide gesehen und geprüft hat, indem er sich mit ihnen im Einzelnen auseinandersetzt. Da dies hier nicht geschehen ist, kann das Urteil keinen Bestand haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SpiegelGoydke
RußSalgerEngelhardt

Zitiert (1)

Zitiert von (2)