Kindestötung: Abgrenzung bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 308/78
- Datum
- 13.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt aus dem festgestellten Sachverhalt sowohl bedingter Vorsatz als auch bewusste Fahrlässigkeit in Betracht, hat der Tatrichter im Urteil beide Schuldformen ausdrücklich zu erkennen, zu prüfen und abzugrenzen; bleibt eine solche Prüfung aus, ist das Urteil aufzuheben.
Bewusste Fahrlässigkeit unterscheidet sich vom bedingten Vorsatz dahin, dass der Täter die mögliche Schadensfolge erkennt, auf ihren Nicht‑Eintritt vertraut und nicht in Willensrichtung mit dem Erfolg einverstanden ist, während beim bedingten Vorsatz der Erfolg billigend in Kauf genommen wird.
Die bloße Feststellung, dass fachkundige Hilfe den Tod verhindert hätte, begründet noch keinen Vorsatz; es ist zu prüfen, ob die Handlungsbereitschaft und die Willensrichtung der Täterin auf den Eintritt des Erfolgs gerichtet waren.
Bei der Abgrenzung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sind persönliche Verhältnisse und die konkrete Handlungsfähigkeit der Täterin (z. B. frühere Geburtserfahrung, körperliche Erschöpfung) in die Beurteilung der Einsicht und Willensrichtung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 21. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 308/78 in der Strafsache gegen ███ i. S. Renate geboren am ██████ in [REDACTED], wegen Kindestötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ bei der Verhandlung, ██████████████ ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus [REDACTED] als Verteidiger, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 21. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Ihre Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen ist die Angeklagte am Tattage kurz nach 1 Uhr nachts auf ihrer Arbeitsstelle als alleinige Telefonistin einer Taxizentrale von dem Einsetzen der Geburtswehen überrascht worden. Sie, die bereits im Jahre 1973 ein nichteheliches Kind ohne ärztliche Hilfe geboren hatte, war „entschlossen, das Kind ohne Hilfe Dritter an ihrem Arbeitsplatz zur Welt zu bringen“ (UA 4). Zwischen 3.30 und 4 Uhr brachte sie mit mehreren Wehen, auf behelfsmäßig zusammengestellten Stühlen liegend, ein lebendes Mädchen „sehr rasch zur Welt“ (UA 4). Es gab kein hörbares Lebenszeichen von sich. Erst nach etwa 10 Minuten war die durch den Geburtsvorgang stark geschwächte Angeklagte körperlich in der Lage, sich des Kindes anzunehmen (UA 6). Es ist nicht ausgeschlossen, dass es zu dieser Zeit bereits verstorben war. Die Angeklagte durchtrennte die Nabelschnur. Das Kind hochzuheben gelang ihr zunächst aus Mangel an Kräften nicht. Als sie es dann in die Höhe zu heben vermochte, konnte sie „kein Lebenszeichen entdecken. Nunmehr schüttelte sie es hin und her. Als sich das Neugeborene auch danach noch nicht regte und keinerlei Laut von sich gab, kam sie angeblich zu der Überzeugung, dass es tot sei“ (UA 4). Das Sachverständigengutachten hat zur Überzeugung des Schwurgerichts ergeben, dass das Kind nach der Geburt zumindest 5 bis zu höchstens 15 Minuten gelebt hat und der Tod dann infolge einer Unterbrechung der Luftzufuhr durch Ersticken eingetreten ist. Diese Folge legt das Schwurgericht der Angeklagten indessen nicht zur Last. Es stellt aber fest, dass das Kind am Leben geblieben wäre, wenn sich seiner unmittelbar nach der Geburt eine fachkundige Person angenommen hätte.
Nach Auffassung des Schwurgerichts hat die Angeklagte das Kind vorsätzlich durch Unterlassen getötet; „ihre gesamte Verhaltensweise in der Tatnacht“ lasse „unter Berücksichtigung des von ihr gewonnenen Persönlichkeitsbildes sowie der allgemeinen Lebenserfahrung nur den Schluss zu, dass sie das Versterben des Kindes bei oder nach der Geburt billigend in Kauf genommen hat“ (UA 7). Auch nach der Geburt habe sie keinen Versuch unternommen, über Telefon Hilfe für das Kind herbeizuholen, wozu sie nach ihrer Einlassung in der Lage gewesen sei. Diese Umstände ließen „nur den Schluss zu, dass die Angeklagte das Neugeborene in dem Bewusstsein dieser Situation aussetzte, es werde die Geburt möglicherweise nicht überleben“ (UA 8).
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils liegt darin, dass es sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit bewusst fahrlässigen Verhaltens der Angeklagten auseinandersetzt. Soweit es nämlich darlegt, dass der tatsächliche Geschehensablauf ihren als möglich angesehenen Vorstellungen und Erwartungen entsprach (UA 7), dass ihr von der ersten Geburt her ihre Schwäche nach dem Geburtsvorgang bekannt gewesen sei (UA 7), sie das Neugeborene dieser Situation ausgesetzt habe in dem Bewusstsein, es werde die Geburt möglicherweise nicht überleben (UA 8), dass sie von der Vorstellung geleitet worden sei, das Kind werde schon irgendwie den Tod finden (UA 9), betrifft dies im Wesentlichen die Frage, ob sie die Möglichkeit erkannt hat, dass das Kind sterben könne.
Dieses Bewusstsein der möglichen Tatbestandsverwirklichung ist aber in gleicher Weise Bestandteil der Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit. Beide Schuldformen unterscheiden sich voneinander nur dadurch, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nach seiner Willensrichtung nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHSt 7, 363, 368/369; BGH VRS 36, 20, 22). Letzteres hat das Schwurgericht zwar angenommen. Seine Darlegungen hierzu schließen sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in GA 1970, 86 an, ohne jedoch die Besonderheiten des vorliegenden Falles und die Abweichungen in der tatsächlichen Gestaltung der zu beurteilenden Sachverhalte zu berücksichtigen. In jenem Falle war die Mutter von Anfang an „beseelt von dem Wunsch, das von ihr zu gebärende Kind möge irgendwie den Tod finden“. Handlungsunfähigkeit kurz nach der Geburt ist bei ihr nicht festgestellt worden. Sie ließ ihr Kind zunächst 10 bis 15 Minuten in der Toilettenschüssel liegen und steckte es anschließend in einen Plastikeimer, ohne versucht zu haben, es zum Leben zu bringen. Hier hat die Angeklagte indessen, sobald ihre Kräfte es erlaubten, wiederholt Anstrengungen unternommen, um das Neugeborene zu Lebensäußerungen zu veranlassen. Auch die Tatsache, dass sie bereits ein früher geborenes nichteheliches Kind großzieht, gewinnt in diesem Zusammenhang Bedeutung.
Im gesamten festgestellten Handlungsablauf sind keine Umstände zu erkennen, die nicht auch mit einer nur (bewusst) fahrlässigen Tötungshandlung (§ 222 StGB) vereinbar wären. Da beide möglichen Schuldformen nahe aneinandergrenzen, muss vom Tatrichter erwartet werden, dass er in Fällen der vorliegenden Art im Urteil zu erkennen gibt, dass er beide gesehen und geprüft hat, indem er sich mit ihnen im Einzelnen auseinandersetzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine solche Prüfung zugunsten der Angeklagten ausgewirkt hätte. Deshalb kann das Urteil keinen Bestand haben.
| Salger | Hürxthal | Ruß | |||
| Spiegel | Knoblich |
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 116/79 · 10.05.1979Revision: Aufhebung der Mordverurteilung wegen unzureichender Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes
- BGH · 4 StR 461/78 · 26.10.1978Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung von Vorsatz vs. bewusster Fahrlässigkeit
- BGH · 4 StR 721/78 · 17.01.1979Revision: Aufhebung der Totschlagsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 2 StR 324/82 · 09.09.1981Teilaufhebung: bedingter Tötungsvorsatz bei Flucht nach Gewalt gegen Pkw-Fahrer nicht belegt