Teilaufhebung: bedingter Tötungsvorsatz bei Flucht nach Gewalt gegen Pkw-Fahrer nicht belegt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 324/82
- Datum
- 09.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz lässt sich nicht allein daraus schließen, dass Täter eine Gefährdung schaffen und anschließend keine Hilfe leisten; erforderlich sind tragfähige Feststellungen, dass sie den Tod auch bei Unmöglichkeit der Selbstrettung billigend in Kauf genommen haben.
Wenn das Urteil Umstände offenlässt, aus denen ernsthafte Hoffnung auf Selbstrettung ableitbar ist, kommt statt Vorsatz auch bewusste Fahrlässigkeit in Betracht.
Vorheriges Verhalten des Täters, das den Schluss auf fehlende Tötungsabsicht stützt, ist bei der Prüfung des inneren Tatplans zu berücksichtigen; die fehlende Erörterung solcher Umstände kann die Tragfähigkeit der Tatzusammenstellung entziehen.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur inneren Einstellung hinsichtlich des Todeserfolgs, hat das Revisionsgericht den entsprechenden Verurteilungsteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 324/82 in der Strafsache gegen ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Für die Revision des Angeklagten Schulte wird das Urteil des Landgerichts Klein vom 9. September 1981, soweit es ihn und den Mitangeklagten Keufhold betrifft,
a) im Teil der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und versuchtem Totschlag zum Nachteil Ennenbach (II 4a der Urteilsgründe) und
b) im jeweiligen Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Sch[ulte] wird verworfen.
I. Das Landgericht hat den Angeklagten Sch[ulte] wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und versuchten Totschlag (zum Nachteil Ennenbach) sowie wegen eines weiteren räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub (zum Nachteil eines Unbekannten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall zum Nachteil Ennenbach sowie der Gesamtstrafe.
Gemäß § 357 StPO ist das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der Mitangeklagte ██ ███ wegen Mittäterschaft im Fall zum Nachteil Ennenbach nach denselben Strafvorschriften verurteilt und gegen ihn auf eine Gesamtstrafe erkannt worden ist.
II. Die Urteilsausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz begegnen rechtlichen Bedenken.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatten beide Angeklagten den von ihnen in ███ in den Pkw gelockten Ennenbach während der Fahrt unter Gewaltanwendung und Androhung von Waffengewalt beraubt sowie beim Aussteigen, weil er sich wehrte, zu Boden gerissen und geschlagen. Als ██ den am Boden Liegenden jedoch auch mit dem ███████████ ████ heftig gegen den Kopf trat, riss Schulte seinen Mittäter weg und forderte ihn auf, in den Wagen zu gehen. Nach dessen Weggang riet er Ennenbach, sich ruhig zu verhalten, da er ihn sonst zu Tode prügeln würde. Anschließend legte er ihn an eine Hecke, die den Randkanal säumt. Während Sch[ulte] zum Wagen zurückging, fiel Ennenbach in den Randkanal. ██ bemerkte dies und ███████████ Schulte davon.
Sie überlegten, ob sie ihm helfen sollten. Da sie jedoch keine Lust hatten, nochmals auszusteigen und in der Dunkelheit nach dem Zeugen zu suchen, beruhigten sie sich bei der geäußerten Vermutung, der Zeuge werde schon schwimmen können, und fuhren davon. Ihnen war jedoch durchaus klar, dass die Sache auch anders ausgehen und der deutlich alkoholisierte, von ihnen brutal zusammengeschlagene und von der ca. 1,40 m hohen Hecke gestürzte Zeuge ertrinken konnte. Damit fanden sie sich ab. (UA S. 26, 30).
Die Strafkammer hat weiter ausgeführt: „Wer in einer solchen Gefahrensituation den Gedanken an Hilfe verwirft, der findet sich mit dem möglichen Tod des Gefährdeten ab, auch wenn er wie der Angeklagte ███ glaubhaft versichert hat, zu hoffen, dass ██████ passieren werde“ (UA S. 31).
„Sie wussten, dass Ennenbach in dem Gewässer, in das er gefallen war, ertrinken konnte. Gleichwohl unterließen sie jeden Rettungsversuch und nahmen nach den Umständen höchst wahrscheinlichen Tod billigend in Kauf“ (UA S. 35).
2. Diese Ausführungen tragen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht.
Zwar ist es dann, wenn jemand einen anderen in höchste Gefahr bringt und mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet, gleichwohl aber nichts zur Beseitigung der Gefahrenlage unternimmt, nahe liegend, dass er den Tod des anderen billigend in Kauf nimmt. Doch ist auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, dass der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf einen guten Ausgang vertraut und damit nur bewusst fahrlässig handelt (BGH, Urteile vom 13. Juli 1978 – 4 StR 308/78 = GA 1979, 106; vom 10. Mai 1979 – 4 StR 116/79; vom 6. Mai 1980 – 4 StR 87/80).
Hier wäre bedingter Tötungsvorsatz nur dann anzunehmen, wenn die Angeklagten auch für den Fall, dass sich Ennenbach ohne ihre Hilfe nicht hätte retten können, zum Hingreifen „keine Lust“ gehabt hätten und untätig geblieben wären. Indessen kann der Formulierung, die Angeklagten hätten sich bei dem Gedanken an die Selbstrettung Ennenbachs „beruhigt“, nicht die Überzeugung der Strafkammer entnommen werden, die Angeklagten seien in dieser Weise gleichgültig gewesen oder hätten mit ihrer Überlegung nur das Bewusstsein um die Notwendigkeit der Hilfeleistung zu verdrängen versucht. Sie lässt vielmehr auch die Möglichkeit offen, dass die Angeklagten mit der Selbstrettung Ennenbachs aus dem Kanal, dessen besondere Gefährlichkeit sie nicht kannten, ernsthaft gerechnet hatten und aus dieser Erwartung heraus untätig geblieben sind. Damit sind die Urteilsfeststellungen, auch bei Berücksichtigung der anderen Ausführungen der Strafkammer, keine tragfähige Grundlage für die Annahme in der rechtlichen Würdigung, die Angeklagten hätten den Tod billigend in Kauf genommen (UA S. 35).
Im Hinblick auf den Angeklagten Schulte sind Zweifel insoweit zusätzlich deshalb angebracht, weil in seinem unmittelbar vor den Sturz Ennenbachs gezeigten Verhalten eindeutig zum Ausdruck kommt, dass er eine lebensgefährdende Behandlung des Angegriffenen auf keinen Fall wollte. Bei der Prüfung, ob er bei dem folgenden Ereignis den Tod Ennenbachs billigend in Kauf genommen hat, war die Berücksichtigung dieser Tatsache unerlässlich. Den Urteilsgründen fehlen hierzu jedoch Erörterungen, sodass nicht erkennbar ist, ob der Tatrichter diesen Gesichtspunkt in seine Erwägungen einbezogen hat.
3. Andere Rechtsfehler zu Nachteil des Angeklagten sind bei der umfassenden Prüfung des Urteils nicht aufgetreten.
| Miller | Gollwitzer | ||
| Maier | Niese |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 116/79 · 10.05.1979Revision: Aufhebung der Mordverurteilung wegen unzureichender Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes
- BGH · 4 StR 308/78 · 13.07.1978Kindestötung: Abgrenzung bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit erforderlich
- BGH · 4 StR 87/80 · 06.05.1980Revision: Aufhebung wegen unzureichender Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit