Revision teilweise erfolgreich: Totschlag (bedingter Vorsatz) bestätigt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 232/69
- Datum
- 09.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tödlichen Erfolgs als möglich voraussieht und diesen zumindest billigend in Kauf nimmt, auch wenn der Erfolg für ihn unerwünscht ist.
Eine vom Täter vorgestellte Abfolge der Tat muss dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht vollständig entsprechen; Abweichungen schließen Vorsatz nicht aus, sofern sie innerhalb der nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbaren Grenzen bleiben.
Bei der Strafzumessung dürfen außerhalb der Tatausführung liegende Vorstrafen und die allgemeine Lebensführung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang zur begangenen Tat besteht oder Einsicht in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewährt wird.
Beeinflusst ein Fehler bei der Bemessung der Strafe für eine Tat die Gesamtstrafenbildung, ist der gesamte Strafausspruch einschließlich der Nebenfolgen aufzuheben; die Dauer des Entzugs bürgerlicher Ehrenrechte ist dabei nach § 32 Abs. 2 StGB auf höchstens zehn Jahre zu beachten.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Münster (Westf.), 19. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Füger Theodor Anton aus D, dort geboren am ███████ 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Börtzler Bundesrichter
Mayr Bundesrichter
Dr. Sanders Bundesrichter
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter
als beisitzende Richter,
██████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Münster (Westf.) vom 19. November 1968 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Diebstahls zur Gesamtstrafe von 12 Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 12 Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen.
I. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet.
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.
1. Bezüglich des Diebstahls sind Erörterungen hierüber nicht veranlasst.
2. Die Einwendungen, mit denen sich die Revision dagegen wendet, dass das Schwurgericht den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat, sind verfehlt.
a) Dass die Handlungen des Angeklagten für den Tod des Gastwirts ██ ursächlich waren, liegt auf der Hand und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
b) Der wirkliche Geschehensablauf entspricht nach den Urteilsfeststellungen in allen Einzelheiten den Vorstellungen, die sich der Angeklagte bei der Ausführung der Schläge gemacht hat. Dem Angeklagten war, als er mehrmals mit dem Messingrohr wuchtig auf den Kopf Sudhoffs einschlug, „bewusst, dass durch solche Schläge tödliche Verletzungen herbeigeführt werden konnten oder dass das Opfer infolge dieser Schläge umfallen und sich dabei durch den Aufprall des Kopfes auf einen der im Durchgang stehenden harten Gegenstände, auf das abgebrochene Ende der Bierleitung oder auf den Zementfußboden tödlich verletzen konnte“ (UA S. 37/38 und 50/51). Die letztere dieser beiden Möglichkeiten ist eingetreten. Da aber die Schläge auf den Kopf nach der Vorstellung des Angeklagten tödlich wirken konnten, kommt es nicht darauf an, dass sie diese Wirkung nicht unmittelbar, sondern in naheliegender und vom Angeklagten sogar ebenfalls vorausgesehener Weise mittelbar hatten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können selbst Abweichungen des wirklichen von dem vorgestellten Geschehensablauf regelmäßig dann den Vorsatz nicht ausschließen, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGHSt 7, 326, 329; vgl. auch RGSt 70, 257, 258/259; BGHSt 1, 278, 279; 14, 193/194). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
c) Da somit der Angeklagte bei der Ausführung der Schläge vorausgesehen hat, dass ████ infolge dieser Schläge den Tod erleiden könne, hing die Bejahung seines Vorsatzes nur noch davon ab, dass er bei seiner Tathandlung entweder den Tod seines Opfers gewollt hat (bestimmter Vorsatz) oder für den Fall, dass das Opfer in der vorausgesehenen Weise den Tod erleiden werde, diesen Erfolg gebilligt hat (bedingter Vorsatz). Davon, dass der Angeklagte mit diesem bedingten Tötungsvorsatz gehandelt hat, hat sich das Schwurgericht rechtlich einwandfrei überzeugt. Auf Grund der Urteilsfeststellungen können dagegen keine Bedenken erhoben werden. Mit Recht hat das Schwurgericht ausgeführt (UA S. 51), dass die Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht notwendig daran scheitern muss, dass dem Angeklagten der Tod seines Opfers „möglicherweise unerwünscht“ war. Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges an sich unerwünscht ist (BGHSt 7, 363, 369). Zwar wird die Billigung eines dem Täter an sich unerwünschten Erfolgs meist (so auch im Falle der angeführten Entscheidung) in solchen Fällen anzunehmen sein, in denen der Täter bei seiner Tathandlung ein bestimmtes anderes Ziel erstrebt und, sofern er dieses Ziel anders nicht erreichen kann, sich bei seiner Tathandlung mit dem Eintritt des ihm an sich unerwünschten Erfolges abfindet. Notwendige Voraussetzung dafür, dass der Täter bei seiner Tathandlung einen ihm an sich unerwünschten Erfolg billigt, ist aber ein solches Erstreben eines bestimmten anderen Zieles nicht. Im vorliegenden Fall wusste der Angeklagte, als er mehrmals so wuchtig auf den Kopf einschlug, dass diese Schläge tödlich wirken konnten, ohne dass er selbst oder sein Opfer oder ein (gar nicht anwesender) Dritter noch irgendetwas zur Abwendung dieses Erfolgs unternehmen konnte; er überließ es dem reinen Zufall, ob ████ getötet würde. Er kann daher, wenn er gleichwohl zuschlug, nicht darauf vertraut haben, dass es nicht zum Tod kommen werde. Da er sich durch die Vorstellung des Eintritts dieses Erfolgs von der Ausführung der Tathandlung nicht abhalten ließ, sondern diese trotzdem gewollt und ausgeführt hat, hat er unter den gegebenen Umständen den Eintritt des tödlichen Erfolgs „hingenommen“, ihn „billigend in Kauf genommen“ (BGH NJW 1968, 660, 661; RGSt 67, 424, 425).
II. Der Strafausspruch bezüglich des Totschlags kann jedoch nicht bestehen bleiben.
1. Das Schwurgericht hat sowohl bei der Entscheidung über die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände als auch bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten bewertet, dass der Angeklagte „bereits dreimal wegen Betrugs vorbestraft“ ist und dass „auch die Lebensführung“ des Angeklagten, der „in den Tag hinein gelebt, sich zeitweilig wenig um seine Familie gekümmert und hohe Schulden gemacht“ hat, „in den letzten Jahren ungünstig“ war (UA S. 56).
Ein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten eines Täters, insbesondere seine allgemeine Lebensführung, darf zwar bei der Bemessung der Strafe für die jetzt zur Aburteilung stehende Tat zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden, wenn es mit dieser Tat zusammenhing, wenn es z. B. Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulässt oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt. Soweit aber ein solcher Zusammenhang nicht gegeben ist, verstößt die strafschärfende Verwertung eines solchen Verhaltens gegen die Grundsätze schuldangemessenen, rechtsstaatlichen Strafens (BGHSt 5, 124, 132; BGH NJW 1954, 1416; Urteil vom 25. Oktober 1967 – 2 StR 462/67 –; Jagusch in LK 8. Aufl. Anm. B IV c und vor § 13).
Es ist nicht einzusehen, inwiefern die schon eine Reihe von Jahren zurückliegenden Betrugstaten des Angeklagten (UA S. 8 bis 10), die übrigens nur einmal zu einer verhältnismäßig geringfügigen Gefängnisstrafe und zweimal zu Geldstrafen geführt haben, in irgendeinem Zusammenhang mit dem jetzt zur Aburteilung stehenden, nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht auf Bereicherungsabsicht beruhenden schweren Verbrechen des Totschlags stehen könnten. Auch zwischen der „ungünstigen Gestaltung der Freizeit“ des Angeklagten in den letzten Jahren, wobei er „in den Tag hinein gelebt, sich zeitweilig wenig um seine Familie gekümmert und hohe Schulden gemacht“ hat, und dem jetzt nicht des Erwerbs wegen begangenen Totschlag ist ein Zusammenhang nicht ohne Weiteres erkennbar. Es hätte jedenfalls einer näheren Darlegung bedurft, ob und inwiefern es der Angeklagte, der immerhin in den letzten Jahren stets, sofern er nicht krank war, feste Arbeitsstellen bekleidet hat (UA S. 4 bis 7), durch die Art seiner Lebensführung schuldhaft dazu gebracht hat, dass ihm die Vernichtung eines Menschenlebens gleichgültig war.
Das Schwurgericht wird hiernach über die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände und über die Bemessung der schuldangemessenen Strafe selbständig neu zu befinden haben.
2. Die Höhe der Strafe für den Diebstahl kann von der Bemessung der Strafe für den Totschlag beeinflusst sein. Der Strafausspruch muss daher insgesamt aufgehoben werden. Mit der Gesamtstrafe kommt auch die Entscheidung über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Wegfall. Auch darüber hat das Schwurgericht neu zu entscheiden. Es ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 32 Abs. 2 StGB die Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte neben zeitiger Zuchthausstrafe höchstens zehn Jahre betragen kann.
| Börtzler | Mayr | Sanders | |||
| Rotberg | Spiegel |
Zitiert (1)
Zitiert von (8)
- BGH · 1 StR 280/71 · 14.09.1971Unterscheidung bedingter Vorsatz/Bewusste Fahrlässigkeit bei Schussabgabe – Rückverweisung
- BGH · 1 StR 416/76 · 21.12.1976Revision verworfen: Schuldfähigkeit und Sachverständigenbeweis bei versuchtem Totschlag
- BGH · 4 StR 116/79 · 10.05.1979Revision: Aufhebung der Mordverurteilung wegen unzureichender Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes
- BGH · 2 StR 210/80 · 21.05.1980Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes
- BGH · 4 StR 87/80 · 06.05.1980Revision: Aufhebung wegen unzureichender Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit
- BGH · 2 StR 127/80 · 16.07.1980Revision: Versuchter Totschlag bestätigt, Widerstand entfällt wegen rechtswidriger Vollstreckung
- BGH · 4 StR 250/74 · 15.08.1974Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes
- BGH · 5 StR 195/71 · 25.05.1971Revision gegen Totschlagsurteil: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen