Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 195/71
Datum
25.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen Totschlags an ihrem neugeborenen Kind zu sieben Jahren verurteilt worden. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Schwurgericht die Anwesenheit der neunjährigen Tochter strafschärfend verwertete, obwohl die Täterentscheidung erst nach der Entbindung getroffen wurde. Eine Strafschärfung wegen Einbeziehung Dritter kommt nur in Betracht, wenn daraus Rückschlüsse auf den Unrechtsgehalt oder die innere Einstellung der Täterin folgen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafschärfende Berücksichtigung der Einbeziehung Dritter (insbesondere Minderjähriger) setzt voraus, dass hieraus Rückschlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die innere Einstellung des Täters möglich sind.

2

Die bloße Anwesenheit oder seelische Belastung Dritter durch das Zusehenlassen ist nur dann strafmildernd oder -schärfend zu berücksichtigen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tat oder der Schuldform besteht.

3

Ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Tatentschluss erst nach der Geburt gefasst wurde, begründet die vorherige Anwesenheit Dritter keine schuldschärfende Verstrickung.

4

Bei Rechtsfehlern in der Strafzumessung ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache der Tatrichterin/ dem Tatrichter zur erneuten Bemessung der Strafe und Entscheidung über die Kosten zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 7. Januar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ die Schneiderin Hannelore geborene ████████ ███████, dort geboren am ████ ██ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 7. Januar 1971 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags an ihrem neugeborenen ehelichen Kind zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet; insoweit hat auch der Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Antrag gestellt.

Es führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Schwurgericht verwertet strafschärfend, dass die Angeklagte ihre neunjährige Tochter Marion dadurch „in das ganze Geschehen hineinzog“, dass sie Marion die Geburt und die Tötung des Kindes mitansehen ließ und sie nach der Tat zum Lügen anhielt, obwohl es ihr zuzumuten gewesen wäre, Marion „aus dem Geschehen herauszuhalten“ (UA S. 27). Das ist insoweit fehlerhaft, als der Vorwurf erhöhter Schuld auch darauf gestützt wird, dass Marion schon bei der Geburt anwesend war. Nach den Feststellungen entschloss sich die Angeklagte erst nach der Entbindung zur Tat. Das Urteil ergibt auch nicht, dass sie vorher wenigstens schon den Plan erwog, das Kind zu töten. Sie hat vielmehr „die Dinge auf sich zukommen lassen in der Hoffnung auf eine Fehl- oder Totgeburt“ (UA S. 21). Danach hat sie Marion noch nicht schuldhaft in das spätere Tatgeschehen verstrickt, indem sie sie bei der Geburt zuschauen ließ.

Es könnte ihr in diesem Zusammenhang allenfalls vorzuwerfen sein, sie habe ihrer neunjährigen Tochter unnötig zugemutet, sich den Geburtsvorgang anzusehen, obwohl dieses Erlebnis schon für sich allein das Kind seelisch belasten konnte. Dieser Umstand dürfte aber nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn er mit der Tat zusammenhinge, also z. B. Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zuließe oder Einblick in die innere Einstellung der Angeklagten zur Tat gewährte (BGH MDR 1954, 693; BGH 4 StR 232/69 vom 9. 7. 1969 bei Dallinger in MDR 1970, 14). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Das Verhalten der Angeklagten in der besonderen Situation der Entbindung lässt noch nicht darauf schließen, dass sie ihre mütterlichen Pflichten zu leicht genommen habe, zumal das Schwurgericht ausdrücklich feststellt, sie habe im Rahmen des Möglichen ihre Kinder immer ordentlich gepflegt und versorgt (UA S. 26/27).

Aber auch wenn das Urteil dahin zu verstehen wäre, das Schwurgericht habe strafschärfend nur berücksichtigen wollen, dass die Angeklagte Marion die Tötung des in ihrer Gegenwart geborenen Kindes mitansehen ließ, wäre die Strafe bei weitem zu hoch.

Sarstedt Schmitt Siemer Schuster Fleischmann

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