Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 250/74
Datum
15.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte durchtrennte heimlich die Bremsleitung des Fahrzeugs seiner geschiedenen Ehefrau, um einen Unfall mit Körperschaden herbeizuführen; ein schwerer Unfall trat nicht ein. Das Schwurgericht verurteilte ihn nur wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht den möglichen bedingten Tötungsvorsatz (dolus eventualis) nicht hinreichend gewürdigt hat. Zurückverweisung zur neuen Verhandlung wurde angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter den tödlichen Erfolg für möglich erachtet und diesen billigend in Kauf nimmt.

2

Die Billigung des Todeserfolgs kann auch dann angenommen werden, wenn der Erfolg dem Täter unerwünscht ist, er ihn aber bewusst dem Zufall überlässt.

3

Die Auswahl der Tatmittel (z. B. Beschädigung nur der hydraulischen Bremsleitung) kann Indizien für direkten Vorsatz sein, berührt jedoch nicht die Frage, ob der Täter den möglichen Todeserfolg bewusst hingenommen hat.

4

Fehlt in den Urteilsgründen eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Billigungsfrage, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Hof, 19. Dezember 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 250/74

in der Strafsache gegen den Weber Rudolf ████████ aus ████████████, dort geboren ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hof vom 19. Dezember 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Vorinstanzen

Der Angeklagte, der sich an seiner geschiedenen Ehefrau rächen wollte, durchschnitt heimlich mit einem Bolzenschneider die zum linken Hinterrad des von ihr benutzten Personenkraftwagens führende Bremsleitung. Damit wollte er erreichen, dass sie bei der nächsten Fahrt einen Körperunfall erlitt und Körperschaden erlitten hätte. Sein Plan misslang. Zwar versagte, wie erwartet, auf einer Gefällstrecke vor einer scharfen Rechtskurve der Bundesstraße 173 bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 bis 60 km/h die Fußbremse. Es gelang Frau ███ jedoch, durch Zurückschalten und durch Betätigen der mechanischen Handbremse die Geschwindigkeit zu verringern und einen Unfall zu vermeiden.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem im Eröffnungsbeschluss versuchter Mord zur Last gelegt worden ist, nur wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

II. Entscheidungsgründe

Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Schwurgericht das Tatgeschehen unter dem Gesichtspunkt des bedingten Tötungsvorsatzes in den Urteilsgründen unvollständig gewürdigt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte einen Unfall mit einem Körperschaden bei seiner geschiedenen Ehefrau herbeiführen (UA S. 5, 8); er hat insoweit mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Möglichkeit, dass es nicht bei körperlichen Verletzungen blieb, sondern dass der Ausfall der Fußbremse während der Fahrt auf einer gefährlichen Gefällstrecke zu einem Unfall mit tödlichen Verletzungen des oder der Wageninsassen führen konnte, lag zumindest nahe. Darüber war sich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 8, 10) auch der Angeklagte klar. Das Schwurgericht hat lediglich Zweifel, ob er, was eine Verurteilung wegen bedingt vorsätzlich begangenen versuchten Mordes allerdings voraussetzt, diesen Tötungserfolg bei seiner geschiedenen Ehefrau gebilligt hat.

Zur Begründung führt das Schwurgericht einmal an, immerhin habe der Angeklagte damit rechnen müssen, dass sein 12-jähriger Sohn, an dem er offenbar hing, im Wagen mitfahren werde. Das spricht indessen hier nicht ohne Weiteres gegen die Annahme, dass er gleichwohl den Tod seiner geschiedenen Ehefrau gebilligt hat. Eine solche Annahme liegt vielmehr deshalb nahe, weil er sein Vorhaben trotz der Gefährlichkeit durchgeführt und es letzten Endes dem Zufall überlassen hat, ob sich die von ihm erkannte Gefahr eines tödlichen Ausgangs für seine geschiedene Ehefrau verwirklichte oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1969 – 4 StR 232/69 – und vom 14. September 1971 – 1 StR 280/71 –, BGHSt 23, 119; BGH NJW 1968, 660). Überdies kommt eine Billigung auch dann in Betracht, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist und er ihn lieber vermieden hätte (BGHSt 7, 363, 369). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass das Schwurgericht dies alles bedacht hat.

Zum anderen zweifelt das Schwurgericht an einer Billigung des Tötungserfolges, weil der Angeklagte sich damit begnügt habe, eine Leitung der hydraulisch wirkenden Bremsanlage zu durchschneiden; wenn er den Tod der Wageninsassen „gewollt“ hätte, hätte es nahegelegen, auch die Leitungen der zu den Hinterrädern führenden mechanischen Handbremse zu durchschneiden. Diese Erwägung betrifft indessen nur den direkten Vorsatz und besagt nichts darüber, ob der Angeklagte den als möglich erkannten Tod seiner geschiedenen Ehefrau als Folge seines Handelns gebilligt, d. h. bewusst hingenommen hat.

Mit dieser Frage wird sich das Schwurgericht daher in einer neuen Verhandlung und in dem darauf ergehenden Urteil eingehender als bisher auseinandersetzen müssen.

Der Senat hat von der zweiten Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.

Bortzler Mayr Spiegel Ri. BGH Dr. Knoblich befindet sich im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Huirxthal

Zitiert (2)