Unterscheidung bedingter Vorsatz/Bewusste Fahrlässigkeit bei Schussabgabe – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 280/71
- Datum
- 14.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) liegt nur vor, wenn der Täter den als möglich erkannten Erfolgseintritt tatsächlich billigt; bloßes bloßes Inkaufnehmen ist nur dann ausreichend, wenn es als Billigung zu werten ist.
Das Tatgericht hat bei gefährlichen Handlungen – etwa Schussabgabe mit einer Schusswaffe – die relevanten Umstände (Waffenhandhabung, Entfernung, Zielrichtung, Treffgenauigkeit) widerspruchsfrei zu würdigen und deren Rückschlüsse auf den inneren Tatbestand darzulegen.
Eine Urteilsbegründung muss zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit eindeutig unterscheiden; bleiben Feststellungen unvereinbar oder die Würdigung lückenhaft, führt dies zur Aufhebung und Rückverweisung.
Bei einem Verhalten, das ein hohes Risiko einer Tötung begründet (z. B. gerichteter Schuss auf Körpermitte aus kurzer Distanz), kann ungenaues Zielen und das Festhalten am gefährlichen Mittel die Annahme der Billigung des Todeserfolgs nahelegen, wenn der Täter den gefährlichen Weg um jeden Preis verfolgt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Kempten/Allgäu, 8. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 280/71 in der Strafsache gegen den Maurer Wilfried ████████ aus ████, Krs. █████████████, geboren █████████ 1944 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1971, an der teilgenommen haben:
Pfeiffer, Senatspräsident, Dr. ████, als Vorsitzender, Dr. Mühl, Bundesrichter, Pikart, Bundesrichter, Woesner, Bundesrichter, Strickert, als beisitzende Richter, Dr. ████, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Kempten/Allgäu vom 8. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem im Eröffnungsbeschluss versuchter Mord zur Last gelegt worden ist, allein wegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten des Angeklagten mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte drohte seinem Bruder Rudolf ███ im Verlauf einer häuslichen Auseinandersetzung, er werde ihm „eine draufbrennen“, wenn er nicht das Zimmer verlasse. Dieser Drohung verlieh er dadurch Nachdruck, dass er wiederholt eine geladene Pistole auf seinen Bruder anlegte. Schließlich gab er aus einer Entfernung von 1/2 bis 2 Metern, ohne genau zu zielen, einen Schuss ab, der den an der Tür Stehengebliebenen im Bereich des Oberbauchs traf und erheblich verletzte.
Wie das Urteil hierzu im Einzelnen feststellt, hatte Rudolf ███████ mit dem Körper eine leichte Linksbewegung ████████; das Geschoss drang infolgedessen wenige Zentimeter unterhalb der unteren rechten Rippe noch oberhalb der Nabelhöhe in den Leib, verletzte tangential den Dickdarm an einer Stelle sowie die erste Dünndarmschlinge an zwei Stellen, und blieb an der linken Bauchseite unter der Haut stecken (UA S. 6). Zur inneren Tatseite führt das Schwurgericht aus, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er seinen Bruder nicht habe töten wollen, ihm sei es lediglich darauf angekommen, ihm einen „Denkzettel“ zu geben. Richtig sei zwar, dass eine Reihe von Umständen – Vertrautheit mit der Waffe, Abgabe des Schusses gegen die Körpermitte, Bewusstsein von der Möglichkeit der Todesfolge, Wut als Tatmotiv (UA S. 11) – zumindest bedingten Vorsatz nahelege. Aus allen diesen Anhaltspunkten ergebe sich jedoch nicht der zwingende Schluss, dass der Angeklagte den als möglich vorausgesehenen Tod seines Bruders gebilligt habe (UA S. 12, 13).
Hiergegen wendet die Revision im Ergebnis zutreffend sachlich-rechtliche Mängel der Beweiswürdigung ein.
Zur Entlastung des Angeklagten führt das Urteil u. a. an, dass er seine Waffe nicht auf Körperstellen gerichtet habe, bei denen ein Treffer zu einer „besonders erheblichen Lebensgefahr“ geführt hätte, wie z. B. Kopf oder Unterleib, sondern auf die Leibesmitte. „Darüber hinaus“ wird dem Angeklagten zugutegehalten, dass er seinen Zeigefinger über den Lauf der Pistole gelegt und dadurch die Treffgenauigkeit herabgesetzt habe (UA S. 10). Diese Erwägungen sind nicht ohne Weiteres miteinander vereinbar. Abgesehen davon, dass nicht recht ersichtlich ist, inwiefern ein auf die Leibesmitte, etwa in die Herzgegend, abgegebener Schuss generell ungefährlicher sein soll als z. B. ein Schuss in den Unterleib, hatte es nahegelegen, gerade aus dem ungenauen Zielen mit der immerhin aus kürzester Entfernung auf den Bereich lebenswichtiger Organe gerichteten Waffe die Vorstellung des Angeklagten von einer besonderen Gefährlichkeit der Schussabgabe abzuleiten. Im Übrigen erscheint es nach den Urteilsfeststellungen fraglich, inwieweit das „Zielen“ mit der in „Tischhöhe“ auf Rudolf ███ gerichteten Waffe (vgl. UA S. 6) überhaupt möglich war und demnach für die Beurteilung des Tathergangs eine Rolle spielen konnte.
Ob alles das vom Tatrichter bedacht worden ist, lässt das Urteil nicht erkennen.
Vor allem leidet die Urteilsbegründung jedoch daran, dass sie zwar zutreffend vom Fehlen eines unmittelbaren Tötungsvorsatzes ausgeht, aber nicht einwandfrei zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit unterscheidet.
Nach ständiger Rechtsprechung fällt dem Täter, der mit der Möglichkeit des Eintritts eines bestimmten schädlichen Erfolges rechnet, im Hinblick hierauf nur dann bedingter Vorsatz – anstelle bewusster Fahrlässigkeit – zur Last, wenn er den als möglich erkannten Erfolgseintritt billigt. Auch ein „Inkaufnehmen“ des Erfolges reicht insoweit nur aus, wenn es als Billigung angesehen werden kann; es genügt also nicht ohne Weiteres, dass dem Täter der Eintritt des Erfolges gleichgültig ist (vgl. RGSt 72, 36, 43, 44; 76, 115, 116; BGH bei Dallinger MDR 1952, 16 1 StR 436/51; BGH, Urteil vom 3. März 1966 – 2 StR 524/65; Pfeiffer-Maul-Schulte StGB § 59 Anm. 6).
Dabei ist aber für die Wertung des Begriffs der Billigung davon auszugehen, dass der Täter bei seiner willentlich vorgenommenen und unmittelbar auf einen bestimmten Erfolg gerichteten Handlung mit dem Eintritt eines weiteren Erfolges schon dann einverstanden sein kann, wenn er es bewusst hinnimmt, dass gerade diese Handlung die von ihm als möglich und nicht ganz fernliegend erachtete weitere Rechtsgutverletzung herbeizuführen vermag (BGH NJW 1968, 661; BGH, Urteil vom 9. August 1968 – 4 StR 149/68). Billigung im Rechtssinn kommt daher auch in Betracht, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist und er ihn lieber vermieden hätte (BGHSt 7, 363, 369; BGH, Urteile vom 2. März 1971 – 1 StR 616/70 und 1 StR 691/70). Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Täter – in Wirklichkeit oder nach seiner Vorstellung – anders als über den an sich unerwünschten Erfolg sein in erster Linie erstrebtes Ziel nicht erreichen kann (vgl. BGHSt 7, 363). Die Annahme der Billigung liegt aber auch nahe, wenn der Täter an der Verfolgung seines unmittelbaren Zieles trotz äußerster Gefährlichkeit des eingeschlagenen Weges um jeden Preis festhält, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und wenn er es dann dem reinen Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte besondere Gefahr verwirklicht oder nicht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1969 – 4 StR 232/69).
In solchen Fällen würde selbst die – vage – Hoffnung, die mit dem Tatvorgehen verbundene besondere Gefahr werde sich wider Erwarten nicht verwirklichen, die bewusste Hinnahme ihrer Verwirklichung im Sinne einer Billigung nicht ausschließen können, weil sie nichts anderes wäre als die bloße Vorstellung eines milderen Handlungsablaufs (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1965 – 5 StR 370/65 – und vom 18. Januar 1966 – 1 StR 558/65).
So verhält es sich möglicherweise hier. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zwar kein ernstliches Interesse an der Tötung seines Bruders, wohl aber hatte er den Willen, sich ihm gegenüber auf die angedrohte Weise – Gebrauch der Schusswaffe – durchzusetzen. Dabei ergeben die festgestellten Einzelumstände der begangenen gefährlichen Körperverletzung, dass die Verletzungshandlung in hohem Maße lebensbedrohend war und dass der Angeklagte, wie er wusste, es nicht in der Hand hatte, ob er seinen Bruder töten werde oder nicht. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schwurgericht bei Beachtung der aufgezeigten Grundsätze zu einer anderen Beurteilung des inneren Tatbestandes gelangt wäre.
Das Urteil muss nach alledem aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
| Pikart | Mühl | Woesner | |||
| Pfeiffer | Strickert |
Zitiert (6)
- BGH · 4 StR 232/69 · 09.07.1969Revision teilweise erfolgreich: Totschlag (bedingter Vorsatz) bestätigt, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 1 StR 691/70 · 02.03.1971Revision verworfen: Bestätigung bedingten Tötungsvorsatzes beim Angriff mit Axt
- BGH · 4 StR 149/68 · 26.10.1967Revision zu versuchtem Totschlag: Bedingter Vorsatz und Strafzumessung bestätigt
- BGH · 1 StR 558/65 · 18.01.1966Revision verworfen: Verurteilung wegen heimtückischen Mordes trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit
- BGH · 1 StR 616/70 · 02.03.1971Revision verworfen: Versuchter Mord (bedingter Tötungsvorsatz) und fortgesetzte Blutschande
- BGH · 2 StR 524/65 · 03.03.1966Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme von bedingtem Vorsatz bei Kindestötung
Zitiert von (8)
- BGH · 1 StR 819/93 · 25.01.1994Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes bei Brandanschlag; dolus eventualis nicht belegt
- BGH · 1 StR 416/76 · 21.12.1976Revision verworfen: Schuldfähigkeit und Sachverständigenbeweis bei versuchtem Totschlag
- BGH · 2 StR 210/80 · 21.05.1980Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes
- BGH · 1 StR 607/77 · 03.11.1977Revision: Aufhebung der Bewährungsentscheidung wegen Nichtprüfung des § 56 Abs. 3 StGB
- BGH · 2 StR 127/80 · 16.07.1980Revision: Versuchter Totschlag bestätigt, Widerstand entfällt wegen rechtswidriger Vollstreckung
- BGH · 1 StR 493/74 · 22.10.1974Revision: Unterbringung nach § 42b StGB aufgehoben, Totschlagsverurteilung bestätigt
- BGH · 4 StR 250/74 · 15.08.1974Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes
- BGH · 1 StR 406/76 · 26.10.1976Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Vorsatz bei Brandlegung