Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes bei Brandanschlag; dolus eventualis nicht belegt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 819/93
Datum
25.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten setzten einen Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim; das Landgericht verurteilte sie u.a. wegen versuchten Mordes. Der BGH hob die Verurteilung hinsichtlich des bedingten Tötungsvorsatzes auf, weil es an Feststellungen fehlt, dass die Täter die gefahrsteigernden Umstände gewollt oder billigend in Kauf genommen haben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) setzt voraus, dass der Täter die konkreten gefahrsteigernden Umstände erkannt hat und den Todeseintritt zumindest billigend in Kauf genommen hat; die bloße Kenntnis, dass eine Tat grundsätzlich tödliche Folgen haben kann, genügt nicht.

2

Bei Brandlegungen hängt die Gefährlichkeit für Menschen wesentlich von konkreten Umständen (bauliche Verhältnisse, Anwesenheit Schlafender/Kranker/Kinder, Vorhandensein leicht entflammbarer Stoffe) ab; die objektive Gefährlichkeit begründet bedingten Vorsatz nur bei entsprechenden Tätervorstellungen.

3

Fehlende Feststellungen, ob die Täter mit den gefahrsteigernden Umständen rechneten oder diese allenfalls nur fahrlässig außer Acht ließen, schränken die Tragfähigkeit einer Verurteilung wegen bedingten Tötungsvorsatzes ein.

4

Erstreckt sich eine befundbezogene Mängelrüge auf die Beweiswürdigung zum Vorsatz, können die übrigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben; die angefochtene Entscheidung ist insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; eine solche Aufhebung kann gemäß § 357 StPO auch Mitangeklagte erfassen, die keine Revision eingelegt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 2. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 819/93

vom 25. Januar 1994

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1b auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung am 25. Januar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

a) Auf die Revisionen der Angeklagten 1. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juli 1993, soweit es sie und den früheren Mitangeklagten A. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum b) äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden 3. verworfen.

Gründe

Während der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung an sich keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, kann die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten die Angeklagten bei ihrem Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim die dort wohnenden Personen weder verletzen noch töten; sie hielten aber solche Folgen ihrer Tat für möglich und begingen die Tat trotzdem (UA S. 31). Ob an der Stelle, wo die Brandflasche zerbrechen sollte, oder in ihrer unmittelbaren Nähe gerade ein Mensch oder leicht entflammbare Gegenstände sein würden, sei nicht in ihrem Einflussbereich gelegen. Aber auch wenn das nicht der Fall gewesen wäre, hätten Menschen zu Tode kommen können. Es habe nahegelegen, dass von einem sich sekundenschnell ausbreitenden Brand Schlafende, Kranke oder Kinder überrascht werden würden und sich nicht mehr rechtzeitig hätten retten können. Das sei den Angeklagten, die die Vorgänge in Rostock in den Medien verfolgt und darüber gesprochen hatten, bewusst gewesen. So habe der Angeklagte K. noch bei der Tatbegehung durch den Kopf geschossen, diese Leute wolle er doch nicht auf dem Gewissen haben. Da sie aber bei der festgestellten Sachlage die weitere Entwicklung dem Zufall überlassen hatten – obwohl ihnen die verschiedenen Möglichkeiten bewusst waren, unter denen Menschen durch ihre Tat zu Tode kommen könnten –, hatten sie diesen Erfolg billigend in Kauf genommen; daran ändere nichts, dass der Brandanschlag objektiv nur eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit mit sich brachte, Menschen in Lebensgefahr zu bringen (UA S. 67 ff.).

Diese Erwägungen reichen zur Begründung eines bedingten Tötungsvorsatzes hier nicht aus. Allein der Umstand, dass die Brandflasche nicht zerbrach und so objektiv überhaupt keine nennenswerte Gefahr entstanden war, ist dabei freilich unerheblich; die Angeklagten gingen davon aus, die Flasche würde zerbrechen, das darin befindliche Benzin auslaufen und durch die Lunte entzündet werden. Aber auch die objektive Gefahrlichkeit eines solchen Brandanschlags für das Leben von Menschen hing von den konkreten Umständen ab, insbesondere den baulichen Verhältnissen am Tatort. Die angegriffene Unterkunft war ein einstöckiger Containerbau, dessen Bauweise es den Bewohnern ermöglichte, notfalls aus allen Zimmern ohne Schwierigkeiten aus den Fenstern ins Freie zu gelangen; auch wurde die Brandflasche nicht in ein Zimmer, sondern in den zwischen beiden Zimmerreihen liegenden Flur geworfen. Auch bei diesen Gegebenheiten konnte allerdings – das hat das Landgericht richtig gesehen – unter besonderen Umständen für die Bewohner die Gefahr tödlicher Verbrennungen entstehen, so für Menschen, die sich im Augenblick der Tat im Flur aufhielten, oder insbesondere wenn sich leicht entflammbares Material im Flur befand, für Schlafende, Kranke oder Kinder.

Aber auch solche besonderen Umstände lagen objektiv hier nicht vor: Es hielt sich zum Zeitpunkt der Tat niemand im Flur auf; es ist auch nicht festgestellt, dass dort leicht brennbares Material lagerte oder dass Schlafende, Kranke oder Kinder den Anschlag nicht alsbald bemerkt hätten.

Die Annahme eines – bedingten – Tötungsvorsatzes würde daher voraussetzen, dass die Angeklagten – entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten – mit solchen gefahrsteigernden Umständen rechneten und dennoch nicht von ihrer Tat Abstand nahmen. Dazu stellt das Landgericht darauf ab, ob sich im Flur im Augenblick der Tat ein Mensch oder leicht entflammbares Material befunden habe, habe nicht im Einflussbereich der Angeklagten gelegen; dass durch einen sekundenschnell sich ausbreitenden Brand Schlafende, Kranke oder Kinder überrascht werden könnten, sei ihnen bewusst gewesen. Diese Erwagungen sind, soweit sie die Möglichkeit des Aufenthalts einer Person im Flur oder des dortigen Vorhandenseins leicht entflammbaren Materials betreffen, schon deshalb nicht tragfähig, weil eine Abgrenzung zur Fahrlässigkeit fehlt. Das Landgericht hat nach seinen Darlegungen nicht feststellen können, dass die Angeklagten mit diesen Umständen – die die Gefährlichkeit entscheidend erhöht hätten – gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hätten. Es verstand sich auch nicht von selbst, dass in dem kleinen Heim nachts gegen 0.30 Uhr noch jemand auf dem Flur war oder dass dort leicht entflammbares Material gelagert wurde. Selbst wenn das aber nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, hätte das Landgericht sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Angeklagten solche Umstände nur aus Fahrlässigkeit nicht bedacht hatten. Insoweit ist nicht ohne Bedeutung, dass die Eingangstür zum Flur in der oberen Hälfte mit einer Glasscheibe versehen war, durch die auch die Brandflasche geworfen wurde; insoweit wäre zu prüfen gewesen, ob die Angeklagten durch diese Scheibe in den Flur hineinsehen konnten und ob sie darin insbesondere hätten wahrnehmen können, dass sich Menschen befanden.

Ob die Angeklagten mit einer akuten Gefahr für Schlafende, Kranke oder Kinder rechnen mussten oder rechneten, hing andererseits wesentlich davon ab, ob sie davon ausgingen, im Flur befinde sich leicht entflammbares Material. Hätten sie dieses nicht in ihre Überlegungen einbezogen, ware die Feststellung der Gefahr sekundenschnellen Ausbreitens des Brandes nicht belegt. Denn bei der Bauweise des Wohncontainers hatte sich das Feuer nach den Darstellungen des Sachverständigen bei Fehlen schnell entflammbaren Materials nur zögerlich ausgebreitet (UA S. 71); diese Bauweise war für die Angeklagten – jedenfalls in groben Zügen – auch erkennbar.

Insgesamt ist daher nicht ausreichend geklärt, ob die Angeklagten im konkreten Fall die Brandlegung als so gefahrlich ansehen mussten und auch angesehen haben, dass sie auf die Rettung der durch sie bedrohten Wohnungsinsassen, selbst wenn sie sie wünschten, doch nicht vertrauen konnten, und ob sie auf Grund solcher Vorstellungen dennoch an ihrem Tatvorsatz festgehalten haben (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 105; ferner BGHSt 7, 363, 368; BGH, Urt. vom 14. September 1971 – 1 StR 280/71).

Der dargelegte Mangel betrifft die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht; sie können daher bestehen bleiben. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den früheren Mitangeklagten A., der nicht Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Die beanstandete Beweisführung zum Tötungsvorsatz betrifft A. in gleicher Weise wie die Mitangeklagten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl. § 357 Rdn. 9).

Gribbohm Maul Ulsamer Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Brining ist wegen krankheitsbedingter Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm
Wahl
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