Revision verworfen: Verurteilung wegen heimtückischen Mordes trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 558/65
- Datum
- 18.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, die den Inhalt eines Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt und nicht die konkreten Tatsachen benennt, die dessen Fehlerhaftigkeit zeigen, ist unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Ein zusätzliches Sachverständigengutachten ist nur dann anzuordnen, wenn das vorhandene Gutachten erkennbar auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruht oder widersprüchlich ist (vgl. § 244 Abs. 4 S. 2 StPO).
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die lebensgefährliche Wirkung seines Handelns kennt und den Eintritt des Erfolgs zumindest billigend in Kauf nimmt; eine bloß vage Hoffnung auf Ausbleiben des Erfolgs schließt bedingten Vorsatz nicht aus.
Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; dies setzt keinen langen Tatplan oder ausgedehnte Überlegung voraus und ist auch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit möglich.
Die Übernahme und Wiedergabe der wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen eines überzeugenden Sachverständigengutachtens durch das Tatgericht ersetzt ohne weiteres eigene ausführliche Darlegungen; dagegen gerichtete Angriffe sind Angriffe auf die Beweiswürdigung.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München II, 5. August 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 558/65 URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann ████ aus ████, dort geboren am ████████ 1903, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 5. August 1965 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 6. August 1965 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt. Das Urteil legt ihm zur Last, am 7. April 1965 im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit seinen Nachbarn Xaver [REDACTED] mit bedingtem Tötungsvorsatz hinterrücks angeschossen und dabei so schwer getroffen zu haben, dass der Verletzte zwei Tage darauf verstarb. Die Tatwaffe, ein Kleinkalibergewehr, und die zugehörige Munition wurden eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision die Ablehnung eines Beweisantrags der Verteidigung auf Hinzuziehung eines Psychologen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt sie jedoch den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mit und bezeichnet auch nicht die Tatsachen, die ihrer Meinung nach die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben. Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß begründet und somit unzulässig (BGHSt 3, 213).
Das Revisionsvorbringen muss aber auch dann erfolglos bleiben, wenn man ihm insoweit eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) entnimmt. Da zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein Sachverständiger gehört worden ist, von dessen Erfahrung und Fähigkeit sich das Schwurgericht voll überzeugt hat, hatte die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen nur dann nahegelegen, wenn das eingeholte Gutachten erkennbar von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder Widersprüche enthielte (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das hat die Revision jedoch nicht dargetan. Der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger hat vielmehr selbst hervorgehoben, dass es sich bei dem Gutachter Dr. Masel um einen ausgesprochen tüchtigen Sachverständigen handele.
Die übrigens verspätete Verfahrensrüge des Schriftsatzes vom 21. Dezember 1965 hat der Verteidiger in der Revisionsverhandlung zurückgenommen.
II.
Das Urteil hält auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen stand.
Den Tötungsvorsatz hat das Schwurgericht zwar knapp, aber hinreichend festgestellt. Es ist davon überzeugt, dass der Angeklagte zumindest damit gerechnet hat, sein aus der Entfernung von etwa 12 m abgegebener gezielter Schuss könne tödlich wirken. Diese Überzeugung begründet das Urteil damit, dass man mit dem Tatgewehr, wie der Angeklagte auf Grund seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit Waffen wusste, bis auf 500 m einem Menschen tödliche Verletzungen beibringen konnte, und dass die geringe Entfernung von ca. 12 m zur Herbeiführung dieses Erfolges besonders geeignet war. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter dem Umstand, dass der Angeklagte die lebensbedrohende Wirkung des gezielten Schusses kannte, ohne weiteres auch den bedingten Vorsatz, sein Opfer zu töten, entnommen hat. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt konnte der Angeklagte bei der Abgabe des verhängnisvollen Schusses äußerstenfalls hoffen, dieser werde wider Erwarten keine schwerwiegenden Folgen haben. Eine solche vage Hoffnung, die sich in der Vorstellung eines vom Zufall begünstigten Ablaufs der Tat erschöpft hätte, würde jedoch den Willen zur Tatbegehung unter Einbeziehung aller erkennbar drohenden Folgen, also auch der Tötung des Angegriffenen, keineswegs ausgeschlossen haben (vgl. BGH Urt. v. 5. Oktober 1965 – 1 StR 370/65). Da der Angeklagte mit dem Erfolg nicht nur gerechnet, sondern ihn für den Fall seines Eintritts auch gebilligt hat (RGSt 72, 36, 44; MDR 1952, 16), ergibt der Urteilszusammenhang.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen ferner gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte einer „heimtückisch“ begangenen Tötung schuldig ist. Das Urteil führt aus, dass der Angeklagte den tödlichen Schuss unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers abgegeben hat. Diese – mit dem festgestellten Ablauf der Tat voll übereinstimmende – Wertung entspricht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB stellt (BGH LM StGB § 211 Nr. 5; BGHSt 6, 120; 19, 321, 322). Dass zum Begriff der Heimtücke weder ein langer erwogener Tatplan noch eine längere Überlegung gehört, ist anerkannt (BGHSt 2, 60). Andererseits wird heimtückisches Töten nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter in heftiger Erregung und im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit handelt (BGHSt 11, 139, 144). Wie der Tatrichter weiter unangreifbar feststellt, hatte der Angeklagte trotz seines Zustandes die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkannt (S. 9 UA). Der Angeklagte kann sich daher vom Vorwurf des Mordes nicht dadurch entlasten, dass er, wie die Revision meint, einer „Ausnahmesituation“ unterlegen sei.
Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten verneint. Dass das Urteil sich insofern dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Masel anschließt, ohne eingehende eigene Ausführungen zu machen, ist nicht zu beanstanden, weil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113, 118; 12, 311). Was die Revision hiergegen vorbringt, enthält nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
Der Schuldspruch besteht nach alledem zu Recht.
Da auch die Strafzumessungserwägungen und die Nebenscheidungen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, von einer Notwendigkeit, auf die gemäß § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 2 StGB mögliche Mindeststrafe zu erkennen, konnte bei der gegebenen Sachlage keine Rede sein, ist die Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Loesdau | Pikart | |||
| Fischer | Mai |