Revision verworfen: Versuchter Mord (bedingter Tötungsvorsatz) und fortgesetzte Blutschande
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 616/70
- Datum
- 02.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter bei willentlichem Handeln den Eintritt des Todes als möglichen, nicht ganz fernliegenden Erfolg bewusst hinnimmt, auch wenn er ihn nicht wünscht.
Ein Versuch gilt als (für den Tatrichter) beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung mit der vorgenommenen Handlung alles getan hat, um den geplanten Erfolg herbeizuführen.
Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch ist ausgeschlossen, wenn der Täter keine zur Abwendung des Erfolges geeigneten Handlungen vornimmt und sein Nachverhalten Teil des tatplanmäßigen Vorgehens ist.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; tatrichterliche Feststellungen zur Sachverhaltswürdigung und zum Vorsatz werden nicht ohne Rechtsfehler ersetzt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Ravensburg, 21. Mai 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Susanne ████, geboren am ███ 1926 in Saar, WO, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Medus, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Ravensburg vom 21. Mai 1970 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen Blutschande zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich ihre Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Blutschande ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Urteil sind auch die Tatbestandsmerkmale des versuchten Mordes rechtsfehlerfrei dargelegt. Das gilt auch für die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes. Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte den Tod des Säuglings als Folge des Erstickens an der Schraubenmutter in Kauf genommen „und wäre letztlich auch mit dem Tod des Kindes einverstanden gewesen, wenn sie dadurch, also durch den von ihr inszenierten Vorfall, die Eheleute St. hätte auseinanderbringen können“ (UA S. 9).
Dem Einverständnis steht nicht entgegen, wenn der Täter den Erfolg an sich nicht wünscht und er ihn lieber vermieden hätte. Entscheidend ist, ob der Täter – wie hier – bei seiner willentlich vorgenommenen Handlung den Eintritt des Todes billigt, ob er es also bewusst hinnimmt, dass gerade diese Handlung den von ihm als möglich und nicht ganz fernliegend erachteten schädlichen Erfolg herbeiführen kann (BGH NJW 1968, 660; BGHSt 7, 363, 369).
Auch die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch sind ohne Rechtsfehler verneint worden. Das Schwurgericht geht von einem beendeten Versuch aus: „Mit dem Einführen der Schraubenmutter habe die Angeklagte ihrerseits alles getan, um die geplante Situation herbeizuführen, die nach ihrer Vorstellung auch zum Tod des Kindes führen mochte.“ Wenn der Tatrichter aus dem nachfolgenden Verhalten der Angeklagten den Schluss zieht, sie habe nichts zur Abwendung des Erfolges getan, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Das Herbeirufen des Vaters gehörte zu dem den bedingten Tötungsvorsatz einschließenden Tatplan, dem Vater vorzuführen, wie sehr die Mutter das Kind vernachlässigt. Das Schwurgericht konnte also davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 46 Nr. 2 StGB nicht vorliegen.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Medus | Woesner | |||
| Loesdau | Zipfel |