Revision: Aufhebung der Bewährungsentscheidung wegen Nichtprüfung des § 56 Abs. 3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 607/77
- Datum
- 03.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes sind über die Prüfung des unmittelbaren Vorsatzes hinausgehende Erwägungen anzustellen; die Art der Handhabung des Tatmittels und die begrenzten Verletzungsfolgen können jedoch, soweit nachvollziehbar, sowohl den direkten als auch den bedingten Vorsatz ausschließen.
Eine knapp gehaltene Begründung kann ausreichend sein, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen erkennbar dargelegt sind.
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung setzt nicht allein eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB voraus; das Gericht hat auch das in § 56 Abs. 3 StGB niedergelegte Aussetzungsverbot zu prüfen und in die Würdigung einzubeziehen.
Fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Aussetzungsverbot des § 56 Abs. 3 StGB trotz Anhaltspunkten dafür, ist die Anordnung der Strafaussetzung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 12. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 607/77 URTEIL in der Strafsache gegen den Schlosser Rudolf F ███ aus ██, geboren ██ ██ ██ 1936 in ██ b. Po, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. Juli 1977 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im Zustand erheblich verminderten Steuerungsvermögens begangenen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere die Nichtannahme bedingten Tötungsvorsatzes; im Übrigen wendet sie sich gegen die Strafzumessung und die Aussetzungsanordnung.
Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Nach den Feststellungen des Tatrichters versetzte der Angeklagte seiner Ehefrau mit einem Hammer, den er gerade nach Reparatur einer Zigarettenstopfmaschine an den Ablageort zurückbringen wollte, von hinten drei Schläge auf den Kopf. Die Ehefrau erlitt dadurch eine 5 cm lange Platzwunde am linken Vorderkopf, welche bis zum Knochen reichte, ohne diesen zu verletzen, eine weitere 3 cm lange Platzwunde am linken Hinterkopf und eine Beule am Hinterkopf (UA S. 4/5). Der Angeklagte, der mit seiner Ehefrau im Streit lebte, war dadurch in heftige Erregung geraten, dass er eine ihn kränkende Bemerkung zu hören glaubte (UA S. 4); er wollte deshalb seiner Ehefrau einen Denkzettel verpassen und ihr für die ihm zugefügten Demütigungen auch einmal weh tun (UA S. 5/6). Bei Ausführung der Tat hatte der Angeklagte den Hammer, dessen Kopf 11,5 cm lang und 500 g schwer war, mit der rechten Hand in der Mitte des Stiels umfasst gehalten (UA S. 4).
Die Schläge führte er nicht mit erheblicher Wucht; mit solcher Wucht hätte er aber, im Umgang mit dem Werkzeug vertraut, nach der Lebenserfahrung zugeschlagen, wenn er den Tod seiner Ehefrau gewollt hätte (UA S. 6).
Bei dieser Sachlage ist es entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht sich nicht nur vom Fehlen der Tötungsabsicht im Sinne eines unmittelbaren Tatvorsatzes überzeugt hat, sondern auch davon, dass der Angeklagte keinen bedingten Tötungsvorsatz hatte. Der Revision ist zuzugeben, dass die Prüfung des bedingten Vorsatzes im Allgemeinen weitergehende Überlegungen erfordert als sie bei der Frage nach unbedingt vorsätzlichem Verhalten anzustellen sind.
So kommt bedingter Tötungsvorsatz auch dann in Betracht, wenn eine bewusst vorgenommene Verletzungshandlung so gefährlich ist, dass die Rettung des Opfers vom bloßen Zufall abhängt und wenn der Täter das erkennt; unter solchen Umständen würde selbst die – vage – Hoffnung, die mit dem Tatvorgehen verbundene besondere Gefahr werde sich wider Erwarten nicht verwirklichen, das geforderte Einverständnis mit dem als möglich oder sogar wahrscheinlich vorhergesehenen tödlichen Ausgang nicht ausschließen (BGH, Urteile vom 14. September 1971 – 1 StR 280/71 und vom 14. Dezember 1971 – 1 StR 589/71), zumal eine Billigung im Rechtssinn auch möglich ist, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist und er ihn lieber vermieden hätte (BGHSt 7, 363, 369; BGH, Urteile vom 2. März 1971 – 1 StR 616/70 und 691/70). Auch ein beim Täter festgestellter starker Erregungszustand stünde dann der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen (BGH, Urteil vom 18. März 1975 – 1 StR 53/75).
Mit alledem setzt sich das Urteil nicht ausdrücklich auseinander; es beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die Feststellung, dass es aus den gleichen für den Mangel der Tötungsabsicht sprechenden Gründen auch an hinreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes fehle (UA S. 6).
Das ist an sich bedenklich. Daraus kann hier jedoch der Vorwurf mangelnder Erörterung und Begründung nicht abgeleitet werden, weil jedenfalls die für die Ansicht des Schwurgerichts offensichtlich maßgebende Erwägung, dass der Angeklagte nach Art der Handhabung des Hammers und ausweislich der begrenzten Verletzungsfolgen nicht mit voller Wucht zugeschlagen habe, in der Tat geeignet war, zugleich mit der Annahme des direkten Vorsatzes auch die Billigung des Tötungserfolgs schlechthin und damit zugleich den bedingten Vorsatz auszuschließen. Somit ist die Beschränkung der Verurteilung auf den Schuldspruch der gefährlichen Körperverletzung zwar nur knapp begründet, aber rechtlich haltbar.
Die Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft jedoch die Aussetzung der Strafvollstreckung. Zwar ist die günstige Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB mit vertretbaren Erwägungen begründet. Das Urteil leidet aber daran, dass es sich nicht mit dem in § 56 Abs. 3 StGB niedergelegten Aussetzungsverbot befasst. Die Gefahrlichkeit der Verletzungshandlung und die Erheblichkeit der aus nichtigem Anlass zugefügten Verletzungen legten es besonders nahe, die erforderliche Reaktion auf die Tat auch nach ihrer Bedeutung für den allgemeinen Rechtsfrieden und das Rechtsgefühl zu bemessen und eine entsprechende Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen. Das Fehlen dahingehender Erörterungen zwingt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung, während die Revision im Übrigen zu verwerfen ist.
| Pikart | Woesner | Herdegen | |||
| Loesdau | Zipfel |