Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch bei Unzucht mit Kind aufgehoben wegen unzulässiger Berücksichtigung der Lebensführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 462/67
Datum
25.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem elfjährigen Jungen verurteilt. Die Revision gegen den Strafausspruch war erfolgreich: Der Bundesgerichtshof hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuern Entscheidung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte offenbar allgemeine Lebensführung als straferschwerend gewertet, ohne dies auf tatbezogene Spezialpräventionsgründe zu stützen. Solche außertatlichen Umstände dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für die Strafempfindlichkeit relevant sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen außer der Tat liegende Lebensumstände nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für spezialpräventive Erwägungen, insbesondere für die Frage der Strafempfindlichkeit, von Bedeutung sind.

2

Umstände, die mit der Tat selbst in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, dürfen nicht unmittelbar als straferschwerend gewertet werden.

3

Bei erstmaliger Strafbarkeit wegen eines Verbrechens erfordern außergewöhnlich hohe Strafen eine nachvollziehbare, tatbezogene Begründung; sonst ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Ergibt die Strafzumessung durch fehlerhafte Gewichtung außertatlicher Umstände kein tragfähiges Urteil, ist die Sache zur neuen Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 29. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ eus ███ den Schuhmacher Berthold, geboren ███████████ 1939 in ████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. ██████, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ██ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. März 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte zog am 5. November 1966 einen damals elfjährigen Jungen in den Abort einer Gaststätte, forderte ihn dort auf, an seinem, des Angeklagten, Geschlechtsteil zu „melken“ und zu „kneten“, und veranlasste ihn schließlich, das entblößte erregte Glied mit der Hand zu umfassen.

Das Landgericht hat den bisher nicht einschlägig und auch im Übrigen nur geringfügig vorbestraften Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kind, begangen in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern, zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet; zum Strafausspruch greift sie durch.

Die Versagung mildernder Umstände und die Höhe der Strafe werden von der Strafkammer unter anderem wie folgt begründet: Der Angeklagte habe sich, obwohl ohne Führerschein, zwei Personenkraftwagen zugelegt, das aus einer Erbauseinandersetzung erhaltene Geld verschleudert, die Sozialfürsorge in Anspruch genommen und ohne feste Bleibe in seinem auf einem Feld abgestellten Kraftwagen übernachtet. Diese Lebensweise zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an gesellschaftliche, soziale und rechtliche Ordnungsvorschriften zu halten, sondern bewusst darauf ausgehe, als Außenseiter angesehen zu werden.

Es mag dahinstehen, ob die festgestellten Tatsachen wirklich so weitreichende Schlussfolgerungen zulassen. Jedenfalls können solche Umstände nur herangezogen werden, soweit sie für Erwägungen spezialpräventiver Art, insbesondere für die Frage der Strafempfindlichkeit von Bedeutung sind. In dieser Richtung sagt das angefochtene Urteil nichts.

Die Strafzumessungserwägungen im ganzen machen es vielmehr im Zusammenhang mit der für eine erstmalige Strafälligkeit wegen eines Verbrechens nach §§ 175a, 175b StGB ungewöhnlich hohen Strafe wahrscheinlich, dass die Strafkammer dem Angeklagten auch seine von ihr missbilligte allgemeine Lebensführung zur Last gelegt und damit Umstände unmittelbar straferschwerend gewertet hat, die mit der Tat selbst in keinem Zusammenhang stehen. Das ist nicht zulässig (vgl. BGHSt 5, 24, 275; Jagusch in LK, 8. Aufl., Anm. B IV vor § 13 StGB).

Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht auch zu beachten haben, dass es sich offenbar um eine Gelegenheitstat gehandelt hat.

WillmsMeyerNeifer
HenningMüller
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