Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bedingter Vorsatz bei unkontrollierter Schussabgabe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 78/80
Datum
03.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Totschlags an; die Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vorliegt oder lediglich Fahrlässigkeit. Der BGH bestätigte die Feststellungen: Erkennen der Gefährlichkeit, Wissen um tödliche Wirkung und Billigungs- bzw. Hinnahmehaltung rechtfertigen die Annahme bedingten Vorsatzes. Die übrigen Rügen blieben unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt, indem er mit seinem Eintritt rechnet oder den Ausgang dem Zufall überlässt.

2

Die bloße Bezeichnung einer Tat als 'unkontrollierte Entladung' schließt bedingten Vorsatz nicht aus, wenn der Täter die Anwesenheit eines möglichen Opfers und die Möglichkeit eines tödlichen Treffers erkannt hat.

3

Hält der Täter den Erfolg zwar für möglich, vertraut aber ernsthaft (nicht nur vage) darauf, dass er nicht eintreten werde, so liegt nur Fahrlässigkeit vor und nicht bedingter Vorsatz.

4

Das Tatgericht muss aus den Feststellungen nachvollziehbar darlegen, dass sich der Täter mit dem möglichen Erfolg abgefunden hat; liegt diese Darlegung vor, ist die Annahme bedingten Vorsatzes revisionsrechtlich überprüfbar und zu bejahen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 78/80 in der Strafsache gegen den in ███████████ geborenen K ██, den Arbeiter Ahmet, am ██ 1941 in Aç, Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hirschthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Oktober 1979 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

Die Verfahrensrügen und die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Auch die Erwägungen zum Rechtsfolgeausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Anlass zu näherer Erörterung geben lediglich die Ausführungen der Schwurgerichtskammer, mit denen sie bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten begründet.

1. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte am Abend des 20. April 1978 zusammen mit anderen türkischen Landsleuten in einem Restaurant. Er saß an einem Tisch mit dem Gesicht zur Wand. Ihm gegenüber zur Linken mit dem Rücken zur Wand saßen sein Landsmann KÇ, ihm rechts gegenüber der später getötete GÇ. Nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung, die der Angeklagte mit ████ hatte und in deren Verlauf er aus Wut ein Glas auf dem Tisch zerschmetterte, erhob er sich plötzlich von seinem Stuhl, zog noch beim Aufstehen eine mitgeführte durchgeladene Pistole aus dem Hosenbund und riss sie nach oben, wobei er „bei etwa waagerecht ausgestrecktem und nahezu in Ruhehaltung befindlichem Arm sowie etwa waagerechter Stellung des Pistolenlaufs in einem Akt unkontrollierter Entladung“ einen Schuss in Richtung Wand abgab. Zu diesem Zeitpunkt „stand ihm Ali GÇ Auge in Auge gegenüber, was dem Angeklagten auch nicht entgangen war“ (UA 7/8). Ali GÇ wurde von dem Geschoss tödlich getroffen.

Die Schwurgerichtskammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte seinen Landsmann GÇ nicht direkt vorsätzlich getötet (UA 15), dass er aber mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, denn er habe „die sich als möglich vorgestellte Tatbestandsverwirklichung der Tötung eines Menschen billigend in Kauf genommen“ (UA 16). Sie begründet ihre Auffassung mit folgenden Überlegungen: Der Angeklagte habe den tödlichen Schuss in Richtung auf Ali GÇ abgefeuert, obwohl er bemerkt habe, dass dieser und auch ████████ ihm gegenüber hinter dem Tisch befunden haben. Er habe also erkannt, dass der in Richtung Wand abgegebene Schuss „unter den gegebenen Umständen einen Menschen im oberen Körperbereich treffen konnte“. Das Tun des Angeklagten werde nicht mehr „von der sogenannten groben Fahrlässigkeit“ umfasst, denn er habe nicht nur den Erfolg seines Handelns gesehen, er habe vielmehr auch mit seinem Eintritt gerechnet oder zumindest den Ausgang dem Zufall überlassen. Er habe gewusst, dass bei einem Schuss aus einer derart geringen Entfernung ein Treffer im Kopf- bis Brustbereich tödlich sein könne, und habe dennoch geschossen (UA 16).

2. Diese Erwägungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen bedingt vorsätzlicher Tötung.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Schuss „in einem Akt unkontrollierter Entladung“ abgegeben, dabei aber den ihm gegenüberstehenden Ali GÇ bemerkt und erkannt, dass er unter den gegebenen Umständen einen Menschen treffen könne, sowie gewusst, dass bei einem Schuss aus so geringer Entfernung ein Treffer im Kopf- bis Brustbereich tödlich sein könne. Die Schwurgerichtskammer hat bei dieser Sachlage rechtsirrtumsfrei ein vom Willen getragenes, also strafrechtlich relevantes Verhalten des Angeklagten bejaht und ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung für möglich gehalten habe. Das würde indes für die Annahme bedingten Vorsatzes noch nicht ausreichen. Denn wenn ein Täter den Tötungserfolg zwar als möglich voraussieht, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut hat, er werde dennoch nicht eintreten, hätte er in Bezug auf den Tötungserfolg nur fahrlässig gehandelt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 – 4 StR 116/79 –). So lag es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Der Angeklagte hat nicht nur die Möglichkeit des drohenden Erfolgseintritts gesehen und dennoch geschossen, er hat vielmehr auch mit dem Eintritt gerechnet oder zumindest den Ausgang dem Zufall überlassen (UA 16). Die Schwurgerichtskammer hat damit in ausreichender Weise dargetan, dass der Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung nicht nur für möglich gehalten, sondern sich mit ihr abgefunden hat. Bei dieser Sachlage ist die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 363, 369; BGH, Urteile vom 19. Mai 1976 – 3 StR 144/76 – und vom 24. Februar 1977 – 1 StR 18/77 –).

HirschthalSalgerRuß
SpiegelEngelhardt

Zitiert (2)

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